Urteil des LG Duisburg vom 20.02.2007

LG Duisburg: wirtschaftliche tätigkeit, ordre public, konstitutive wirkung, juristische person, ausländische gesellschaft, geschäftsführer, gesellschaftsrecht, rechtsform, auflösung, gesellschafter

Landgericht Duisburg, 7 T 269/06
Datum:
20.02.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 269/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 64 IN 41/06
Normen:
EulnsVO Art.3 l; InsO § 11 I, III; britische Companies Act 1985 sec. 652
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amts-gerichts – Insolvenzgerichts – Duisburg vom 02.10.2006 – 64 IN
41/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
G r ü n d e
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I.
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.2006 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen die Antragsgegnerin (eine Private Limited Company
englischen Rechts) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate
März bis Juni 2006 beantragt. Das Insolvenzgericht hat am 18.09.2006 beim Companies
House in Cardiff im Wege des elektronischen Zugriffs eine Auskunft über die
Antragsgegnerin eingeholt und dabei ermittelt, dass die Antragsgegnerin seit dem
11.10.2005 im Register des Companies House gelöscht ist. Mit Verfügung vom
19.09.2006 wurde der Antragstellerin anheim gegeben, den Eröffnungsantrag
zurückzunehmen. Unter Hinweis auf den Eintrag im Gewerberegister der Stadt wurde
der Antrag aufrecht erhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Löschung im Gesellschaftsregister
des Companies House in Cardiff aufgehört hat zu existieren und weder von der
Antragstellerin dargetan noch ansonsten erkennbar sei, dass verteilungsfähiges
Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie rügt, dass das Amtsgericht seiner
Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht habe ermitteln
müssen, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht gegeben und
ob noch Vermögenswerte vorhanden seien. Es sei bedenklich, wenn auf diese Weise
den Hintermännern der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Betrug eröffnet werde, weil
sie sich durch die sogenannte stille Beerdigung der Limited dem Insolvenzverfahren
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entziehen könnten. Mit Beschluss vom 16.10.2006 hat das Amtsgericht die Abhilfe
abgelehnt und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem der
faktische Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin bezahlt
hat, hat diese mit Schriftsatz vom 10.11.2006 die Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die
Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthaft und gemäß § 4 InsO, §
569 ZPO zulässig. Sie war aber von Anfang an unbegründet, weil der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Insolvenzfähigkeit der Antragsgegnerin von
Anfang an unzulässig gewesen ist, so dass ein erledigendes Ereignis im Rechtssinne
nicht eingetreten ist. Deshalb ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und nicht
festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der angefochtene
Beschluss des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtmäßig
ergangen.
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1. Das Amtsgericht Duisburg war gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zur Entscheidung über
den Eröffnungsantrag der Antragstellerin vom 11.09.2006 berufen, da die Schuldnerin
ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich tätig gewesen ist und
deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsV der Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen der Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes ist. Dies ist Dinslaken.
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2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin war jedoch gemäß § 11 Abs. 3 InsO unzulässig, weil die Schuldnerin am
Tage der Antragstellung, dem 11.09.2006, schon nicht mehr existierte. Sie war nämlich
schon am 11.10.2005 aus dem Gesellschaftsregister des Companies House in Cardiff
gelöscht worden und hat mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren.
Mithin war sie im September 2006 nicht mehr insolvenzfähig und damit das Verfahren
unzulässig.
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a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen
das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, soweit die EUInsVO
für bestimmte Fragen keine Sonderregelungen trifft. Da das Eröffnungsverfahren selbst
in der EuInsVO nicht geregelt ist, greift insoweit das deutsche Insolvenzrecht ein
unabhängig von der Frage, welchem Gesellschaftsrecht die Schuldnerin als Limited
unterliegt (Just, Die englische Limited in der Praxis, 2. Aufl. 2006, Rdn. 340; Lawlor, NZI
2005, 432, 434). Deshalb ist für die Zulässigkeit des Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 InsO darauf abzustellen, ob die Schuldnerin im
Zeitpunkt der Antragstellung noch rechts- und damit insolvenzfähig oder ob noch
verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen ist.
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b) Die Prüfung der Rechts- und Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin ist anhand des
englischen Gesellschaftsrechts vorzunehmen, da die Schuldnerin eine im Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland registrierte Limited ist und nach der
inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs für Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union das Recht
ihres Gründungssitzes Anwendung findet. Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem eine
Gesellschaft nach ihrer Gründung ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der
europäischen Union verlegt, sondern auch dann, wenn es sich um eine sogenannte
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Scheinauslandsgesellschaft handelt, die zwar ihren Gründungs- und satzungsmäßigen
Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat hat, tatsächlich aber allein in einem anderen
Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig ist (EuGH, ZIP 1999, 438 – Centros; EuGH, ZIP 2002,
2037 – Überseering; BGH, NJW 2003, 1461 – Überseering; EuGH NJW 2002, 3331 –
Inspire Art; BGH, NJW 2005, 1648; AG Duisburg, NZG 2003, 1167; 1168; AG Hamburg,
NZI 2003, 442, 443; Gross, NZI 2006, 10, 11; Lawlor, aaO.; Römermann, NJW 2006,
2065; Schulz, NJW 2003, 2705, 2706; Süß, DNotZ 2005, 180). Die Frage nach dem
Gesellschaftsstatut ist dabei nach den Grundsätzen des deutschen internationalen
Gesellschaftsrechts unter Beachtung der Regelungen zur Niederlassungsfreiheit in Art.
