Urteil des LG Duisburg vom 04.08.2000

LG Duisburg: steuerberater, widersprüchliches verhalten, zur unzeit, erstellung, buchführung, honorarforderung, gebühr, bilanz, kündigung, vergütung

Landgericht Duisburg, 10 O 57/98
Datum:
04.08.2000
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 57/98
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.225,89 DM nebst 4 %
Zinsen
seit dem 09.12.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 45 %, die Klägerin
zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 12.000,00 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von
4.500,00 DM. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer
Groß-
bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen
Union
erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin war Steuerberaterin der Beklagten. Für die Abschlußbilanz 1995 und 1996
stellte sie der Beklagten einen Betrag von insgesamt 23.987,27 DM in Rechnung
(Rechnung vom 05.08.1997, Bl. 8 d. GA) und Rechnung vom 18.08.1997, Bl. 9 d. GA.).
Sie übersandte je eine mit "Besprechungsexemplar" überschriebene Bilanz und
verlangte einen Honorarvorschuß von 17.250,00 DM. Die Beklagte zahlte auf die
Honorarrechnung lediglich einen Betrag von 11.993,64 DM. Die Bilanzen, die die
Klägerin für die Beklagte erstellte, enthielten die Gewinn- und Verlustrechnung sowie
einen Anhang. Lageberichte, die in den Rechnungen mit einem Betrag von 1.672,68 DM
abgerechnet wurden, wurden durch die Klägerin noch nicht erstellt, da sie diese nicht
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anfertigen konnte. Die Beklagte verschob viermal kurzfristig noch geplante
Besprechungstermine mit der Klägerin zur Erstellung der Bilanzen und der
Lageberichte.
Ende 1997 kündigte die Klägerin das Mandat. Sie forderte die Beklagte zuletzt mit
Schreiben vom 01.12.1997 unter Fristsetzung bis zum 08.12.1997 zur Zahlung des noch
ausstehenden Betrages von 11.993,63 DM auf.
3
Die Beklagte beauftragte ihrerseits einen anderen Steuerberater, die Bilanzen für 1995
und 1996 zu erstellen. Hierfür entrichtete sie ein Gesamthonorar in Höhe von 8.121,76
DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Steuerberatungs GmbH
4
vom 30.01.1998 (Bl. 41 und 42. d.GA) Bezug genommen.
5
Mit Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23.12.1999 wurde ein vorläufiger
Insolvenzverwalter für die Beklagte bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet.
Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 INSO hat das Amtsgericht
nicht angeordnet (AG Duisburg, Az. 60 IN 228/99).
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Die Klägerin behauptet, die von ihr für 1995 und 1996 erstellten Bilanzen seien, sowie
ihr die erforderliche Information von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien,
fehlerfrei und vollständig erstellt. Sie ist der Auffassung, die Honorarberechnungen
seien korrekt erfolgt. Insbesondere die Gebührensätze von 30/10 für die Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie von 10/10 für die Erstellung des Anhangs entsprächen den
Grundsätzen der StBGebV. Insoweit habe sie auch, was zwischen den Parteien
unstreitig ist, die Bilanzen der Vorjahre mit denselben Sätzen abgerechnet. Die
Gegenstandswerte als Bemessungsgrundlage für weitere Honorarrechnungen habe sie
zutreffend berechnet.
7
Im Schriftsatz vom 08.05.1998 (Bl. 50 d. GA.) erklärte sich die Klägerin bereit, auf die
Kosten für die Erstellung der mitabgerechneten Lageberichte in Höhe von brutto
1.672,68 DM zu verzichten.
8
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.993,63 DM nebst 4 % Zinsen
10
seit dem 09.12.1997 zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte behauptet, die Abrechnungen der Bilanzen für 1995 und1996 seien
fehlerhaft vorgenommen worden. Sie habe mit der Klägerin einen Gebührensatz von
20/10 vereinbart.
