Urteil des LG Duisburg vom 18.02.2003

LG Duisburg: geschäftsführer, anteil, rückübertragung, gründung der gesellschaft, kaufpreis, aufschiebende bedingung, ordentliche kündigung, allgemeine geschäftsbedingungen, fristlose kündigung

Landgericht Duisburg, 24 O 22/02
Datum:
18.02.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 22/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen, wegen des
zweiten Hilfsantrags als unzulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Als Sicherheiten sind Bank-
bürgschaften zugelassen.
Der Streitwert wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Beklagte ist eine Holdinggesellschaft, die Anteile an verschiedenen Tochter-
Gesellschaften hält, die jeweils A in unterschiedlichen Städten betreiben. Dazu zählt
auch die B, die am 18. 9. 1993 errichtet worden ist. Wegen der Gründungsurkunde und
Satzung wird auf Blatt K 27 bis K 45 der Anlagen Bezug genommen.
2
Seinerzeit waren die errichtenden Gesellschafter die C GmbH mit einem Anteil von
180.000,- DM und die Beklagte mit einem Anteil von 20.000,- DM. Unstreitig hat
inzwischen die Beklagte den seinerzeit von der C GmbH gehaltenen Anteil inne.
3
In § 6 des Vertrages sind Bestimmungen zur Bestellung von Geschäftsführern enthalten.
Danach sollen bei Bestellung von mehreren Geschäftsführern je zwei von ihnen
gemeinsam vertretungsberechtigt sein. Die Festsetzung einer Geschäfts-ordnung für die
Geschäftsführung und die Festlegung von Tätigkeitsfeldern für die einzelnen
Geschäftsführer ist ausdrücklich vorgesehen (Blatt K 33).
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§ 15 sieht die Einziehung von Geschäftsanteilen für die Fälle einer Zwangsvoll-
streckung in den Anteil eines Gesellschafters, bei Eröffnung des Konkurs- oder
5
Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, bei Kündigung eines
Gesellschafters, bei Eintreten eines Zustands, der nach § 140 HGB die Ausschließung
eines Gesellschafters rechtfertigen würde, im Falle des Todes des Gesellschafters bei
entsprechendem Beschluss und schließlich bei schwerwiegender Verletzung von
Gesellschafterpflichten vor (Blatt K 38 und K 39).
Für alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist in § 16 für das
Auseinadersetzungsguthaben folgendes vorgesehen:
6
"(1)
7
In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder eines Erben eines
Gesellschafters ist ein Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen. Dieses ist wie folgt zu
ermitteln: Es ist vom letzten, rechtskräftig festgestellten Einheitswert des
Betriebsvermögens auszugehen, jedoch mit der Maßgabe, dass dann, wenn auf den
Auseinandersetzungsstichtag kein Einheitswert festgestellt wurde, derjenige Wert
zugrunde zu legen ist, der auf den Stichtag gemäß steuerlicher Vorschrift (unter
Fortschreibung des zuletzt festgestellten Einheitswerts) zu ermitteln gewesen wäre.
Anschließend ist aus dem Einheitswert der anteilige Wert des Geschäftsanteils zu
errechnen, und zwar aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der Geschäftsanteile zum
Nennbetrag des zu bewertenden Anteils. Zu diesen anteiligen Einheitswert
hinzuzurechnen bzw. von diesem anteiligen Einheitswert abzuziehen ist der Jahreswert
des auf den Anteil entfallenden Ertrages (Gewinn oder Verlust) , berechnet aus dem
Durchschnitt der Erträge der drei vor dem Ausscheiden liegenden Jahre. Das
Abfindungsguthaben ist jedoch nicht höher als das 10-fache der Stammeinlage.
8
(2)
9
Das Ausscheidungsguthaben ist vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens an
mit dem Zinssatz zu verzinsen, der von öffentlich rechtlichen Sparkassen für
Spareinlagen mit jährlicher Kündigungsfrist gezahlt wird. Das Ausscheidungsgut-haben
ist in vier gleichen und unmittelbar auf einander folgenden Halbjahresraten zur Zahlung
fällig, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Ausscheidens zu bezahlen ist. Die Zinsen sind mit den jeweiligen Halbjahresraten zu
bezahlen. Der Gesellschaft steht das Recht einer früheren Auszahlung zu. Die
Gesellschaft ist befugt, angemessene weitere Stundung der Raten zu verlangen, wenn
durch die Auszahlung der Raten der Bestand der Gesellschaft gefährdet würde.
10
(3)
11
Beträgt der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters weniger als 11 v.H. des
Gesamtkapitals der Gesellschaft, so ist das Ausscheidungsguthaben innerhalb von vier
Wochen seit Wirksamkeit des Ausscheidens ohne Zinsen zur Zahlung fällig."
12
Bei der B GmbH wurde der Kläger mit Vertrag vom 1. 10. 1993 mit Wirkung zum selben
Tag als Geschäftsführer eingestellt. In dem Vertrag war vorgesehen, daß er die
Geschäfte der GmbH führen soll, und zwar allein oder gemeinsam mit einem anderen
Geschäftsführer. Die B GmbH behielt sich auch die personelle Erweiterung oder
Reduzierung der Geschäftsführung vor.
13
Zur Kündigung des Vertrages war in dessen § 8 zunächst - nach Ablauf der Probezeit -
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eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats vorgesehen.
Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist für eine der beiden Seiten sollten für
beide gelten. Eine fristlose Kündigung sollte aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB
zulässig sein. Es war ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall der Unwirksamkeit
einer fristlosen Kündigung diese jedenfalls als ordentliche Kündigung gelten solle.
Wegen des Inhalts des Dienstvertrags im einzelnen wird auf Blatt K 1 bis K 4 der
Anlagen Bezug genommen.
15
Bereits bei den Gesprächen über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer wurde
diesem eine Beteiligung an der GmbH in Aussicht gestellt. Dieses Angebot wurde mit
notariellem Vertrag vom 17. 10. 1994 zunächst in Höhe eines Geschäftsanteils von
10.000,- DM umgesetzt. Bei der Beurkundung wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter
einer C GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Der Übertragungsvertrag
sah unter B.) vor, daß er zur Rückübertragung des zum Nominalwert von 10.000,- DM
verkauften Anteils verpflichtet sein sollte, wenn er als Geschäftsführer der B GmbH
ausscheiden würde. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Blatt K 9 bis K 15 der
Anlagen Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde noch einmal geändert, allerdings
nicht im Hinblick auf die den Kläger betreffenden Vereinbarungen. Der Kläger hat
diesen später genehmigt.
16
Der Anteil des Klägers an der B GmbH wurde in der Folgezeit einmal um 4.000,- DM
und einmal um 6.000,- DM aufgestockt. Die hierfür geschlossenen Verträge liegen nicht
vor. Sie wurden jeweils auch mit der Verpflichtung verknüpft, dass der Kläger seine
Anteile zurück übertragen müsse, wenn er als Geschäftsführer der GmbH ausscheide.
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Das Angebot bzw. die Verpflichtung zur Rückübertragung der Anteile wurde erstmals
1996 in einem schon formulierten notariellen Kaufangebot an die Beklagte gefaßt. Der
Kläger war bei der Beurkundung wiederum durch einen vollmachtlosen Vertreter
vertreten. In diesem vorformulierten Rückübertragungsangebot war in § 2 vorgesehen,
dass sich der Kaufpreis für den zurück zu gebenden Geschäftsanteil nach den
Bestimmungen des § 16 des Gesellschaftsvertrages richten solle (Blatt K 15). Wegen
des Inhalts des Kauf- und Abtretungsangebots vom 30. 8. 1996 wird auf Blatt K 20 bis K
26 der Anlagen Bezug genommen.
18
Ein entsprechendes Kauf- und Abtretungsangebot wurde erneut am 22. 7. 1998 vor dem
Notar D beurkundet. Bei dieser wie auch bei allen früheren Beurkundungen hierzu war
der Kläger nicht selbst anwesend, sondern wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten
als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten und erklärte später die Genehmigung der
abgegebenen Erklärung. Hier war zur Berechnung des Kaufpreises für den
Geschäftsanteil in § 2 folgendes geregelt:
19
"1.
20
Der Kaufpreis für den (die) verkauften und abgetretenen Geschäftsanteil(e) berechnet
sich wie folgt:
21
a)
22
Nach dem Durchschnitt des Jahresergebnisses nach Gewerbesteuer aber vor
Körperschaftssteuer für insgesamt 3 Geschäftsjahre (Referenzzeitraum) nämlich dem
23
Geschäftsjahr, in das der Übertragungsstichtag fällt, sowie die beiden letzten diesem
Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre, multipliziert mit dem Faktor 1,5 unter
Zugrundelegung des prozentualen Anteils des (der) übertragenen Geschäftsanteils
(Geschäftsanteile) am Stammkapital der B. Der Kaufpreis beträgt jedoch maximal
20.000,- DM je Prozent Geschäftsanteil. Sofern der Verkäufer nicht zum 31. 12. als
Geschäftsführer der B ausscheidet, erhöht sich der Kaufpreis um 60 % des dem
Geschäftsanteil des Verkäufers entsprechenden anteiligen Jahresgewinns des
Kalenderjahres, in dem der Verkäufer als Geschäftsführer der B ausscheidet, wobei für
jeden vollen Monat dieses Kalenderjahres, in dem der Verkäufer noch Geschäftsführer
war, 1/12 des Jahresgewinns anzusetzen ist. Scheidet der Verkäufer nach Maßgabe
des Übertragungsstichtags innerhalb von zwei Jahren seit der Beurkundung des
Anteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 22. 7. 1998 -UR-Nr. 1475 des Notars D - als
Gesellschafter aus der B aus, bestimmt sich der Kaufpreis jedoch höchstens nach
sämtlichen Leistungen, die der Verkäufer zum Zwecke des Erwerbs seiner Beteiligung
erbracht hat, allerdings ohne etwaige geleistete Zinsen.
b)
24
Wenn und sobald der Verkäufer nicht mehr Anteilseigner i.S des § 20 Abs. 2 a EStG ist,
stehen ihm zur Verteilung gelangende Gewinne abweichend von der gesetzlichen
Regelung des § 101 Nr. 2 BGB nicht mehr zu; ein Ausgleich findet nicht statt.
25
2.
26
Der Kaufpreis ist vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung mit 1 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
27
3.
