Urteil des LG Duisburg vom 10.04.1997

LG Duisburg (höhe, minderung, erwerbsfähigkeit, einschränkung, unfall, schmerzensgeld, fraktur, operation, rollstuhl, zpo)

Landgericht Duisburg, 8 O 342/95
Datum:
10.04.1997
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 342/95
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 40.000,00
nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 20 %,
der Beklagten 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,00.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Spar-
kasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 28. Januar 1991 ereignete,
schwer verletzt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des den Unfall allein
verschuldenden Unfallgegners.
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Die Beklagte hat an die Klägerin bereits ein Schmerzensgeld inöeh von DM 70.000,00
gezahlt. Die Höhe von
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gezahlt. Die Höhe von
DM 70.000,00 gezahlt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere
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DM 50.000,00.
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Durch den Verkehrsunfall erlitt die Klägerin u. a. folgende Verletzungen:
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Polytrauma mit folgenden Beeinträchtigungen: Hüftgelenkpfannenfraktur mit
Subluxation des Oberschenkelkopfes und Aussprengung des hinteren Hüftpfeilers,
erheblich verschobene erstgradig komplizierte Oberarmstückfraktur im oberen Drittel mit
Streckung und Auffaserung des Speichennervs rechts und nachfolgender Teillähmung
des Speichennervs rechts sowie nachfolgender Teillähmung des Unterarms, kopfnahe
Infraktion des Oberarmkopfes, verschobene erstgradig komplizierte Olecranonfraktur
rechts (Ellenbogenfraktur) mit Radiusköpfchenfraktur, Inkfration des Epicondylus humeri
radialis rechts mit knöchernem ulnaren Bandausriß, Fersenbeinbruch links,
Radialisparese rechts, folgenlos abgeheiltes Schädelhirntraumas ersten Grades,
Thoraxkontusion mit Fraktur der 10. Rippe links, präauriculäre Platzwunde links sowie
Weichteilverletzungen mit Narbenbildung. Ferner erlitt die Klägerin unfallbedingt einen
Schock.
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Sie befand sich in der Zeit vom 28. Januar 1991 bis zum 21. Mai 1991 in stationärer
Krankenhausbehandlung und anschließend vom 21.05.1991 bis zum 05.09.1991 in
stationärer Behandlung in einer Rehabilitationsklinik. Bis Ende April 1991 konnte sie
das Bett nicht verlassen, danach durfte sie das Bett kurzzeitig verlassen und konnte im
Rollstuhl sitzen. Erst kurz vor der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ihr gestattet,
sich stundenweise im Rollstuhl aufzuhalten. Auch in der Rehabilitations-klinik war die
Klägerin zunächst noch auf einen Rollstuhl angewiesen. Später konnte sie sich unter
Mühen mit Gehhilfen bewegen. Bei Entlassung aus der Rehabilita-tionsklinik konnte sie
ca. 10 m ohne Gehhilfen zurücklegen, etwa 500 m mit Hilfsmitteln.
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Die Klägerin behauptet, sie leide auch jetzt noch an Dauerschäden:
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Parese des Radialisnervs, Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes, dauerhafte,
erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes im Schulter- und Ellen-
bogengelenk, dauerhafte Bewegungseinschränkung und Gehbehinderung durch die
Hüftgelenksfraktur links sowie Fersenbeinfraktur links, bleibende Narben am linken Knie
und linken Schienbein, bleibende Narben vom linken Oberschenkel bis zur Hüfte und
am rechten Oberarm an der Außenseite von der Schulter bis zum Ellen-bogen, separate
8 cm lange Narbe links des Ellenbogens des rechten Oberarms, erhebliche
Funktionseinschränkung der rechten Hand. Wegen der behaupteten Auswirkung der
Dauerschäden wird auf die Klageschrift vom 27.09.1995 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.
