Urteil des LG Duisburg vom 11.11.2003

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Landgericht Duisburg, 13 S 232/03
Datum:
11.11.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
Landgericht Duisburg
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 232/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 2 C 5989/02
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 5. August 2003 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 2 C 5989 / 02, wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.193,- EUR.
G r ü n d e :
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I.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder
auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
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Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung des
Reisepreises gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen Mängeln an dem von den Klägern im
Juni 2002 gebuchten Ferienhauses. Die Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen der
amtsgerichtlichen Entscheidung nicht Vertragspartner der Kläger geworden, sondern ist
lediglich für den eigentlichen Vermieter des Ferienhauses bei Bestätigung der Buchung
der Kläger aufgetreten. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Kläger nicht den
Anschein erweckt, die Reiseleistungen als eigene anzubieten. Die Kläger haben ein
Angebot auf Abschluss des Vertrages an die e-mail-Adresse " " gerichtet. Wie die
Kläger darauf kommen, dass es sich hierbei um die Adresse der Beklagten handele,
erschließt sich nicht. Unbestritten handelt es sich ausweislich der Begrüßungsseite der
unter dieser Adresse sich öffnenden Homepage um die Adresse einer
Ferienhausdatenbank, die eine Interessengemeinschaft süditalienischer
Ferienhausanbieter und Hoteliers eingerichtet hat. Im zweiten Absatz ist dort aufgeführt,
dass die Mails direkt an die einzelnen italienischen Vermieter geleitet würden. Dies wird
später auf der Seite, in der Fragen zur Buchung beantwortet werden, wiederholt. Dort ist
auch ausgeführt, dass nur der Eigentümer der Häuser für den ordnungsgemäßen
Zustand der Mietobjekte und die Einhaltung der von ihm gemachten Angaben hafte. Die
Beklagte ist an keiner Stelle erwähnt, so dass sie sich auch nicht den Anschein
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gegeben haben kann, als Veranstalter aufgetreten zu sein. Das hat sie auch nicht bei
der Reaktion auf das von den Klägern abgegebene Angebot getan, indem sie eine
Buchungsbestätigung verfasst hat. In der von ihr verfassten Buchungsbestätigung
bezeichnet sie sich im Briefkopf u. a. lediglich als Reisevermittlerin. Dies ist nicht
unerheblich, weil sie auch im Weiteren nicht als eigentlicher Anbieter aufgetreten ist.
Denn dass sie die Annahme nicht im eigenen Namen, sondern für den Eigentümer des
Ferienhauses erklärt hat, geht eindeutig aus dem Wortlaut der Buchungsbestätigung
hervor, wonach der Verwalter des Hauses
den Klägern für "diese Buchung dankt". Auch wird im letzten Absatz erklärt, dass dieser
der Bevollmächtigte des Eigentümers sei und die Kläger während des Urlaubs betreuen
werde. Angesichts dieser Umstände ist kein Grund ersichtlich, wieso die Kläger davon
ausgehen konnten, dass die Beklagte die Reiseleistungen in eigener Verantwortung
anbieten würde. Sowohl aus der Datenbank als auch aus der Buchungsbestätigung
geht hervor, dass jedenfalls nicht die Beklagte für die Leistungen verantwortlich sein
und ein Vertrag mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossen werden sollte.
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Der Umstand, dass die Beklagte bei dem von den Klägern behaupteten Auftreten der
Mängel nach deren Darstellung verlangt haben soll, die Mängel bei ihr schriftlich
anzumelden, ändert daran nichts. Dies war nach Vertragsschluss. Entscheidend kann
aber allein das Verhalten bei Vertragsschluss sein. Ein später aufgetretener Umstand
wirkt nicht auf einen einmal geschlossenen Vertrag zurück. Das von den Klägern in
diesem Zusammenhang zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1990, 186 ff) ist
nicht einschlägig. Denn in dem dortigen Fall war in den dem Vertrag zugrunde
liegenden Bedingungen geregelt, dass die Reisenden ihre Mängel bei der dortigen
Beklagten anzeigen sollten, damit diese Abhilfe schaffen konnte. Die dortige Beklagte
war damit bei Vertragsschluss ganz anders aufgetreten als die hiesige Beklagte, die als
verantwortlichen Betreuer in der Buchungsbestätigung den Vertreter der Eigentümer vor
Ort, Herrn , nicht aber sich selbst benannt hatte.
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Schließlich ist der Umstand, dass die Kläger den Namen und die Adresse der
Eigentümer bis heute nicht kennen, unerheblich. Zum einen stimmt dies insoweit nicht,
als zumindest der Nachname bekannt ist und nicht ersichtlich ist, warum die Kläger nicht
auch die übrigen Angaben ermitteln können sollen. Zum anderen ist die Kenntnis des
vollen Namens und der Adresse nicht Voraussetzung für einen Vertragsschluss und
damit erst recht kein Indiz dafür, dass die Beklagte stattdessen Vertragspartner
geworden ist.
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Dementsprechend war hinreichend erkennbar, dass die Beklagte lediglich als
Vertreterin für den eigentlichen Vertragspartner aufgetreten und als solche den
Reisepreis entgegengenommen hat. Die Minderung ist daher gegenüber dem
eigentlichen Vertragspartner geltend zu machen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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