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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den ihr entstandenen Kosten für die
Neuerstellung der Bilanzen für 1995 und 1996 in Höhe von 8.121,76 DM. Weiterhin
erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Überzahlungsansprüchen
aus den Rechnungen für die Buchführung der Jahre 1992, 1993, 1994 und 1996. Hierzu
15
trägt sie vor, der vereinbarte Gebührensatz für die Buchhaltung habe 8/10 betragen, was
zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Gegenstandswerte seien durch die Klägerin
jedoch falsch ermittelt worden. Für das Jahr 1993 sei ein Betrag von 2.112,00 DM zuviel
bezahlt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin beruft sich
gegenüber dem insoweitigen Rückzahlungsverlangen der Beklagten auf die Einrede
der Verjährung. Weiterhin ermittelte die Klägerin für die Bilanzbuchhaltung 1996 einen
Guthabenbetrag von 347,76 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungen
vom 25.10.1997, 25.05.1998 (Bl. 69 d. GA.) verwiesen. Die Beklagte wendet darüber
hinaus ein, die von der Klägerin vorgelegten Rechnungskopien seien nicht
unterschrieben und entsprächen auch im übrigen nicht den formellen Anforderungen der
StBGebV.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Juli 1998
(Bl. 78 d. GA.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-
Kaufmanns und Steuerberaters . Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten vom 01.02.2000 (Anlageheft) Bezug genommen.
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Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 6.225,89 DM begründet, im übrigen
unbegründet. Die Klägerin hat ursprünglich einen Vergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1
BGB in Höhe von 10.320,95 DM. Dieser Anspruch ist in Höhe eines Betrages von
4.095,06 DM durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen.
19
Soweit die Klägerin zunächst beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 11.993,63 DM
zu verurteilen, hat sie die Klage in Höhe eines Betrages von 1.672,68 DM gemäß § 269
Abs. 1 ZPO durch Schriftsatz vom 08.05.1998 (Bl. 50 d. GA.) teilweise
zurückgenommen. Indem sie sich bereit erklärte, auf die Kosten für die noch nicht
erstellten Lageberichte zu verzichten, liegt, auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich
eine Teilklagerücknahme erklärt hat, zumindest eine konkludente Erklärung der
Rücknahme vor. Diese ist grundsätzlich ausreichend (vgl. Münchener Kommentar zur
ZPO zu § 269 Rz. 19). Das Verhalten der Klägerin läßt erkennen, dass sie die
Klageforderung um die Rechnungsposten reduzieren will, nachdem sie erklärt hat, die
Lageberichte noch nicht erstellt zu haben.
20
Der danach von der Klägerin noch geltend gemachte Vergütungsanspruch bestand in
Höhe eines Betrages von 10.320,96 DM gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann
der Dienstverpflichtete, sofern eine Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§
626 oder 627 BGB erfolgt ist, nach dem Beginn der Dienstleistung einen an seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
21
Zwischen den Parteien bestand gemäß § 611 BGB ein Dienstleistungsvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Inhalt hatte. Die Klägerin hat mit der
Beklagten 1992 einen Steuerberatervertrag geschlossen, der die Klägerin verpflichtete,
sowohl die Buchführung durchzuführen als auch die Jahresbilanzen zu erstellen. Dem
steht nicht entgegen, das einzelne erfolgsbezogene Tätigkeiten wie Buchführung und
Bilanzerstellungen geschuldet waren, da es auf eine umfassende Würdigung der
Tätigkeit ankommt. Nur bei einem konkreten einmaligen Leistungserfolg liegt ein
22
Werkvertrag gemäß § 631 BGB vor (vgl. BGH, Wertpapiermitteilung 1992, Seite 62/64
m.w.N.).
Die Klägerin hat den Vertrag zwischen den Parteien im Herbst 1998 gemäß § 627 Abs.
1 BGB außerordentlich gekündigt. Die Klägerin war zu einer solchen Kündigung auch
berechtigt. Als Steuerberaterin hat sie Dienste höherer Art geleistet, die aufgrund eines
besonderen Vertrauens übertragen werden, weil der Mandant dem Steuerberater mit
dem Auftrag zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen Einblick in seine Berufs-,
Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (vgl. Erman-Hanau,
Palandt § 627 Rn. 2; BGH in NJW-RR 1993, 374). Die Klägerin stand auch in einem
dauernden Dienstverhältnis, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen war.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Dienstleistung die Erwerbstätigkeit der
Verpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch nimmt.
23
Feste Bezüge erhält die Klägerin nicht, sondern nur die aufgrund ihrer geleisteten Arbeit
fälligen Gebühren.
24
Die Kündigung war auch nicht aufgrund § 628 BGB ausgeschlossen, da sie nicht zur
Unzeit für die Beklagte erfolgte.