Sämtliche geklagten Dauerschäden seien unfallbedingt. Es liege eine 100 %ige
Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, die Belastung durch den Blasentumor sei zu
vernachlässigen. Eine Besserung ihres Befindens sei seit 1993 nicht eingetreten. Dies
beruhe u. a. darauf, daß eine schwere Beckenringfraktur vorliege, die zu einer
Verkürzung der Muskeln im Beckenbereich geführt habe. Aus diesem Grund liege ein
stark erhöhter Muskeltonus mit Durckschmerzen vor, Bewegungsabläufe der Hüfte seien
mit schaben und reiben verbunden. Infolge der in der Hüfte und in den Arm eingesetzten
Metallteile sei eine starke schmerzhafte Wetterfühligkeit. Es treffe nicht zu, daß sie
angegeben habe sie habe vor dem Unfall bereits an Klaustrophobie gelitten. Sie habe
sich allerdings in der Klinik beengt gefühlt, ohne daß von einer Klaustrophobie
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auszugehen sei. Sie leide nicht an rezidivierenden Blasentumoren. Sie sei zwar
zweimal an einem Blasentumor operiert worden jedoch sei der Tumor gutartig, eine
Entartungs- oder Metastasengefahr bestehe nicht. Aus diesem Grunde sei ihre
Depression auch nicht auf das Blasen-leiden zurückzuführen, sondern unfallbedingt.
Ebenfalls wirke sich die Schulddrüsenfehlfunktion nicht auf ihre Befinden aus, die
Erkrankung sei voll therapiert, symptomfrei und bedeute keine Einschränkung ihrer
Lebensqualität. Eine Fettstoffwechselerkrankung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld
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in Höhe von DM 50.000,00 nebst 6 % Zinsen seit dem 26.04.1994
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet die Unfallursächlichkeit der Dauerfolgen. Die von der Klägerin behauptete
Depression, bzw. depressive Grundstimmung sei nicht alleine unfallbedingt.
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Zunächst sei die von der Klägerin geschilderte Klaustrophobie zu berücksichtigen, die
sich stets auf das Wohlbefinden des Betroffenen auswirke. Ferner sei zu
berücksichtigen, daß der Klägerin 1984 ein Blasenkarzinom entfernt worden sei und
daß sie zwei Monate vor dem Unfall erneut wegen eines Blasenkarznoms behandelt
worden sei. Auch die Angst vor der Wiederkehr des Karzinoms habe zu der depres-
siven Grundstimmung beigetragen. Schließlich sei eine bei der Klägerin vorhandene
Autoimmunthyeroiditis nebst Hypothyreose und eine Fettstoffwechselstörung vorhan-
den, die unfallunabhängig seien. Auch die Festsetzung des Behinderungsgrades
beruhe zum Teil auf unfallunabhängigen Beeinträchtigungen.
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Außerdem sei davon auszugehen, daß die vorhandenen Dauerschäden inzwischen
eine Besserung erfahren hätten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.02.1996 (Bl.
66 ff. d. A.) sowie aufgrund des Ergänzungsbeweisbeschlusss vom 04.09.1996 (Bl. 141
ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sachverständigengutachten vom 02.07.1996 (Bl. 81 ff. d. A.), vom 08.10.1996 (Bl. 153 ff.
d. A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. im Termin vom
20.03.1997 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von
noch DM 40.000,00 gemäß §§ 847 BGB, 3 PflVG.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Beklagte der Klägerin den ihr aus den
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Unfall entstandenen Schaden - einschließlich des immateriellen Schadens - ersetzen
muß. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des angemessenen
Schmerzensgeldes, bzw. die Unfallursächlichkeit und das Ausmaß der Dauerschäden.
Gemäß § 847 BGB ist das Schmerzensgeld nach billigem Ermessen gemäß § 287 ZPO
zu bestimmen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht u. a.
Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Alter und
persönliche Lebensverhältnisse der Verletzten, Art und Umfang der schadensbedingten
Lebensbeeinträchtigung Größe, Dauer, Heftigkeit des Schmerzes, der Leiden,
Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, den weiteren
Krankheitsverlauf und Heilungschancen zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Thomas, 54.
Auflage § 847, Rz. 10 f.).