28
Der Kaufpreis gem. vorstehendem Abs. 1 ist innerhalb von 4 Wochen seit Feststellung
des mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der
Gesellschaft für das letzte Jahr des Referenzzeitraums, spätestens jedoch am 30. 9. des
dem letzten Jahr des Referenzzeitraums folgenden Jahres einschließlich der Zinsen zur
Zahlung fällig.
29
4.
30
Der Kaufpreis ist im Falle des Zahlungsverzuges mit 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ohne dass damit eine
Stundungsabrede verbunden wäre."
31
Wegen des Inhalts des Angebots vom 22. 7. 1998 im einzelnen wird auf Blatt K 46 bis K
52 der Anlagen Bezug genommen.
32
Mit einem notariellen Vertrag vom 14. 12. 1998 schließlich übertrug zunächst der Kläger
seine Anteile von dann 14.000,- DM und 6.000,- DM auf die Klägerin, diese führte sie zu
einem Anteil zusammen, teilte diesen dann in Anteile von 19.900,- DM und 100,- DM auf
und übertrug den Anteil von 19.900,- DM wieder auf den Kläger. Für den nicht wieder
auf den Kläger übertragenen Anteil im wert von 100,- DM hat die Beklagte an den
Kläger einen als "symbolischen Kaufpreis" bezeichneten Betrag von 1.000,- DM
gezahlt. In diesem Vertrag übernahm der Kläger erneut die Verpflichtung, die Anteile
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zurück zu übertragen, wenn er aus der Geschäftsführung der B GmbH ausscheiden
werde. Auf das Kauf- und Abtretungsangebot vom 22. 7. 1998 wurde ausdrücklich
Bezug genommen und dessen Weitergeltung vereinbart. Auch bei dieser Beurkundung
wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten als vollmachtlosen Vertreter
vertreten. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Blatt K 53 bis K 56 der Akte Bezug
genommen. Der Kläger hat den Vertrag später genehmigt.
Zwischen den Parteien kam es zu Unstimmigkeiten. Im Rahmen einer Gesellschaf-
terversammlung vom 21. 12. 2000 wurde - neben anderen Beschlußfassungen - mit den
Stimmen der Beklagten eine Änderung der Geschäftsordnung der Geschäfts-führung,
die dem Kläger einen Teil der bisher ausgeübten Aufgaben entzog und anderen
Geschäftsführern zuwies. Ferner wurde der Kläger, insoweit allerdings mit auch seinen
Stimmen, angewiesen, sein Büro in Zukunft mit dem weiteren Geschäftsführer E zu
teilen, was er bisher verweigert hatte. Wegen des Inhalts des Protokolls dieser
Gesellschafterversammlung nebst Anlagen dazu wird auf Blatt K 57 bis K 68 der
Anlagen Bezug genommen.
34
Mit einem Schreiben vom 20. 2. 2001 mahnte die Beklagte den Kläger ab, nicht für
solche Produkte zu werben, die nach der Konzernstrategie nicht angeboten oder
beworben werden sollten. Ausdrücklich wurde wegen weiterer Verstöße die
außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses vorbehalten. Wegen des
Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 85 und 86 der Akte 24 0 91/01 Bezug genommen.
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Mit einem Schreiben vom 14. 5. 2001 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
weitere Abmahnung aus, weil er nach ihrer Meinung versucht hatte, auf Kosten der B
GmbH an einem Seminar teilzunehmen. Erneut drohte sie bei weiteren Verstößen
gegen die Vertragspflichten mit einer sofortigen Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 101 und 102 der Akte 24 0 91/01
Bezug genommen.
36
In einer Gesellschafterversammlung vom 8. 6. 2001, an der lediglich die Beklagte
teilnahm, wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die sofortige
Kündigung seines Dienstvertrags als Geschäftsführer beschlossen. Wegen des Inhalts
des Protokolls wird auf Blatt K 69 bis K 73 der Anlagen Bezug genommen. Mit einem
Schreiben vom 11. 6. 2001 sprachen die beiden anderen Geschäftsführer der B GmbH
gegenüber dem Kläger die schriftliche Kündigungserklärung aus. Auf Blatt K 74 der
Anlagen wird verwiesen. Wegen dieser Kündigung hat das Landgericht Duisburg in
dem Verfahren 25 0 60/01 festgestellt, dass diese unwirksam ist, weil sie nicht von dem
dazu befugten und bevollmächtigten Organ der Beklagten ausgesprochen worden sei
und der Kläger diese daher zurückgewiesen habe.
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Unter dem 31. 7. 2001 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine erneute
Kündigung aus. Diese ist nach Ansicht beider Parteien wirksam.
38
Am 21. 6. 2001 hat die Beklagte vor dem Notar E die Annahme des Kauf- und
Abtretungsangebots des Klägers hinsichtlich seines Geschäftsanteils an der B GmbH
erklärt. Auf Blatt B 37 bis B 40 der Anlagen wird verwiesen. Sie hat an ihn als Kaufpreis
für den Geschäftsanteil 199.000,- DM gezahlt.
39
Der Kläger hat mit der Klage zunächst Auskunft verlangt über die Einkaufsvereinba-
rungen und sonstige Vereinbarungen der Beklagten mit verschiedenen großen
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Konzernen des Technik-Bereichs sowie über einen Bonus der Firma F. Dieses
Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 24 0 91/01 vor der erkennenden Kammer
geführt.