43 und 48 EGV zu beantworten.
Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht ging bislang von der sogenannten
Sitztheorie aus (BGHZ 97, 269, 271; BGHZ 51, 27, 28; BGHZ 151, 204). Danach ist auf
Gesellschaften das Recht anzuwenden, das am Ort des tatsächlichen
Verwaltungssitzes gilt. Bei dem Sitz der Hauptverwaltung muss es sich um denjenigen
Ort handeln, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Nach der Sitztheorie wäre
damit deutsches Recht anzuwenden und die Frage nach der Rechtsform der
Schuldnerin nach den Grundsätzen des deutschen Gesellschaftsrechts zu beurteilen.
Eine englische Limited erfüllt nicht die nach deutschem Recht erforderlichen
Gründungsvorschriften einer GmbH. Deshalb wurde in der Vergangenheit als Folge der
Missachtung der nach deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften eine
ausländische Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Hauptsitz in Deutschland hatte, als
sogenanntes "rechtliches Nullum" ohne Rechts- und Parteifähigkeit gewertet.
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In Vollzug der europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 7. 2002 (BGHZ 151, 204) diese
Ansicht zunächst zum Teil und schließlich in der Entscheidung vom 14.03.2005 (BGH,
NJW 2005, 1648) vollends aufgegeben. Danach war zunächst allein darauf abzustellen,
ob die Gründungsvoraussetzungen für eine beliebige Gesellschaftsform des deutschen
Rechts erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kommt der ausländischen Gesellschaft diese
Rechtsform und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit nach deutschem Recht
zu. Im Regelfall bedeutet dies, dass auch dann, wenn eine englische Limited nach
deutschem Recht nicht als juristische Person angesehen werden kann, sie jedenfalls
eine rechtsfähige Personengesellschaft darstellt (modifizierte Sitztheorie). Nach den
weiteren oben genannten Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes hat sich der
Bundesgerichtshof nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vollends angeschlossen.
Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gebietet die Niederlassungsfreiheit im
Sinne der Art. 43 und 48 EGV, die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften
wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat in der Rechtsform
anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit
einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, dass dieses Personalstatut für den Bestand
ebenso wie für die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche
Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen
persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (BGH, NJW 2005, 1648, 1649; Gross, NZI 2006,
10, 11; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, IZPR Rdn. 20 mit zahlr. weit. Nachw.).
Deshalb richtet sich im vorliegenden Fall nicht nur die Entstehung, sondern auch die
Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Schuldnerin nach englischem
Recht. Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats
erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich
verbindlich (Schulz, NZG 2005, 415).
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Das Amtsgericht Duisburg hat in seinem vom 14.10.2003 (63 IN 48/03, NZG 2003, 1167,
1168) zur Frage des Erlöschens einer Limited wie folgt ausgeführt: "Das britische
Gesellschaftsrecht sieht vor, dass die Registerbehörde eine Private Limited Company
im Register löschen kann, wenn ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass
die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt (defunct company, sec.
652 I Companies Act 1985). Anlass zur Einleitung eines Löschungsverfahrens sehen
die Registerbehörden auch darin, dass die Gesellschaft unter ihrer registrierten Anschrift
postalisch nicht erreichbar ist oder dass sie beim Register einzureichende Unterlagen,
insbesondere die jährliche Rückmeldung (annual return, u.a. mit Angaben über die
Direktoren, die Geschäftsanschrift, die Gesellschafter und das gezeichnete Kapital) oder
den Jahresabschluss (accounts), nicht vorgelegt hat (vgl. Strike-off, Dissolution and
Restoration, ed. by Companies House Cardiff, 2003, Kap. 2 Nr. 1, im Internet
veröffentlicht unter www.companieshouse.gov.uk, Guidance Booklets). Vor der
Löschung ergehen über einen Zeitraum von sechs Monaten drei Aufforderungen an die
Gesellschaft zur Stellungnahme sowie eine öffentliche Androhung in dem
entsprechenden Amtsblatt (London oder Edinburgh Gazette). Weist die Gesellschaft
während dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit nach, so wird ihr Name im Register
gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist
die Gesellschaft aufgelöst (sec. 652 V Companies Act 1985). Der Auflösungsvermerk
("dissolved") mit Datum ist auch in der allgemein zugänglichen Internet-Veröffentlichung
des Companies House über die Gesellschaft enthalten. Die Auflösung bewirkt, dass die
Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Etwa noch vorhandenes Vermögen gilt als
herrenlos und steht - im britischen Hoheitsgebiet - der Krone zu (sec. 654, 656
Companies Act 1985; vgl. Strike-off, Dissolution and Restoration, Kap. 1 Nr. 2, Kap. 2
Nr. 5)". Da sich diese Ausführungen mit Darstellungen in der Literatur decken (vgl.