Feststeht, daß die Klägerin unfallbedingt folgende Verletzungen erlitt:eftigkeit des
Schmerzes, der Leiden, Entstellungen, Dauer der stationören Behandlugn, der
Arbeitsunfähi
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- gedecktes Schädenhirntrauma I. ° mit prolongierter retrograder Amnesie und
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posttraumatischem Psychosyndrom,
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- Thoraxkontusion mit Rippenfraktur C 10 links,
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- stumpfes Bauchtrauma ohne intraabdominelle Verletzungen,
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- Aetabulumfraktur links mit Hüftkopfsubluxation,
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- unverschobene subcapitale Humerusfraktur rechts,
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- I. ° offene Oberarmschaftfraktur rechts mit Schädigung des N. radialis,
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- I. ° offene Olecranonfraktur rechts,
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- Fraktur des Epicondylus radialis rechts und knöcherner ulnarer Bandausriß
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am rechten Oberarmknochen,
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- Rißwunde am linken Ohr,
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- Fersenbeinfraktur links,
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- Radiusköpfchenfraktur rechs,
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- Quetschmarken (Gurtverletzung) von der rechten Schulter zur linken Hüfte und
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quer über das Becken,
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- navikulare Fraktur links. üftkopfsubluxation,
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- unverschobene subcapitale Humerusfra
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Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 28. Januar bis 18. Mai 1991 stationär im
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Krankenhaus erst in , sodann in und vom 21.05. bis 05.09.1991 stätionär in der
Rehaklinik in .
Der Sachverständige Prof. hat in seinen schriftlichen Gutachten vom 02. Juli und 08.
Oktober 1996 (Bl. 81 ff. und 153 ff. d. A.) folgende unfallbedingte Dauerschäden
festgestellt:
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- Irritationen im sensiblen Versorgungsbereich des Nervens an Hand und Unterarm,
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- deutliche und beeinträchtigende Bewegungsbehinderung im rechten Ellenbogen-
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gelenk und in der Unterarmumwendebewegung,
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- Beeinträchtigung der Beweglichkeit des rechten Armes im Schultergelenk,
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- erhebliche unfallbedingte Aufbrauchreaktion des Hüftgelenks, welche in abseh-
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barer Zukunft zu einem Gelenkersatz führen werde,
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- Einschränkung der Beweglichkeit im linken unteren Sprunggelenk,
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- deutliche Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit des linken Beines mit erheb-
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licher Gehstreckenverminderung als Folge der unfallbedingten Schäden,
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- Narbenbildungen am linken Oberschenkel und am rechten Oberarm,
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die kosmetisch auffällig seien,
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- die rechte Hand sei sowohl durch das Residium der Nervenstörung des N.
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radialis erheblicher aber noch durch die Funktionsstörung des N. ulnaris einge-
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schränkt,
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- deutliche und langdauernde Einschränkung der Belastungsfähigkeit des linken
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Beines, die aufgrund von Schonungseffekten objektivierbar seien,
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- lange Sparziergänge, Wandern etc. seien als unmöglich anzusehen,
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- längeres ruhiges Sitzen sei aufgrund von Schmerzen im betroffenen Hüftgelenk
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mit verkalkter Gelenkkapsel sowie aufgrund von schmerzhaften Spasmen der be-
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troffenen atrophen Muskulatur durchaus erschwert,
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- Belastungsbeschwerden und Wetterfühligkeit seien als normale Verletzungsfolgen
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anzusehen,
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- infolge des erlittenen Bruches des rechten Oberarmes und der operativen Behand-
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lung seien Beschwerde wie Wetterfühligkeit, Bewegungsschmerzen etc.,
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- die Beweglichkeit des rechten Armes im Schultergelenk sei mäßig eingeschränkt,
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- die Klägerin könne mit der rechten Hand greifen und Gegenstände mit dem rechten
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Arm heben, die differenzierten Bewegungen der rechten Hand seien jedoch durch
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die Gefühlsmißempfindungen und die relative Schwäche der Handinnenmuskula-
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tur behindert, es bestehe jedoch keine völlige Lähmung der betroffenen Nerven,
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- unfallbedingt seien optisch beeinträchtigende Narben vorhanden,
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- ihren Hobbys wie Tanzsport und Bergwandern könne die Klägerin nicht mehr nach-
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gehen, das Treppensteigen sei durch die erlittenen Unfallfolgen, insbesondere an