25
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht dadurch beschränkt, dass diese die
Bilanzen für 1995 und 1996 noch nicht fertigstellte. Nach dem unstreitigen Vorbringen
der Parteien bedurften die von der Klägerin vorgelegten Bilanzen noch der
Besprechung, um abschließende Bewertungen des Anlagevermögens und einiger
Forderungen vorzunehmen. Sie wurden auch von der Klägerin lediglich als
Besprechungsexemplare überschrieben.
26
Das Honorar ist gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nach einem der bisherigen Tätigkeit
entsprechenden Anteil zu bemessen. § 628 BGB wird nicht durch die StBGebV
ausgeschlossen. Die StBGebV enthält keine Bestimmung über den Grund des
Vergütungsanspruchs. Dessen Voraussetzungen ergeben sich aus den Vorschriften des
BGB, die durch die in der StBGebV enthaltenen Regelungen, welche die Höhe des
Vergütungsanspruchs bemessen, ergänzt werden (vgl. BGH, NJW 1982, 437/438 zur
vergleichbaren Regelung in der BRAGO). Der bisherige Anteil der Vergütung berechnet
sich nach den bereits angefallenen Gebühren. Die Gebühren entstehen, sobald der
Steuerberater aufgrund eines Auftrages irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat (vgl.
Eckert/Böttcher zu § 12 StBGebV Anm. 4). Die Klägerin ist bereits für die Gewinn- und
Verlustrechnung sowie den Anhang der Bilanzen für 1995 und 1996 tätig geworden.
Daher sind jeweils die Gebühren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) StBGebV
entstanden, nicht aber solche für die Lageberichte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 c, da die
Klägerin aufgrund der fehlenden Informationen durch die Beklagte nicht tätig werden
konnte. Eine Herabsetzung des Honorars aufgrund der vorzeitigen Beendigung und der
damit verbundenen Arbeitsersparnis ist durch § 12 Abs. 4 StBGebV ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift ist es für bereits entstandene Gebühren ohne Einfluß, wenn der
Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. § 12 Abs. 4 StBGebV beruht auf den
Besonderheiten des steuerberaterlichen Gebührenrechts. Es ist Ausfluß des Systems
der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren, nach dem der Steuerberater für eine
Gruppe gleichgearteter Tätigkeiten jeweils eine Gebühr erhält, ohne dass es darauf
ankommt, wie oft er die betreffende Tätigkeit ausführt. Der Steuerberater hat diese
Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit, die die gesetzlichen Voraussetzungen ihres
Entstehungstatbestandes erfülllt, in voller Höhe verdient. Er kann sie weder für eine
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gleichgeartete Tätigkeit in derselben Angelegenheit ein zweites Mal fordern (§ 12 Abs 2
StBGebV) noch verringert sich diese, wenn er die Tätigkeit zur Durchführung des
Auftrages lediglich einmal vornehmen muß (vgl. BGH NJW 1987, 315/316 zum
wortgleichen § 13 Abs. 4 BRAGO).
Der Anspruchsgrund ist auch nicht durch § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Es kann
dahinstehen, inwieweit die Beklagte noch Interesse an den Leistungen der Klägerin
hatte, denn die Beklagte hat durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung
veranlaßt. Zum einen ergeben sich aus dem Beratervertrag umfassende gegenseitige
Informationspflichten. Der Steuerberater kann die Bilanzen nur dann sachgerecht
erstellen, wenn er hierbei von seinem Mandanten unterstützt wird, insbesondere durch
zur Verfügungsstellen der erforderlichen Informationen und Teilnahme an
Besprechungen. Diese noch notwendigen Besprechungen hatte die Beklagte viermal
kurzfristig verschoben. Unter diesen Voraussetzungen war es der Klägerin nicht
möglich, die Bilanzen abschließend zu erstellen. Die Beklagte verletzte damit zumindest
ihre vertraglichen Obliegenheiten gegenüber der Klägerin. Unabhängig davon, ob es
zugleich eine Nebenpflichtverletzung ist, stellt es ein vertragswidriges Verhalten der
Beklagten dar, da es die sachgerechte Durchführung des Steuerberatervertrages durch
die Klägerin unmöglich machte.