Mit Schriftsatz vom 28. 11. 2001 hat er die Klage erweitert auf die Feststellung, daß die
Rückübertragung seines Geschäftsanteils auf die Beklagte unwirksam sei, verbunden
mit weiteren Hilfsanträgen. Wegen dieser Klageerweiterung hat das Gericht das
Verfahren abgetrennt. Es handelt sich um das vorliegende Verfahren, das nunmehr
unter dem Aktenzeichen 24 0 22/02 geführt wird.
41
In dem zunächst eingeleiteten Verfahren 24 0 91/01 ist nach Abtrennung des Verfahrens
am 9. April 2002 ein Urteil ergangen, durch das der Auskunftsanspruch abgelehnt
worden ist. Zur Begründung war dort ausgeführt, dass ein Verstoß der Beklagten gegen
das gesellschaftliche Treueverhältnis unter Ausnutzung ihrer Stellung als
Mehrheitsgesellschafterin nicht festgestellt werden könne.
42
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen, aus denen er zur Rückabtretung
seines Gesellschaftsanteils an die Beklagte verpflichtet war, nach § 138 BGB nichtig
seien. Die Beklagte habe sich selbst dadurch das Recht eingeräumt, ihm ohne Grund
den Anteil entziehen zu können. Dies sei nicht zulässig.
43
Sie habe dies auch bewusst nicht in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen, denn
das Registergericht würde die Eintragung verweigert haben. Ein sachlicher Grund
könne nicht in dem Verlust der Stellung als Geschäftsführer gesehen werden, denn
diese Position habe ihm gerade auch ohne besonderen Grund entzogen werden
können und sei, behauptet er, auch in dieser Weise entzogen worden. Dies sei auch
nicht deshalb angemessen, weil die Beklagte die Gesellschaft und den von dieser
betriebenen Markt installiert und im Wesentlichen finanziert habe, denn diese habe sich
weitgehend selbst finanziert. Auch treffe nicht zu, dass er die Geschäfte des Markts
allein geführt habe, denn es sei ein zweiter, von der Beklagten bestimmter
Geschäftsführer bestellt gewesen. Dies führt der Kläger näher aus im Schriftsatz vom 10.
7. 2002. Auf Blatt 149 bis 151 der Akte wird Bezug genommen.
44
Dazu behauptet er, dass sie ihn auch bewusst durch das Auftreten vollmachtloser
Vertreter an dem Erhalt einer notariellen Belehrung über die Bedeutung dieser
Verpflichtung gehindert habe.
45
Auch sei jedenfalls sittenwidrig und zu beanstanden, dass die Regelung zur
Rückübertragung der Gesellschaftsanteile nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in
einem außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Regelungen stehenden schuldrechtlichen
Vertrag getroffen worden sei.
46
Des Weiteren ist er der Auffassung, dass die zwischen ihm und der Beklagten jeweils
geschlossenen Verträge über die Rückübertragung seiner Gesellschaftsanteile und
deren Verkauf als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen seien. Er behauptet
insoweit, dass die Beklagte diese inhaltlich gleich gegenüber allen Geschäftsführern
ihrer einzelnen A verwende. Seiner Meinung nach seien in der Regelung über die
Pflicht zur Rückübertragung Verstöße gegen § 10 Nr. 3, § 10 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 und 2
des ABGB zu sehen.
47
Auch stelle nach seiner Wertung die Pflicht zur Rückübertragung der Anteile bei Verlust
48
der Geschäftsführerposition eine Erschwerung der Kündigung des Dienstverhältnisses
im Sinn von § 622 Abs. 6 BGB dar. Diese Vorschrift sei jedenfalls analog anzuwenden.
Nach seiner Wertung erfasse die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch das
Verfügungsgeschäft.
49
Schließlich macht er geltend, dass jedenfalls die an ihn gezahlte Abfindung deutlich zu
niedrig sei. Dazu behaupte er, dass die B GmbH in den letzten Jahren erhebliche
Gewinne erzielt habe, nämlich 1998: ca. 3 Mio. DM, 1999: ca. 3 Mio. DM und 2000: ca.
2,3 Mio. DM. Es sei in den folgenden Jahren mit Gewinnen zwischen 3,5 Mio. und 5 Mio.
DM zu rechnen. Gemessen daran sei der Anteil mit 199.000,- DM, dem an ihn gezahlten
Betrag, erheblich unterbewertet.
50
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der durch sein Angebot vom 22. 7. 1998
52
und die Annahme der Beklagten vom 21. 6. 2001 zustande
53
gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag über seinen
54
Geschäftsanteil in Höhe von 19.900,- DM an der B GmbH , unwirksam ist,
55
hilfsweise,
56
die Beklagte zu verurteilen, den von ihm an sie abgetretenen
57
Geschäftsanteil in Höhe von nominell 19.900,- DM an der
58
B GmbH Zug um Zug gegen Rückzahlung
59
eines Betrages von 199.000,- DM an ihn zurück zu übertragen,
60
äußerst hilfsweise,
61
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Vergütung
62
für den von ihm auf sie übertragenen Geschäftsanteil an der
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B GmbH abzüglich
64
bereits gezahlter 199.000,- DM zu zahlen, deren Festsetzung
65
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
66
Die Beklagte beantragt,
67
die Klage abzuweisen.