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der linken Hüfte, behindert aber nicht unmöglich,
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- mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, daß innerhalb der
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nächsten zehn Jahre die mit der vorzeitigen Abnutzungserscheinung im linken
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Hüftgelenk einhergehende Beschwerdesymptomatik eine Operation mit völligem
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Ersatz des Hüftgelenks notwendig mache. Allerdings werde die schon seit Jahren
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bestehende und weiter andauernde Muskelatrophie und mangelnde Übung einem
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optimalen Rehabilitationsergebnis nach einer solchen prognostizierten Operation
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entgegenstehen,
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- die oben prognostizierte Operation sei auch als vorzeitig anzusehen,
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- die Funktionsfähigkeit der rechten Hand sei durch Narben am rechten Oberarm und
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am rechten Ellenbogengelenk, durch eine Einschränkung der Beweglichkeit des
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rechten Schultergelenkes bezüglich der Maximalbewegung in allen Freiheitsgraden,
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durch bestehende Irritationen im sensiblen Ausbreitungsbereich des Ramus
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cutaneus nervi radialis, durch eine Einschränkung der Funktion des rechten Ellen-
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bogengelenkes bezüglich der Beugung und Streckung sowie der maximalen Unter-
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armumwendebeweglichkeit und durch eine Irritation des N. ulnaris mit Schwäche
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der Fingermuskeln und Berührungsmißempfindungen im sensiblen Versorgungsbe-
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reich der IV. und V. Langfinger sowie Berührungs- und Klopfempfindlichkeit des
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Nervens in seinem oberflächlichen Verlauf gemindert.
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Auf der anderen Seite sei die Beweglichkeit in allen Abschnitten des rechten
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Armes jedoch prinzipiell erhalten, der Spitzgriff zum Halten von Schreibgeräten
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sei mit ausreichender Kraft und voll erhaltenem Feingefühl möglich. Die rechte
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obere Extremität sei im tagtäglichen Leben zwar nicht uneingeschränkt, aber
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dennoch gebrauchsfähig,
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- die bestehenden psychischen Beschwerden der Klägerin seien ausschließlich als
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Unfallfolgen zu werten und zu akzeptieren. Vorerkrankungen seien als Ursache der
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bestehenden seelischen Beschwerden auszuschließen. Es bestehe eine erkenn
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bare seelische Labilität bei der Klägerin, welche zwar ihre Lebensqualität be-
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einträchtige, nicht jedoch ihre intellektuelle Kapazität und Handlungsfähigkeit so-
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wie ihr Urteilsvermögen. Diese seelische Labilität sei jedoch so schwerwie-
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gend, daß eine entsprechende psychotherapeuthische Behandung für begrün-
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det erachtet werde. üftbH
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Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, daß eine 100 %ige Minderung der
Erwerbsfähigkeit während der Zeit gegeben gewesen sei in der die Klägerin noch die
Achselhilfen benutzt habe. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe die Armschiene
bis etwa Sommer 1992 getragen und noch lange nach diesem Zeitpunkt Krücken
benutzt, stimmt dies nach Feststellung des Sachverständigen mit seiner getroffenen
Einschätzung durchaus überein. Daher ist davon auszugehen, daß die Minderung der
Erwerbsfähigkeit zu 100 % etwa 20 Monate dauerte.
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Die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit hat der Sachverständige mit 60 %
angegeben. Hierzu hat er ausgeführt, daß die Klägerin aufgrund der Behinderung des
rechten Armes zwar eine Tätigkeit im Büro nicht aufnehmen, jedoch eine einfache
Aufsichtstätigkeit ausüben könne. Aus diesem Grund sei nicht von einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit, sondern von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %
auszugehen.
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Das Gericht schließt sich den ausführlichen nachvollziehbaren und umfangreichen
Ausführungen des Sachverständigen Prof. in vollem Umfang an. Unter Berücksichtigung
der unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen im weitesten Sinne hält die
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Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt
DM 110.000,00 für angemessen, weshalb die Beklagte noch DM 40.000,00 zu zahlen
hat.
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Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % seit dem 26.04.1994 gemäß §§ 288 Abs. 1, 284 ff.
BGB begründet. Da die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes von 6 %
bestritten hat und die Klägerin hierzu nichts weiter vortrug, konnten lediglich 4 %
zugesprochen werden.
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Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige
bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 108 ZPO.
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