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Zum anderen hatte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung den von der Klägerin
verlangten Vorschuß nicht in voller Höhe bezahlt. Nach § 8 StBGebV war die Klägerin
berechtigt, entgegen der Regelung des § 614 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Vorschuß zu
verlangen. Die Vorschußanforderung ist in Höhe von 17.250,00 DM erfolgt und war
auch angemessen. Zum einen waren die Gebühren bereits entstanden, zum anderen
hatte die Klägerin ein erhöhtes Sicherungsinteresse hinsichtlich ihrer
Gebührenforderung, da bereits eine nominelle Überschuldung der Beklagten aus den
Bilanzen zu ersehen war. Der Vorschuß überschritt auch nicht das von ihr beabsichtigte
Honorar.
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Das Honorar besteht für die Gewinn- und Verlustrechnungen und den Anhang auch in
der berechneten Höhe. Der Gebührensatz war durch die Klägerin innerhalb des
Gebührenrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV nach billigem Ermessen gemäß § 11
StBGebV zu bestimmen.
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Soweit die Beklagte behauptet, es sei ein Gebührensatz von 20/10 für die Gewinn- und
Verlustrechnung vereinbart gewesen, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte, die für eine
solche Vereinbarung darlegungs- und beweispflichtig ist, hat für ihre Behauptung
insoweit keinen Beweis angetreten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die
von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebührensätze von 30/10 für die Gewinn- und
Verlustrechnung und 10/10 für den Anhang billigem Ermessen entsprechen.
31
Der angesetzte Gebührensatz von 30/10 für die Gewinn- und Verlustrechnung liegt
innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV. Der
Gutachter hält einen Gebührensatz von 28/10 für angemessen. Der Sachverständige
führt insofern nachvollziehbar und anhand der ihm vorliegenden Unterlagen
verständlich aus, dass eine Einordnung in diesem Gebührenrahmen zu erfolgen hat.
Der von der Klägerin festgelegte Gebührensatz erfüllt die Anforderungen des § 11
StBGebV. Soweit es insoweit auf die Bedeutung der Sache ankommt, bestimmt sich
diese nach den Auswirkungen in wirtschaftlicher Sicht der Stellung und das Ansehen
des Auftraggebers und die Auswirkungen der Tätigkeit auf weitere Angelegenheiten
32
(vgl. Eckert/Böttcher, § 11 StBGebV, Anm. 2.1.). Die Jahresabschlußbilanz ist
Voraussetzung für die Steuererklärung der Beklagten und wichtig für deren
Kreditwürdigkeit und daher von hoher Bedeutung. Beim Umfang der zu erstellenden
Arbeiten ist auch der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Auch wenn die
Auftragsdurchführung durch die Klägerin vorzeitig endete, sind sowohl die Gewinn- und
Verlustrechnung als auch der Anhang bis auf abschließende Bewertungen fertiggestellt.
Die zeitlich aufwendige Zusammenstellung und Verarbeitung der Daten sind damit
erbracht. Der Sachverständige ermittelt daher nachvollziehbar die Schwierigkeit der
Tätigkeit mit einem gehobenen bis höheren Schwierigkeitsgrad. Ausweislich der
Umsätze der Bilanzen betreibt die Beklagte zumindest eine mittelgroße Spedition. Ein
gehobener Schwierigkeitsgrad wird bei Abschlußerstellung für kleine und mittlere
Handelsbetriebe angenommen, ein höher Schwierigkeitsgrad bei größeren
Handelsunternehmen (vgl. Eckert/Böttcher, § 11 StBGebV, Anm. 2.3). Zusätzlich
erschwerend war zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass durch die mehrfach
verschobenen Besprechungstermine deren zeitliche Planung und Vorbereitung auf die
Besprechung wesentlich erschwert wurden.
Der vom Gutachten abweichende Gebührensatz der Klägerin von 30/10 liegt noch
innerhalb des billigen Ermessens. Durch die Bestimmung nach billigem Ermessen
ergibt sich ein gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbarer Ermessensspielraum.