68
Sie behauptet, dass es zu ihrem Geschäftsprinzip gehöre, dem jeweiligen
Geschäftsführer eines A eine Beteiligung am Gesellschaftskapital bis zu einer Höhe von
69
10 % davon einzuräumen, damit dieser zum einen an den erwirtschafteten Erträgen
partizipiere und so zu besonders erfolgreicher Tätigkeit motiviert werde und zum
anderen eine Aufwertung seiner Position erfahre, indem er geschäftsführender
Gesellschafter sei.
Zur Erlangung dieser Position müsse der jeweilige Geschäftsführer nur den nominellen
Wert der ihm eingeräumten Beteiligung aufbringen. Die komplette Ausstattung der
Märkte insbesondere bei der Neueröffnung werde dagegen von der Muttergesellschaft
getragen; je Markt mache dies eine Investition von ca. 7,7 Mio. Euro aus. Soweit die
Gesellschaft zum Teil Kosten selbst getragen habe, sei dies nur möglich gewesen, weil
die Muttergesellschaft sie wie jede der einzelnen Märkte mit entsprechenden Garantien
und Bürgschaften ausgestattet habe.
70
Wesentlich sei, dass nach Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsführer die
Beteiligung an die Muttergesellschaft zurück falle, damit auch dem nachfolgenden
Geschäftsführer diese Vorteile und Motivation zukommen würden.
71
Eben so sei auch im Hinblick auf den Kläger verfahren worden. Er habe während der
Jahre neben der festen Vergütung seiner Tätigkeit von zuletzt ca. 200.000,- DM jährlich
hohe Gewinnanteile von ca. 300.000,- DM erhalten, denn die Gewinne der einzelnen
Märkte würden jeweils insgesamt ausgeschüttet. Dadurch habe der Kläger schon
laufend an der Steigerung des Werts der Gesellschaft partizipiert.
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Es sei nach ihrer Ansicht auch berechtigt, dass sie ggf. den Kläger als Geschäftsführer
habe frei abberufen dürfen. Der Kläger habe wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte
des Marktes und damit auf ihr Vermögen gehabt. Der zweite Geschäftsführer G habe
wegen seiner räumlichen Entfernung zu dem Markt gar keinen Einfluss nehmen können.
Der Kläger habe vor Ort alle Entscheidungskompetenzen gehabt. Es werde auch
seitens der Muttergesellschaft zwar die Möglichkeit zum Nutzen der mit den Lieferanten
vereinbarten Konditionen eingeräumt, es könne aber jeder Geschäftsführer
eigenverantwortlich handeln und verhandeln. Die Beklagte führt dies näher aus im
Schriftsatz vom 3. 9. 2002. Auf Blatt 177 bis 179 der Akte wird verwiesen.
73
Bei der Beurkundung der Rückabtretungsangebote vom 30. 8. 1996 und 22. 7. 1998
habe der Kläger sich aus freien Stücken durch einen Vertreter vertreten lassen. Dieser,
der Zeuge H, sei über die Bedeutung der Verpflichtung zur Rückübertragung und des
damit verbundenen Angebots vom Notar belehrt worden.
74
Die Beklagte tritt den Ansichten des Klägers zur Unwirksamkeit der Angebote auf
Rückübertragung der Geschäftanteile nach § 138 BGB oder den Bestimmungen des
AGBG oder § 622 Abs. 6 BGB entgegen.
75
Der an den Kläger gezahlte Kaufpreis für seinen Geschäftsanteil sei angemessen. Er
sei anhand der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags berechnet worden. Ein
höherer Betrag sei angesichts der Anteile beider Gesellschafter an der Wertsteigerung
der Gesellschaft nicht berechtigt. Die Wertsteigerung sei nahezu ausschließlich auf das
attraktive Verkaufskonzept und den finanziellen Einsatz der Beklagten bei Gründung der
Gesellschaft und Eröffnung des B zurückzuführen. Auch dürfe ihrer Meinung nach der
sehr unterschiedliche finanzielle Einsatz der Gesellschafter für die Gesellschaft, der auf
Seiten des Klägers sich allein auf den Nennwert seiner Anteile beschränkt habe,
berücksichtigt werden.
76
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
77
Entscheidungsgründe
78
Die Klage ist abzuweisen; dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen
die Gesellschaft nicht zu.
79
A.
80
Hauptanspruch
81
I.
82
Zum Hauptanspruch ist die Klage zulässig. Die Klage ist auf die Feststellung des
Bestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet,
denn letztlich soll geklärt werden, ob der Kläger noch Gesellschafter der B GmbH ist.
Der Kläger kann sich auf ein rechtliches Interesse im Sinn von § 256 ZPO berufen. Es
ist angemessen, dass er in dieser ihn unmittelbar in seinen Rechten und Pflichten
treffenden Frage Klarheit erreichen möchte.
83
II.
84
Der insoweit mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nicht. Der durch
das Angebot des Klägers vom 22. 7. 1998 und die Annahmeerklärung der Beklagten
vom 21. 6. 2001 zustande gekommene Veräußerungsvertrag über die früher von dem
Kläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an der B GmbH ist nicht unwirksam / nichtig.
