Urteil des LG Duisburg vom 27.09.2007

LG Duisburg: hotel, umbuchung, umzug, minderung, mangel, breite, meer, rückzahlung, anzeige, datum

Landgericht Duisburg, 12 S 71/07
Datum:
27.09.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 S 71/07
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.04.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Duisburg – 6 C 5981/06 – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 84,30 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.10.2006 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 93 % die Kläger und zu 7 % die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung: 1.282,00 €
G r ü n d e
1
I.
2
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
3
II.
4
Die zulässige Berufung der Kläger ist nur zu einem geringen Teil begründet. Den
Klägern steht gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB
ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 84,30 € nebst Zinsen zu.
Der Reisepreis, der ohne die nicht zu berücksichtigende Reiserücktrittsversicherung bei
5
1.686,00 € lag, war wegen des Fehlens einer Strandpromenade um 5 % gemindert. Im
übrigen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
6
Ausweislich der vorgelegten Hotelbeschreibung sollte das gebuchte Hotel direkt an
einer Strandpromenade liegen. Eine solche Strandpromenade ist an dem Hotel nicht
vorhanden, wie sich aus dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild des Hotels ergibt.
Bei einer Promenade (fr. promener ~ "spazieren") handelt es sich um eine für
Spaziergänger großzügig ausgebaute Straße, wobei bei einer Strandpromenade nach
üblichem Verständnis davon ausgegangen werden kann, dass diese unmittelbar am
Strand entlang führt, auch wenn es sich - wie vorliegend - um einen Felsenstrand
handelt. Ausweislich des vorgelegten Lichtbildes befindet sich vor dem Hotel lediglich
eine zweispurige Straße mit Parkbuchten, die von Gehwegen in üblicher Breite flankiert
werden. Ein besonderer Ausbau der Straße zum Spazieren und Flanieren ist nicht
vorhanden. Auch führt der dem Meer zugewandte Gehweg nicht unmittelbar am Strand
entlang, weshalb die Bezeichnung der Lage des Hotels "direkt an der
Strandpromenade" nicht den Tatsachen entspricht.
7
Das Fehlen der Strandpromenade stellt auch einen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1
BGB dar. Die Breite und der besondere Ausbau einer Strandpromenade, die regelmäßig
mit einer gewissen Abgrenzung zum Straßenverkehr einhergeht, ermöglichen ein
erholsames Spazieren (oder auch Joggen) am Strand/Meer entlang. Beides war
vorliegend nicht gewährleistet, weshalb der Erholungswert der Reise beeinträchtigt war.
Die insoweit zu berücksichtigende Minderung des Reisepreises führt zu einer
Minderung des Reisepreises von 5 %, da das Spazieren (oder auch Joggen) auf einer
Strandpromenade gegenüber den sonstigen Reisebestandteilen nur eine
untergeordnete Rolle spielt.
8
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrslärm, der durch die vor dem Hotel
entlag führende Straße verursacht wurde, keinen Mangel der Reise darstellt. Denn, dass
neben einer Strandpromenade auch eine Ufer- oder Küstenstraße entlang führt, ist die
Regel, weshalb bei einem Hotel direkt an einer Strandpromenade mit Verkehrslärm
gerechnet werden muss. Dies auch im Hinblick darauf, dass die am Strand entlang
führenden Straßen in Urlaubsregionen bekanntermaßen stark frequentiert werden. Ein
besonders ruhiges Hotel hat die Beklagte auch nicht zugesichert.
9
2.
10
Einen Anspruch der Kläger auf Erstattung des für die Ersatzunterkunft an die Beklagte
gezahlten Betrages von 1.024,- € sowie der Taxikosten in Höhe von 10,- € besteht nicht.
Ausweislich des von den Parteien unterzeichneten Formulars "Umbuchung/Erstattung"
erfolgte der Umzug der Kläger in das Ersatzhotel nicht als Abhilfemaßnahme der
Beklagten auf ihre Kosten, sondern (auf Kundenwunsch) auf Kosten der Kläger. Eine
Erstattung der Mehrkosten für das Ersatzhotel käme daher nur dann in Betracht, wenn
der Umzug in das Ersatzhotel von einem Recht der Kläger auf Selbstabhilfe gemäß §
651c Abs. 3 BGB gedeckt gewesen wäre. Dies scheitert indes daran, dass eine
"erweiterte" Selbstabhilfe durch Umzug in eine Ersatzunterkunft eine erhebliche
Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (vgl. z.B. LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 210). Bei
einer Minderungsquote unter 25 % liegt eine erhebliche Beeinträchtigung regelmäßig
nicht vor. Die Kläger können trotz des Umzugs in das Ersatzhotel die Minderung für das
11
Fehlen der Strandpromenade für die gesamte Reisezeit geltend machen, da die
Beklagte trotz Anzeige des Mangels eine Abhilfe abgelehnt hat. Die Regelungen im
Formular "Umbuchung/Beanstandung" greifen nicht, da es sich nicht um eine
Mängelbeseitigung, sondern eine Umbuchung handelte.
III.
12
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
13