Urteil des LG Duisburg vom 29.10.2003

LG Duisburg: wohnung, balkon, augenschein, gartenanlage, verwaltung, beschwerdeschrift, grundstück, wand, jahreszeit, einheit

Landgericht Duisburg, 11 T 231/02
Datum:
29.10.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 231/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 30 II 12/02
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 97/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3), 4), 6), 7) und8)
wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 09.07.2002- 30
II 12/02 - abgeändert.Der Antrag der Beteiligen zu 1) vom 30.01.2002,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.01.2002 zu Top 4
für ungültig zu er-klären, wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen
sämliche Gerichtskosten des Rechtsstreits; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.Beschwerdewert: bis 3.000,-- EUR.
G r ü n d e :
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(1.) Die Beteiligten zu 1) - 7) bilden die oben angeführte Wohnungseigentümerge-
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meinschaft.
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In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer
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mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6), der dies schon in
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der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei auf dem gemeinschaftlichen
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Grundstück zu stehende Birken zu fällen.
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Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
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Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken
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zu fällen, da sie die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6)
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nicht wesentlich beeinträchtigten. Sie führten auch nicht zu einer "Verschat-
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tung" der Wohnung und des Balkons des Beteiligten zu 6), denn auf seine
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Wohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.
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Wohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.
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Die Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) haben angegeben, die groß
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gewachsenen Birken führten zu einer massiven Verschattung der Westseite
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des Gebäudes. Eine Genehmigung der Gemeinde zu Fällung der Birken
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liege vor. Der Beschluss entspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Das Amtsgericht hat nach Augenscheinnahme dem Antrag stattgegeben. Auf
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die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) hat die erken-
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nende Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag
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zurückgewiesen.
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Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller hin hat das Oberlandesgericht
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durch Beschluss vom 30. April 2003 diesen Beschluss aufgehoben
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und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kos-
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ten des dritten Rechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.
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Am 24.09.2003 hat die Kammer das Grundstück in Augenschein genommen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
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Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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(2.) Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) sowie 6) und 7) hat in der
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Sache Erfolg (§§ 14, 21, 22 WEG).
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(a) Nach Augenscheinseinnahme ist die Kammer der Ansicht, daß - vgl. insoweit
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Fragestellung in dem erwähnten Beschluss des OLG, dort Bl. 5 - eine bau-
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liche Veränderung nicht vorliegt.
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Die beiden hier streitigen Bäume beeinflussen die gärtnerische Gestaltung
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des Grundstücks nicht so nachhaltig, daß ihre Beseitigung den Charakter der
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Außenanlage deutlich verändern würde".
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Zur Begründung insoweit wird zunächst auf die im Protokoll vom 24.09.2003
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festgestellten Fakten verwiesen.
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Weiter ist anzumerken:
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Daß die Birken, vom Garten her in Augenschein genommen, "wie Säulen"
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wirken, ändert nichts daran, daß der Gesamtcharakter der Gartenanlage
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nicht negativ beeinträchtigt würde, wenn zwei nebeneinander stehende
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Birken - und zwar die beiden in Streit befindlichen - von zehn gefällt werden.
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Überhaupt ist dem Eindruck entgegen zu wirken, die Birken seien aus be-
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stimmten gestalterisch - ästetischen Gesichtspunkten in der gegebenen
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Weise gepflanzt worden. Wie im Protokoll festgestellt, standen die Birken
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nahezu in der selben Größe schon, als das Wohnhaus errichtet wurde. Sie
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stehen sämtlich näher an dem Haus, als die Fotos vermuten lassen. Auch
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der gesamte Garten ist wesentlich kleiner als die Fotos andeuten. Insgesamt
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wirken die Birken in ihrer Massierung nahe der Gartenseite der Wohnungen
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überaus groß und stellen eher ein kleiner Wäldchen dar und sind daher wohl
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eher für den Garten überproportioniert. Einen gestaltenden Akzent setzen
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sie lediglich durch ihr "Darsein"; ein darüber hinausgehender gestalterischer
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Wille ist nicht erkennbar. Es kann insoweit wohl nur festgestellt werden, daß
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die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Errichtung des Wohnhauses
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die Bäume willentlich in dieser Form hat stehen lassen.
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Als Ergebnis ist mithin festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden
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"streitigen" Birken den Charakter der Gartenanlage nicht maßgeblich
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beeinflussen und mithin eine bauliche Veränderung nicht vorliegt, wenn
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sie gefällt werden. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung
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beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEGer
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in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
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Es ist eine objektivierte Betrachtung notwendig.
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Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürch-
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tungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch
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nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer
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Rechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu , 9. Aufl., Rd-Ziff.