85
Eine Nichtigkeit folgt nicht aus § 138 BGB wegen ungerechtfertigter Einziehung bzw.
Entziehung eines Gesellschaftsanteils ohne Grund.
86
Nach der seit einigen Jahren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
kann eine Regelung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern, die einem oder mehreren
von ihnen das Recht gibt, anderen deren Anteil an der Gesellschaft ohne Grund zu
entziehen, nach § 138 BGB nichtig sein, wenn diese Regelung ihrem Gehalt nach eine
sittenwidrige Benachteiligung des Gesellschafters enthält, dessen Geschäftsanteil
entzogen werden soll (siehe dazu BGH Z 112, S. 103 ff., 107; BGH Z 125, S. 74 ff., 79 ).
Grund für die rechtliche Bewertung solcher Abreden als sittenwidrig und damit als
nichtig ist darin zu sehen, dass dem von der Einziehung des Gesellschaftsanteils
bedrohten Gesellschafter die ordnungsgemäße Ausübung seiner Gesellschafterrechte
besonders schwer gemacht wird und nicht sicher gestellt ist, dass es sich nicht dadurch
zu einer stets dem zur Entziehung Berechtigten genehmen Verhalten leiten lässt (BGH
Z 112, S. 103 ff., 108).
87
Nach allgemeiner Ansicht ist daher ein solches Entziehungsrecht nur zulässig, wenn es
an sachliche Gründe geknüpft ist (BGH Z 112, S. 103 ff., 108). Welche Gründe insoweit
als angemessene sachliche Gründe zulässig sind, kann nicht allgemein festgelegt
werden, sondern ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der Interessen der Betroffenen
und der gesamten Umstände vorzunehmen (BGH Z 112, S. 103 ff., 108). Nicht schädlich
ist dabei, dass eine solche Vereinbarung sich nicht unmittelbar aus dem
88
Gesellschaftsvertrag ergibt, sondern aus Vereinbarungen daneben, insbesondere einem
Kaufangebot des von der Entziehung bedrohten Gesellschafters auf Übernahme seines
Anteils. Das ergibt sich eindeutig aus der schon mehrmals zitierten Entscheidung des
BGH im 112. Band, S. 103 ff., denn dort war die entsprechende Regelung ebenfalls in
diese rechtliche Form gekleidet und der BGH sah die Möglichkeit des Bestehens
sachlicher Gründe dafür als möglicherweise gegeben an. Das zeigt, dass diese Form
allein das Vorliegen einer angemessenen, zulässigen Regelung nicht ausschließt.
Gemäß den Vorgaben des BGH ist eine Abwägung der Umstände und beiderseitigen
Interessen vorzunehmen. Danach ist hier nach Ansicht der Kammer ein sachlicher
Grund im Sinn der Rechtsprechung des BGH für die Entziehung des Anteils des Klägers
an der B GmbH gegeben.
89
Für diese Abwägung stützt sich die Kammer zum einen darauf, dass die Beklagte nach
ihrem unbestrittenen Vortrag es für das Führen ihrer verschiedenen A bewusst zum
Konzept gemacht das der jeweilige Geschäftsführer und damit Leiter des Marktes eine
gewisse Beteiligung am Gesellschaftskapital erhalten soll, um seine Motivation und
auch seine Position zu stärken. Dazu gehört auch, dass ein ausscheidender
Geschäftsführer die Beteiligung wieder aufgeben muss, damit sie seinem Nachfolger
zugute kommen kann. Die Kammer ist der Ansicht, dass dieses Konzept als solches
nicht zu beanstanden ist und der berechtigten Gestaltung des Konzerns der Beklagten
und der anderen Muttergesellschaften der A entspricht. Damit liegt der sachliche Grund
in diesem unternehmerischen Konzept, und nicht allein in dem Verlust der Stellung als
Geschäftsführer. Diese Anknüpfung an das Ausscheiden als Geschäftsführer für den
Verlust des Gesellschaftsanteils ist eine Ausprägung des unternehmerischen Konzepts.
Dieses ist als solches akzeptabel und führt für die - an sich angestellten -
Geschäftsführer nicht zu unangemessenen Benachteiligungen.
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Diesem angemessenen Interesse der Beklagten als sachlichem Grund steht nicht
entgegen, dass der Kläger etwa eine eigene Leistung eingebracht hätte, die ihm durch
die entsprechende Vereinbarung der Pflicht zur Rückübertragung seines
Geschäftsanteils entzogen würde. Eine solche wäre unter Umständen je nach ihrer
Ausgestaltung ein Gegengewicht zum berechtigten Interesse der Beklagten. Eine so
schwerwiegende eigene Leistung des Klägers ist aber nicht festzustellen. Richtig ist
allerdings, dass der Kläger seinen Anteil bezahlt hat. Jedoch musste er lediglich den
nominellen Wert entrichten, während die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt Oktober
1994 schon wirtschaftlich Tritt gefasst hatte, wie der Kläger selbst vorträgt. Auch hat der
Kläger aus seiner Tasche keine weiteren Aufwendungen für die ursprüngliche
Einrichtung des Marktes und für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs erbracht. Es
kommt insoweit auch, wie sich aus der Abwägung des BGH in der Entscheidung BGH Z
112, S. 103 ff. ergibt, auf seine Leistungen und nicht auf die der Gesellschaft an. Die
finanziellen Aufwendungen sind stattdessen von der Muttergesellschaft erbracht
worden, die insbesondere das Konzept der A, den allgemein bekannten Namen, die
Einkaufsmöglichkeiten einer großen Kette und die allgemeinen Werbemaßnahmen
erbracht hat. Diese, vertreten vor allem durch die Beklagte, hat auch das
unternehmerische Risiko getragen. Die eigene wesentliche Leistung des Klägers hat
auch nicht in seiner Arbeitsleistung gelegen, denn für diese hat er eine Vergütung
erhalten.