Eine Überschreitung des von dem Sachverständigen ermittelten Wertes von 20 % durch
die Klägerin führt noch nicht zur Unbilligkeit (vgl. Eckert/Böttcher, § 11 Anm. 9.9. und
9.10). Diese Abweichungen liegen noch innerhalb des Ermessens der Klägerin (vgl.
zum wortgleichen § 12 Abs. 1 BRAGO Gerold/Schmidt (v. Eicken, § 12 BRAGO Rz. 9
m.w.N.). Desweiteren hatte die Beklagte auch in den Vorjahren ausweislich der
Rechnungen vom 20.04.1995 und 08.02.1996 für die Erstellung der Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie der Anhänge der Jahre 1993 und 1994 jeweils denselben
Gebührensatz akzeptiert. Dem steht nicht entgegen, dass für 1992 geringere
Gebührensätze veranlagt wurden. Das Jahr ist das Jahr der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit und als solche mit den Folgejahren nicht vergleichbar. Insoweit war
der Arbeitsaufwand der Klägerin für die Beklagte geringer, da sie nur 9 Monate tätig war.
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Auch der Gebührensatz von 10/10 für die Erstellung der Anhänge entspricht der
Bestimmung nach billigen Ermessen. Dabei kann den Ausführungen des Gutachtens
nur eingeschränkt gefolgt werden. Der Sachverständige hält eine Reduzierung des
Gebührensatzes um 3/10 auf 7/10 als angemessene Gebühr für erforderlich. Dem
schließt sich das Gericht nicht an. Das Gutachten ist in diesem Punkt widersprüchlich.
Der Sachverständige ermittelt den Wert aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und hält
ihn als Ansatz oberhalb des Mittelwertes für berechtigt. Der Gebührenrahmen beträgt §
35 Nr. 1 b) 2/10 bis 12/10. Der Mittelwert ist somit 7/10. Nach den eigenen Ausführungen
des Sachverständigen ergibt sich beim Ansatz oberhalb eines Mittelwertes ein
Gebührensatz von zumindest 8/10. Unterstellt man diesen Gebührensatz als
angemessen überschreitet der Ansatz der Klägerin den Wert somit ebenfalls um nicht
mehr als 20 %, was noch billigem Ermessen entspricht.
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Soweit die Beklagte die Gegenstandswerte der Bilanzen 1995 und 1996 bestreitet, ist
ihr Vortrag unsubstantiiert und widersprüchlich und daher unbeachtlich. Die Beklagte
hat in ihrem Schriftsatz lediglich pauschal die falsche Berechnung der
Gegenstandswerte angeführt. Demgegenüber hat die Klägerin die ermittelten
Gegenstandswerte im einzelnen erläutert. Die Beklagte hat auch weiterhin die
Rechnungen der Steuerberater
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GmbH beigefügt. Deren berechnete Gegenstandswerte weichen jedoch nur geringfügig
von den Berechnungen der Klägerin ab. Sie liegen in denselben Gebührenstufen. Diese
Berechnungen der Steuerberater GmbH hat die Beklagte jedoch hingenommen, indem
sie die Rechnungen in voller Höhe bezahlte. Unter diesen Umständen hätte die
Beklagte ihr widersprüchliches Verhalten im einzelnen erklären und erläutern müssen,
inwieweit die Gegenstandswertberechnungen der Klägerin unzutreffend waren. Soweit
der Sachverständige daher abweichende Gegenstandswerte ermittelt, können seine
Ausführungen dahingestellt bleiben. Im übrigen sind die Berechnungen seiner
Gegenstandswerte im Gutachten auch unzureichend, da nicht nachvollziehbar. Der
Sachverständige teilt insoweit nicht mit, aus welchen Faktoren er die Gegenstandswerte
gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bildet. Er teilt lediglich die errechnete Summe mit.
Gerade aber die Zusammensetzung der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen
Jahresleistung, aus denen sich der Gegenstandswert berechnet, sind die tatsächlichen
Grundlagen der Ermittlung und hätten vom Sachverständigen mitgeteilt werden müssen.
Die Vergütung ist auch gemäß § 7 StBGebV fällig. Die Klägerin hat die Angelegenheit
erledigt, indem sie das Mandat im Herbst 1997 kündigte. Das Honorar ist auch fällig im
Sinne des § 9 StBGebV. Die Rechnungen entsprechen den formellen Erfordernissen
des § 9 StBGebV. Soweit die Beklagte insoweit rügt, dass die von der Klägerin
eingereichten Rechnungen nicht unterzeichnet sind und der Form des § 9 Abs. 1
StBGebV nicht genügen, ist dies unbeachtlich. Unbestritten durch die Beklagte ist
geblieben, dass die an sie übersandten Rechnungen mit den Anforderungen des § 9
Abs. 1 StBGebV genügten.
