Urteil des LG Duisburg vom 22.03.2002

LG Duisburg: verwaltung, erbengemeinschaft, nebenkosten, erfüllung, erstellung, zwangsmittel, beweislast, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Leitsätze:
Landgericht Duisburg, 13 T 15/02
22.03.2002
Landgericht Duisburg
13. Zivilkammer
Beschluss
13 T 15/02
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 7 C 12/01
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Zwangsmittel-
beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 26.11.2001
- 7 C 12/01 - abgeändert:
Die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 DM zur Er-
zwingung der im Versäumnisurteil vom 10.04.2001 erfolgten Verurteilung
zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 wird
gegen-
über dem Beklagten zu 2. aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR.
G r ü n d e :
Die gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. ist in der
Sache begründet.
I.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. kommt die Verhängung einer Zwangsmaßnahme nicht in
Betracht, da ihm nach seinem Vorbringen die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung
bezüglich des Ladenlokals für das Jahr 1998 nicht möglich ist.
Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsmaßnahme i. S. d. § 888 ZPO ist, dass die
Handlung dem Schuldner möglich ist. Wenn aufgrund substantiiertem und nachprüfbarem
Vorbringen des Schuldners begründete Zweifel bestehen, dass ihm die Leistung möglich
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sei, trifft den Gläubiger die Beweislast (Stöber in: Zöller, 20. Aufl., § 888 Rn. 11).
Der Beklagte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass er keine Möglichkeit hat, der
Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nachzukommen. Er hat
unbestritten vorgetragen, dass er mit der Verwaltung des Objektes nie befasst gewesen ist.
Lediglich aufgrund eines Erbfalls sei er in die ungeteilte Erbengemeinschaft eingerückt.
Des weiteren hat er unbestritten vorgetragen und durch Vorlage eines umfangreichen
Schriftverkehrs belegt, dass er die übrigen Mitbeklagten aufgefordert hat, die
Abrechnungspflicht zu erfüllen. Dieser Aufforderung seien die Mitbeklagten, die mit der
Verwaltung des Objektes befasst waren, jedoch nicht nachgekommen.
Der Beklagte zu 2. hat danach substantiiert dargetan, das ihm die Erfüllung der
Abrechnungspflicht nicht möglich ist. Diesen Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2. in der
Lage ist, über die Nebenkosten des fraglichen Objekts für das Jahr 1998 abzurechnen. Im
Hinblick darauf kommt die Verhängung eines Zwangsmittels gegenüber dem Beklagten zu
2. nicht in Betracht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.