91
Auch kann der Zahlung des Kaufpreises in Höhe des Nennwerts durch den Kläger als
dessen zu wertende Leistung weiter entgegen gehalten werden, dass er die Gewinne,
92
die die Gesellschaft erwirtschaftet hat, in jedem Jahr anteilig erhalten hat und ihm
dadurch jährlich beträchtliche, seine Vergütung übersteigende Gewinne zugeflossen
sind.
Wägt man diese Umstände gegeneinander ab, so hat der Kläger für die von ihm
eingebrachte Leistung, nämlich die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Nennwerts,
eine durchaus angemessen Gegenleistung erhalten durch seine Gewinnanteile. Diese
Leistung kann daher nicht das berechtigte Interesse der Beklagten an dem von ihr
installierten Firmenkonzept aufwiegen. Dieses stellt als solches nach Ansicht der
Kammer einen sachlichen Grund dar, wenn wie hier die als Gesellschafter beteiligten
Geschäftsführer weder besondere finanzielle Aufwendungen erbringen noch eine
unangemessenes unternehmerisches Risiko übernehmen müssen.
93
Auf die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten eine quasi treuhänderische
Stellung hatte, kommt es nach Ansicht der Kammer dann nicht mehr an. Ebenso ist ohne
Belang, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags bestand
oder nicht.
94
Eine Nichtigkeit des Vertrages folgt des Weiteren nicht aus den Vorschriften des AGBG.
95
Dieses ist in seiner alten, noch nicht in das BGB integrierten Fassung anzuwenden, da
die Verträge zwischen den Parteien vor dem 1. 1. 2002 geschlossen worden sind.
96
Es führt aber nicht zu einer Nichtigkeit der hier zu prüfenden Verträge, da das Gesetz auf
sie nach § 23 Abs. 1 AGBG nicht anzuwenden ist. Diese Bestimmung enthielt die
Regelung, dass das AGBG unter anderem auf Verträge auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts keine Anwendung finde. Dabei ist bei Verträgen, die die
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zum Gegenstand haben, im Einzelfall zu prüfen,
ob sie einen gesellschaftsrechtlichen Gegenstand haben oder nicht. Die Ausnahme des
§ 23 Abs. 1 greift ein, wenn der Vertrag den Partnern einen gesellschafterähnlichen
Einfluss auf die Gesellschaft einräumt (siehe Horn in: Wolf/Horn/Lindacher, ABGB, § 23,
Rdnr. 74, S. 1544). Wesentlich für den Unterschied ist, ob der zu prüfende Vertrag
Rechte und Pflichten in einer für Gesellschaftsverträge typischen Weise regelt, oder ob
er mehr auf Geldanlage in gesellschaftsrechtlicher Form oder auf Interessenwahrung bei
Publikumsgesell-schaften zielt (Honr, a.a.O., siehe auch Palandt-Heinrichs, § 23 ABGB,
Rdnr. 3).
97
Die hier fraglichen Verträge bzw. Erklärungen, nämlich die Verpflichtungen des Klägers
zur Rückübertragung seines Gesellschaftsanteils verbunden mit dem Angebot des
Klägers vom 22. 7. 1998, ggf. auch dem vom 30. 8.1996, sowie die Annahmeerklärung
der Beklagten vom 21. 6. 2001 sind sämtlich auf typische gesellschaftsrechtliche Fragen
gerichtet. Der Kläger empfindet dies wohl auch selbst, sonst würde er nicht geltend
machen, dass sie eigentlich im Gesellschaftsvertrag zu regeln gewesen seien.
Jedenfalls geht es hier in den fraglichen Erklärungen um gerade für die Verhältnisse
unter Gesellschaftern im Hinblick auf die Beteiligungsrechte, deren Verlust und die
damit verbundenen Folgen, somit dem Recht der Gesellschaft ureigene Fragen.
98
Schließlich ist der Vertrag nicht nach § 622 Abs. 6 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.
99
Diese Vorschrift ist hier nicht anzuwenden, weil der Kläger als Organmitglied der
Beklagten (Geschäftsführer) nicht Arbeitnehmer ist. Im übrigen sind die
100
Kündigungsfristen für beide Seiten in gleicher Länge ausgestaltet worden.
Die Beklagte hat das Angebot des Klägers wirksam angenommen. Es war insbesondere
das Angebot nicht durch Zeitablauf erloschen oder unwirksam, weil eine zu lange
Geltungsdauer vereinbart gewesen wäre oder der Kläger sonst in widerrechtlicher
Weise zu der Erklärung gelockt worden wäre.