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Die danach gegebene Forderung der Klägerin in Höhe von 10.320,95 DM ist durch die
Aufrechnungserklärung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 4.095,06 DM gemäß
§ 389 BGB erloschen. Weitergehende aufrechenbare Ansprüche stehen der Beklagten
nicht zu. Die Forderungen der Beklagten setzen sich wie folgt zusammen:
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Guthaben aus der Abrechnung für 1996 347,66 DM,
38
unstreitige Überzahlung für das Jahr 1993 2.112,00 DM
39
Zuvielforderung aus dem Jahr 1992 1.635,30 DM
40
Hierzu im einzelnen:
41
Die Beklagte hatte gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer
überhöht gezahlten Gebührenrechnung vom 08.10.1994 für die Buchführung des Jahres
1993 einen Anspruch in Höhe von 2.112,00 DM. die Beklagte hat 2.112,00 DM ohne
Rechtsgrund an die Klägerin geleistet, da die Forderung nur in Höhe von 15.945,60 DM
bestand, die Beklagte jedoch 18.057,60 DM an die Klägerin bezahlte. Soweit die
Klägerin sich auf eine Verjährung dieses Anspruchs beruht, ist dies unbeachtlich. Selbst
wenn eine Verjährung des Anspruchs eingetreten sein sollte, kann auch mit einer
verjährten Forderung gemäß § 389 BGB aufgerechnet werden.
42
Die Beklagte kann weiterhin einen Betrag von 347,76 DM zur Abrechnung stellen, der
sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aus der Rechnung für die
Bilanzerstellung für 1996 ergibt. Insofern hat die Klägerin in ihrer Rechnung vom
15.10.1997 bzw. 25.05.1998 ein Guthabensbetrag zugunsten der Beklagten von 347,76
DM ermittelt.
43
Die Beklagte hat weiterhin einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
beruhend auf einer Überzahlung der Gebührenforderung für die Buchhaltung aus dem
Jahr 1992 in Höhe von 1.635,30 DM. Für die Buchführung der Jahre 1994 und 1995
besteht ein Rechtsgrund für das von der Klägerin erhaltene Honorar. Die Beklagte hat
ihre Behauptung nicht bewiesen, dass die Klägerin für die entsprechenden Tätigkeiten
überhöht abgerechnet hat. Der Gebührensatz war zwischen den Parteien unstreitig mit
8/10 vereinbart. Die Beklagte hat ihre Behauptung jedoch nicht bewiesen, dass die
Klägerin den Jahresumsatz als Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 4 StBGebV falsch
ermittelt hat. Soweit die Beklagte meint, der Jahresumsatz sei lediglich der Umsatzerlös
der jeweiligen Jahre kann dem nicht gefolgt werden. Dieses wird schon durch den
Sachverständigen widerlegt, der in die Berechnung auch Zinsen und sonstige Erträge
einbezieht. Die Klägerin hat demgegenüber sämtliche Erlöse und Erträge in den
Jahresumsatz eingerechnet. Das Sachverständigengutachten weicht insofern hiervon
ab, indem es in Gegensatz zur Klägerin jeweils die Erlöse aus Anlageverkäufen, die
Erträge aus pauschalen Wertberichtigungen und Versicherungsentschädigungen in den
Jahresumsatz nicht einbezieht. Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Der Gutachter
benennt weder die einzelnen Faktoren, aus denen sich der Jahresumsatz gemäß § 33
Abs. 6 StBGebV ergibt, noch erläutert er seinen Ansatz. Er stellt auch nicht dar, warum
der Ansatz der Klägerin fehlerhaft sein soll. Insbesondere im Hinblick auf die
Ausführungen des Sachverständigen zu den Buchhaltungsgebühren des Jahres 1992
ergeben sich Bedenken gegen seine Begutachtung. Zwar stimmt das Gericht dem
Sachverständigen insoweit zu, als dieser einer Hochrechnung des Umsatzes auf 12
Monate, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, widerspricht. Der Sachverständige läßt
bei seinen Ausführungen allerdings beispielsweise unerwähnt, dass diese
Berechnungsmethode der Klägerin durchaus einer verbreiteten Ansicht entspricht, falls
die Buchhaltung nur für einen verkürzten Zeitraum vorgenommen wird. Diese
Berechnungsmethode der Klägerin wird insbesondere vom Verband der
steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Berlin e.V. vertreten. Insgesamt
kann den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zum
Gebührensatz nicht gefolgt werden, so dass die Beklagte eine entsprechende
Falschberechnung der Ermittlung der maßgeblichen Gegenstandswerte nicht bewiesen
hat. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die einsoweit die Darlegungs- und Beweislast
trägt. Im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Bereicherungsanspruch
ist diese dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Klägerin kein Rechtsgrund zur
Einbehaltung der Leistung zustand.
