Urteil des LG Duisburg vom 07.01.1994

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Landgericht Duisburg, 4 S 69/93
Datum:
07.01.1994
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 69/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 23 C 259/92
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim
an der Ruhr vom 11. Februar 1993 - 23 C 259/92 - teilweise abgeändert
und insge-samt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Überwuchs folgender, auf ihrem
Grundstück
in Mülheim a. d. Ruhr an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger
stehender Bäume wie folgt zu beschneiden:
1.
Bei den beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen die
unteren Äste insoweit, daß sich Äste frühestens 3 m über dem First des
Garagenda-ches befinden;
2.
bei der Kiefer sind die drei unteren, über die Grenze ragenden Äste zu
entfer-nen;
3.
bei dem Walnußbaum ist ein Rückschnitt der Spitzen und im
Schwachastbe-reich vorzunehmen.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, bei der Stadt Mülheim a.d. Ruhr einen
ent-sprechenden Genehmigungs- bzw. Befreiungsantrag nach der
Baumschutz-satzung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu stellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden
zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,00 DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Beseitigung des Überwuchses von 6 auf
dem Grundstück der Beklagten an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehenden
Bäumen.
2
Das Amtsgericht hat dieser Klage zu einem geringen Teil stattgegeben, nämlich daß die
Beklagte die beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen insoweit zu
beschneiden hat, daß die unteren Äste frühestens 3 m über dem First des
Garagendaches beginnen. Gegen die Klageabweisung im übrigen haben die Kläger
Berufung, gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
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Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet, die
Anschlußberufung ist gänzlich unbegründet.
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Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des
Überwuchses gemäß §§ 1004, 910 BGB in dem zuerkannten Umfang. Der Überwuchs
von Bäumen stellt grundsätzlich eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, lediglich ganz
unerhebliche Störungen scheiden aus (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177; OLG
Oldenburg, VersR 1991, 556). Die durch die Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung
hat ergeben, daß der Überwuchs der streitigen Bäume mit Ausnahme der Zierkirsche
nicht als gänzlich unerheblich bezeichnet werden kann. Folglich ist die Klage mangels
Eigentumsstörung nur bezüglich der Zierkirsche abzuweisen. Bei den anderen Bäumen
konnte eine Verurteilung zur Beschneidung des Überwuchses nur in dem Maße
erfolgen, als eine entsprechende Genehmigung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr nach der
Baumschutzsatzung zu erwarten ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Kläger
verpflichtet, den Überwuchs hinzunehmen. Der Baumschutz endet nicht an den
Grundstücksgrenzen (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807).
5
Die Beweisaufnahme durch Einholung einer amtlichen Auskunft in Verbindung mit der
bereits von dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des
Mitarbeiters des Grünflächenamtes der Stadt Mülheim a. d. Ruhr vom 12.01.1993 hat
ergeben, dass die Beklagte eine Genehmigung zum Beschneiden gemäß § 6 der
Baumschutzsatzung/Stadt Mülheim a. d. Ruhr in dem im Urteilsausspruch genannten
Umfang erwarten kann. Der insoweit zuständige Sachbearbeiter der Stadt Mülheim,
Herr , hat in seiner Auskunft vom 24.09.1993 ausgeführt, daß
Rückschnittgenehmigungen entsprechend seinen Erklärungen vor dem Amtsgericht am
12.01.1993 erteilt würden, falls ein entsprechender Antrag gestellt wird. Hinsichtlich der
Nadelbäume (Lärchen und Kiefer) bedeutet dies, daß der Überwuchs bei den unteren
Ästen zu beseitigen ist. Bezüglich des Walnußbaumes ist eine Beschneidung der
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Spitzen und im Schwachastbereich vorzunehmen. Bei der amerikanischen Eiche
hingegen ist eine Genehmigung zur Bescheidung des überwachsenden Astes nach den
unmißverständlichen Ausführungen in der amtlichen Auskunft nicht zu erwarten. Dies
deckt sich mit dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die Kammer. Aufgrund des
Standortes der Eiche bereits hinter dem Grundstück der Kläger führt die Beibehaltung
der Eiche in der jetzigen Form insbesondere nicht zu einer wesentlichen Beschränkung
in der Nutzung des klägerischen Grundstücks (§ 6 Abs. 1 b der Baumschutzsatzung).
Auch eine unzumutbare Licht- und Sonnenbeeinträchtigung (§ 6 Abs. 1 f der
Baumschutzsatzung) liegt nicht vor; ebensowenig die sonstigen Alternativen des § 6
Baumschutzsatzung.
Desweiteren war die Beklagte zur Stellung eines entsprechenden Genehmigungs bzw.
Befreiungsantrages gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr zu verurteilen (vgl. dazu
BGH NJW 1993, 925).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gemessen an dem Ziel der Klage erschien der Kammer der Erfolg als auf die Hälfte
anzusetzen zu sein.
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