101
Insoweit ist zunächst nicht zu erkennen, dass die Beklagte den Kläger gehindert hätte,
sich selbst unmittelbar an der Beurkundung zu beteiligen. Wenn der Kläger dies gewollt
hätte, wäre es ihm wohl möglich gewesen, nach M zu fahren und selbst unmittelbar die
Erklärung abzugeben.
102
Nach Ansicht der Kammer kann aber daraus schon deshalb keine sittenwidrige
Benachteiligung oder ein anderes schädigendes Verhalten der Beklagten entnommen
werden, weil der Kläger jedenfalls vor der Genehmigung der jeweiligen Erklärungen
einschließlich des Angebots vom 22. 7. 1998 die Möglichkeit hatte, sich über den
rechtlichen Gehalt belehren zu lassen und die wirtschaftliche Bedeutung für ihn zu
erwägen.
103
Es ist auch keine zu lange Laufzeit vereinbart. Das Angebot des Klägers stand unter
einer aufschiebenden Bedingung. Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn eine
rechtliche Erklärung erst nach dem Eintritt eines bestimmten tatsächlichen Ereignisses
oder einem anderen, ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis wirksam werden
soll. Das ist hier bei dem Angebot des Klägers der Fall. Es sollte erst Geltung erlangen,
wenn der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer verlieren würde. Das ergibt sich aus
dem Sachzusammenhang zwischen dem Angebot und der zuvor in derselben Urkunde
übernommenen Verpflichtung, nur im Falle des Verlustes der Geschäftsführerstellung
die Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Beklagte zu veräußern. Das Angebot
sollte der Abwicklung dieser Verpflichtung dienen. Daher war es unter dieselben
Voraussetzungen gestellt wie diese, und damit unter das Eintreten des Verlusts der
Position als Geschäftsführer durch den Kläger. Das kommt auch in der sprachlichen
Ausgestaltung zum Ausdruck, so in § 1 Abs. 2 des Angebots, in dem ausdrücklich von
einer aufschiebenden Bedingung die Rede ist.
104
Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger etwa von dem
Angebot vor der Annahme gelöst hätte.
105
B.
106
Hilfsanspruch
107
I.
108
Die Kammer ist der Ansicht, dass die hilfsweise Geltendmachung der Rückübertragung
des Geschäftsanteils auf den Kläger zulässig ist. Insbesondere steht sie von ihrer
rechtlichen Wirkung her tatsächlich in einem hilfsweisen Verhältnis zu dem als
Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsbegehren.
109
II.
110
Jedoch ist der Anspruch nach der Wertung der Kammer nicht begründet. Auch dieser
111
Anspruch setzt nämlich zu seiner Begründetheit voraus, dass die Vereinbarungen der
Parteien über die Pflicht des Klägers zur Rückübertragung seines Geschäftsanteils auf
die Beklagte rechtswidrig und unwirksam wären.
Das ist aber, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, nicht der Fall. Die entsprechende
Verpflichtung verstößt nach der Ansicht der Kammer nicht gegen § 138 BGB. Auf die
oben gemachten ausführlichen Ausführungen wird verwiesen.
112
C.
113
Weiterer Hilfsanspruch
114
I.
115
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags. Eine
Schätzung nach § 287 ZPO ist nach dem Gesetz vorgesehen für solche Ansprüche, bei
denen die Aufklärung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs unverhältnismäßig
schwierig ist und der Kläger deshalb den vollen Beweis dafür nicht erbringen kann.
Nach Absatz 2 der Vorschrift kann dies analog auf andere vermögensrechtliche
Ansprüche angewendet werden.
116
Die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor. Es ist dem Kläger nämlich durchaus
möglich, die näheren Umstände zur Berechnung seines Anspruchs darzulegen und aus
zu beweisen.
117
Dieser knüpft entweder - nach dem Angebot vom 22. 7. 1998 - an die Ergebnisse der
Gesellschaft vor Körperschaftssteuer im Jahr des Ausscheidens und den beiden Jahren
davor an, oder - nach dem Gesellschaftsvertrag - an den Einheitswert in den letzten drei
Jahren vor dem Ausscheiden einschließlich des Jahrs des Ausscheidens selbst. Diese
Informationen müssen dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
bekannt sein, so dass er sie vortragen und den Wert ermitteln kann.
118
Die Höchstgrenzen des Anspruchs nach den beiden vorgenannten Regelungen
ergeben sich sogar aus deren Text selbst.
119
Unter diesen Umständen besteht kein Raum für eine Schätzung.
120
Nach Ansicht der Kammer bedurfte es insoweit auch keines Hinweises. Der Kläger war
sich ersichtlich des Problems bewusst.
121
II.
122
Auf die Begründetheit kommt es dann nicht mehr an. Anzumerken ist aber, dass die
Berechnung der Höhe wohl nicht nach den Bestimmungen des Gesellschafts-vertrages,
sondern nach den etwas abweichenden Festlegungen des Angebots vom 22. 7. 2002
zu erfolgen hat. Damit ist die von der Beklagten angegebene Höchstgrenze hier nicht
gültig. Das Angebot nennt in seinem § 2 als Höchstgrenze einen Wert von 20.000,- DM
je Anteil. Bei 19,9 Anteilen wären dies 398.000,- DM = 203.494,17 Euro.
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Allerdings ist ggf. auch ein geringerer Wert angemessen, obwohl nach der guten
wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft einiges dagegen spricht.
124
D.
125
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.
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