Urteil des LG Duisburg vom 07.11.2001

LG Duisburg: aufwand, firma, quote, zumutbarkeit, realisierung, prozess, mittellosigkeit, datum

Landgericht Duisburg, 45 O 26/00
Datum:
07.11.2001
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
45 O 26/00
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 18.07.01 auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgeführenfrei außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Nach § 116 Nr. 1 ZPO enthält eine Partei kraft Amtes (der Insolvenzverwalter)
Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der
verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten
aufzubringen.
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Diese Voraussetzungen können nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob
der Antragsteller zwischenzeitlich ausreichend die Mittellosigkeit der verwalteten
Vermögensmasse dargelegt hat. Dies könnte angenommen werden wenn die
Gemeinschuldnerin tatsächlich die Rechtsanwaltskosten für diesen Rechtsstreit noch
nicht bezahlt haben sollte. Dann dürften die derzeit noch vorhandenen 10567,80 DM für
die Rechtsverfolgungskosten nicht ausreichen. Unerheblich wäre dann der Einwand der
Antragsgegnerin, dass der Gemeinschuldnerin noch ein Anspruch auf Zahlung des
Stammkapitals zustehen könnte. Denn gegebenenfalls wäre auch dies ein noch
einzutreibender Außenstand.
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Entscheidend ist, dass der Antragsteller entgegen der ihn treffenden Darlegungslast
(vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 116, Rn. 7 a) auch nach dem Hinweis- und
Auflagenbeschluss der Kammer vom 17.08.2001 nicht dargelegt hat, dass den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten
aufzubringen. Diese wirtschaftlich Beteiligten sind die in der vorgelegten Gläubigerliste
aufgeführten Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind. Deren Ansprüche
belaufen sich auf insgesamt 1.317.376,43 DM. Unter ihnen befinden sich Gläubiger,
denen nicht nur Minimalforderungen, sondern ganz erhebliche Forderungen zustehen,
unter anderem die Firma Bmit 33.803,90 DM, die Firma C mit 48.196,00 DM, die Firma
D mit 257.816,00 DM, die Firma E mit 214.367,68 DM und andere, bezüglich derer auf
die Aufstellung verwiesen wird. Diese Gläubiger sind wirtschaftlich Beteiligte an dem
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die Aufstellung verwiesen wird. Diese Gläubiger sind wirtschaftlich Beteiligte an dem
Verfahren und ihnen ist das Aufbringen der Kosten zumutbar, weil der Sieg des
Insolvenzverwalters in diesem Rechtsstreit ihre Befriedigungsaussichten verbessern
würde. Abgesehen davon, dass diese Gläubiger mit einer Forderung über 1.317.376,43
DM bei vollem Erfolg der Klage über 302.435,92 DM eine nicht unerhebliche Quote von
circa 23 % erzielen würden, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf das Verhältnis
von Aufwand und Ertrag an (vgl. Zöller, § 116 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Die Zumutbarkeit
bemißt sich daran, mit welchem Aufwand die einzelnen Gläubiger eine angestrebte
Quote erzielen können. Bei einer Vielzahl von Gläubigern ist zu berücksichtigten, dass
sich zum einen zwar die Quote verringert, zum anderen aber der auf jeden Gläubiger
entfallende Aufwand ebenso. Die Gläubiger sind also gehalten, zu entscheiden, ob
dieser Prozess in ihrem Interesse geführt werden soll. Diese Entscheidung haben sie im
übrigen hinsichtlich aller in dem Eröffungsgutachten und der anliegenden Schuldnerliste
mit aufgelisteten Außenständen von insgesamt 3.053.573,15 DM zu treffen, so dass sich
bei einer Realisierung dieser Forderungen die Befriedigungsquote bis hin zu 100 %
erhöhen inweis- und auflagenbeschluss der Kammemer vom 17.08.2001 nicht dar
könnte. Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen. Entscheidend ist - wie
ausgeführt - dass im vorliegenden Rechtsstreit der notwendige Aufwand der einzelnen
Gläubiger nicht unzumutbar ist im Hinblick auf die angestrebte Befriedigung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 ZPO.
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Landgericht Duisburg, 5. Kammer für Handelssachen
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den 07. November 2001
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Vors. Richter am Landgericht
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