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Unter Berücksichtigung der von der Klägerin ermittelten Gegenstandswerte ergibt sich
jedoch eine Überzahlung der Rechnung für Buchhaltungsarbeiten aus 1992. Insofern ist
die von der Klägerin vorgenommene Hochrechnung des Gegenstandswertes auf 12
Monate nicht zu folgen. Maßgeblich für die Tätigkeit des Steuerberaters ist insofern nur
der tatsächliche Gegenstandswert, wie auch der Sachverständige ausführt (vgl.
45
Eckert/Böttcher, §§ 32, 33 Anm. 6).
46
Ausgehend von dem von der Klägerin ermittelten Gegenstandswert von 2.214.986,00
DM ergab sich daher eine 8/10 Gebühr ein monatlicher Gebührenwert von 1.196,80 DM.
Bezogen auf 9 Monate errechnete sich eine Honorarforderung von 10.771,20 DM.
Zuzüglich der weiteren Forderung von unstreitig 1.350,00 DM ergab sich eine
Honorarforderung von 12.120,00 DM netto für das Jahr 1992. Die Klägerin machte
insofern eine Honorarforderung von 13.543,20 DM geltend, die die Beklagte zahlte.
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Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Honorarforderung ergibt sich danach eine
überzogene Honorarforderung in Höhe von 1.422,00 DM netto. Zuzüglich
Mehrwertsteuer errechnet sich der insoweit geltend gemachte Anspruch der Beklagten
aus § 812 BGB in Höhe von 1.635,30 DM.
Die Beklagte hat auch keinen aufrechenbaren Anspruch aus einer positiven
Vertragsverletzung gegen die Klägerin. Insofern kann sie die von ihre geltend
gemachten Steuerberatungskosten für die Bilanzen 1995 und 1996 gemäß den
Rechnungen der Steuerberatergesellschaft GmbH nicht geltend machen. Die Klägerin
hat keine Pflichtverletzung begangen, die einen solchen Schadensersatzanspruch
rechtfertigen würde. Die von der Klägerin vorgenommenen Bilanzarbeiten entsprechen
nach dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Lage der
Beklagten hätte besser berücksichtigen können, wie der Sachverständige ausführt. Bei
den Bilanzen handelt es sich lediglich um vorläufige Besprechungsbilanzen. Die
Änderungen gegenüber den Bilanzen, welche die Steuerberatergesellschaft GmbH
erstellte, sind maßgeblich durch die Änderung der Bilanzierungsmethode für die
Europaletten in das Anlagevermögen und die Auflösung pauschaler Wertberichtigungen
zustandegekommen. Eine solche Änderung konnte die Klägerin ohne vorherige
Besprechung mit der Beklagten nicht vornehmen. Nach dem Grundsatz der Kontinuität
der Bilanz gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 HGB darf nur in Ausnahmefällen die
Bewertungsmethode des Vorjahres geändert werden. Diese Ausnahme muß schon
aufgrund der Begründungs- und Ausweisungspflicht im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr.
3 HGB mit dem Mandanten besprochen werden, bevor der Steuerberater eine solche
weitreichenden Änderung vornehmen darf. Daher ist es nicht fehlerhaft seitens der
Klägerin, dass diese die Besprechungsbilanz zunächst anhand der
Bewertungsmethode der Vorjahre erstellt hat. Insoweit beabsichtigte die Klägerin
unstreitig eine Besprechung über die Bewertung des Anlagevermögens und der
Wertberichtigung noch vorzunehmen, welche jedoch aufgrund der Verzögerung der
Beklagten letztlich nicht durchgeführt wurde.
48
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.
49
Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 01.12.1997 seit dem 09.12.1997
in Zahlungsverzug.
50
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 33.721,79 DM (§§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO).
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