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132 zu § 22 WEG m.w.N.).
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Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - vgl. insoweit das erwähn-
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te Protokoll - eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller für den
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Fall das die beiden Birken gefällt werden, nicht ersichtlich ist, da aus ihrem
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Blickwinkel diese beiden Birken derzeit wegen der Stellung der übrigen
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Bäume eher kaum wahrzunehmen sind. Zusätzlich ist in diesem Zusammen-
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hang anzumerken, daß wegen der Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1)
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der Licht- und Sonneneinfall dort am größten ist.
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(b) Im Übrigen entspricht der Inhalt des angefochtenen Beschlusses auch ord-
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nungsgemäßer Verwaltung.
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Zum einen steht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verschattung der Woh-
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nung des Beteiligten zu 6) - nach - stattfindet.
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Die Lage der Wohnungen bedingt, dass, insbesondere die Wohnung ,
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lediglich wenige Stunden am Nachmittag - je nach Jahreszeit - überhaupt
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Sonneneinfall zulässt. Dass die Sonne tatsächlich den Balkon bzw. die Woh-
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nung bescheint, wird durch die Birken, insbesondere die hier beiden
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streitigen Bäume, erheblich behindert. Von dem Balkon des Beteilgten zu
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6) aus stellt sich der in der Nähe befindliche "Birkenwald" nahezu als eine
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grüne Wand dar, die den Horizont weit überwiegend strukturiert und den
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Sonneneinfall erheblich beeinträchtigt.
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Eine Auslichtung oder ein Rückschnitt führte nach Ansicht der Kammer kaum
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zu einer wesentlichen Veränderung zu Gunsten der Bewohner - insbeson-
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dere der Wohnung des Beteiligten zu 6) -. Denn die Kronen der alten und ho-
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hen Bäume greifen ineinander und sind kaum so zu beschneiden, dass hier-
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durch tatsächlich der Lichteinfall merklich verbessert würde. Einer Auslich-
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tung steht auch entgegen, dass die Kronen, die bisher nie beschnitten wur-
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den, erst in einer Höhe von 5 bis 7 m Stammhöhe sich entwickeln und ein
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Rückschnitt bzw. eine Auslichtung dazu führte, dass eine Baumgestaltung
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kaum noch gewährleistet wird und damit eher als durch das Fällen der
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beiden Bäume der Charakter der Außenanlage erheblich beeinträchtigt wird.
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Es ist derzeit schwer nachvollziehbar, weshalb nicht bereits während des
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Baus der Anlage bereits ein teilweises Fällen der Birken in Betracht ge-
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zogen wurde gerade im Hinblick auf die erwähnte erhebliche Verschat-
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tung der Gartenseite.
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( c) Für die Antragstellerin liegen erhebliche Gründe, die gegen ein Fällen
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der Bäume sprechen könnten, nicht vor.
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Ein Blick von dem Balkon der Antragstellerin zeigt - vgl. das erwähnte
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Protokoll -, dass der Wegfall der beiden Birken kaum bemerkt wird und
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die restlichen Bäume weiterhin eine - aus ästhetischen Gründen kaum
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zu beanstandende - Einheit bilden.
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(d) Schließlich hat es nach Ansicht der Kammer auf die Wirksamkeit des ange-
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fochtenen Beschlusses keinen Einfluß, daß die Birken schon seit vielen
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Jahren nahezu die jetzige Höhe erreicht haben.
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Ein Besitzschutz dahingehend, daß sämtliche Bäume auch erhalten werden
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müssen, ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat die
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"Gründungs-WEG" akzeptiert, daß sämtliche Bäume im Garten stehen blei-
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ben. Das kann aber nicht auf Dauer dazu führen, daß hierdurch bedingte er-
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hebliche Beeinträchtigungen des Wohnwertes einer oder mehrerer Einheiten
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nicht zu beachten wären.
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Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf
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die andauernde Verschattung eine Änderung der Situation will, kann sie
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nicht darauf verwiesen werden, jede Änderung müsse "vereinbart", mithin
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einstimmig gefasst werden. Der - dargelegte - fehlende Nachteil für die
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Antragsteller im Hinblick auf die §§ 14, 22 Abs. 1 S. 2 WEG - muß
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vorliegend dazu führen, daß mehrheitlich von der
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Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden kann, die
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beiden den Lichteinfall besonders störenden Birken zu fällen.
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(e)
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung kann die
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sofortige weitere Beschwerde
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eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehr-
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ten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 Euro übersteigt.
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Die sofortige Beschwerde ist
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innerhalb einer Frist von zwei Wochen
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die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht dem
Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch
Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte
einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem
der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des
Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.
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Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
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auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.
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