Schall, DStR 2006, 1229 ff.; Just, aaO. Rdn. 334 ff.) und die Antragstellerin dieser
Darstellung des englischen Gesellschaftsrechts auch nicht entgegengetreten ist, kann
die Kammer von dieser Rechtsgrundlage ausgehen und es bedarf keiner weiteren
Ermittlung des englischen Rechts (vgl. allg. Zöller/Geimer, aaO. § 293 Rdn. 14 ff.).
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c) Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und
durch Ausdrucke der Internetrecherche im Register des Companies House in Cardiff
belegt hat, ist die Schuldnerin am 11.10.2005 aus dem Register gelöscht worden. Mit
der Veröffentlichung dieser Löschung ist die englische Gesellschaft aufgelöst und hört
rechtlich auf zu existieren. Die Löschung hat also konstitutive Wirkung. Deshalb braucht
das deutsche Gericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu
ermitteln, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht vorgelegen
haben. Die Einsichtnahme in das öffentlich via Internet zugängliche Register des
Companies House genügt den Anforderungen der Amtsermittlung. Dies führt, wie unten
gezeigt wird, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu untragbaren
Ergebnissen und öffnet auch nicht Betrügern Tür und Tor, sondern führt im Gegenteil zu
einer leichter durchsetzbaren Haftung der hinter einer Limited stehenden Gesellschafter
und/oder Geschäftsführer, so dass ein strengerer Maßstab bei der Anerkennung der
Löschung einer Limited von dem deutschen ordre public nicht gefordert wird.
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d) Die Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin besteht aber auch nicht gemäß § 11 Abs. 3
InsO unter dem Gesichtspunkt fort, dass noch verteilungsfähiges
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (vgl. allg. Schulz, NZG 2005, 415). Die
Antragstellerin hat nicht aufzeigen können, dass noch irgendein Vermögensgegenstand
der Schuldnerin vorhanden ist, der zur Insolvenzmasse gezogen werden könnte. Auf die
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dargelegte wirtschaftliche Tätigkeit in den Monaten März bis Juni 2006 kann nicht
abgestellt werden, da die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existierte
und diese Handlungen den unter dem Namen der Schuldnerin handelnden Personen
zuzurechnen ist. Diese genießen nach der Auflösung der Schuldnerin nicht mehr die
Haftungsbeschränkungen der Limited, sondern haften als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder als Privatpersonen. Aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit kann jedenfalls
kein Vermögenswert der Schuldnerin entstanden sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr die Eigenschaft hatte, Rechte neu zu erwerben. Für die fiktive
Insolvenzfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 InsO kommt es allein darauf an, ob noch
Vermögenswerte aus der Zeit vor der Löschung vorhanden sind. Dafür sind keinerlei
Anhaltspunkte erkennbar. Dies wäre auch verwunderlich, da eine Limited, wie die
Antragstellerin zu recht darlegt, vorwiegend deshalb gegründet wird, um auf einfache
und kostengünstige Weise Haftungsbeschränkungen herbeiführen und die
Vollstreckung seitens der Gläubiger erschweren zu können. Die Vielzahl der
Gründungen und der Ausgang des Parallelverfahrens 64 IN 279/06 AG Duisburg legen
den Eindruck nahe, dass der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin diese bewusst
zur Minimierung seines Unternehmerrisikos auch zu Lasten der Gläubiger eingesetzt
hat. Dem entspricht es, im Falle der wirtschaftlichen Krise keine Vermögenswerte bei
der gelöschten Gesellschaft zu belassen.
3. Die hier vertretene Auffassung führt nicht zu unerträglichen Haftungslücken und
begünstigt nicht den betrügerischen Einsatz der Rechtsform der englischen Limited.
Solange die Limited besteht, richtet sich die Haftung mit Ausnahme des Deliktsrechts
nach englischem Gesellschaftsrecht (BGH, NJW 2005, 1648, 1649; Schall, DStR 2006,
1229 ff.; Wachter, DStR 2005, 1817 ff.). Für Handlungen im Namen der nicht mehr
existierenden Limited haften hingegen die Handelnden oder die hinter der
"Gesellschaft" Stehenden nach allgemeinem deutschen Zivilrecht, ohne dass es auf die
strengen Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung ankäme. Die
Haftungsbeschränkungen der juristischen Person schützen in diesem Fall den
"Gesellschafter" oder den Handelnden nicht mehr. Deshalb hat auch im vorliegenden
Fall der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin zu recht die geforderten
Sozialversicherungsbeiträge an die Antragstellerin gezahlt und damit auf eine eigene
Schuld geleistet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Mangels einer
Insolvenzmasse bedarf es keiner Festsetzung eines Gegenstandswertes, da die
Mindestgebühr gemäß KV 2331 zu erheben ist.
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