Urteil des LG Duisburg vom 25.03.2002

LG Duisburg: wirtschaftliche tätigkeit, zahlungsunfähigkeit, gesellschaft, verwaltung, abweisung, zivilprozessordnung, datum, unternehmen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 7 T 45/02
25.03.2002
Landgericht Duisburg
7. Zivilkammer
Beschluss
7 T 45/02
Amtsgericht Duisburg, 62 IN 198/01
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.02.2002 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.02.2002 aufgehoben und
die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der
Schuldnerin vom 12.01.2001 unter Berücksichtigung des im
Beschwerdeverfahrens eingereichten Anhörungsfragebogens vom
12.03.2002 zurückverwiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
die Schuldnerin.Beschwerdewert: 500,00 EUR.
G r ü n d e :
I.
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 12.12.2001 einen Eigenantrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens u. a. über die E2E3GmbH gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhaltes wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom
01.03.2002 (Bl. 28 f. d. GA) Bezug genommen. Das Amtsgericht Duisburg hat die
Insolvenzeröffnung mit Beschluss vom 13.02.2002 abgelehnt. Gegen diesen den
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 16.02.2002 zugestellten Beschluss hat die
Schuldnerin mit Schriftsatz vom 26.02.2002, bei Gericht am 27.02.2002 eingegangen, die
sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der
Schuldnerin seien evident, da sie aufgrund ihrer Stellung als persönlich haftende
Gesellschafterin der E2GmbH &Co. KG für sämtliche Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft
einzustehen habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2002 Bezug genommen.
Innerhalb einer vom Landgericht eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Schuldnerin
einen (teilweise) ausgefüllten Anhörungsbogen zu den Akten gereicht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat - allein jedoch wegen des im
Beschwerdeverfahrens nunmehr eingereichten Anhörungsbogens - Erfolg.
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Dabei hat das Amtsgericht Duisburg zu Recht über den Eigenantrag vom 12.12.01
hinausgehende Angaben verlangt. Auch in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit
einer Verwaltungsgesellschaft nahe liegt, weil sei persönlich haftende Gesellschafterin
einer anderen Gesellschaft ist, sind nicht jegliche Angaben entbehrlich. Das ist bereits
deshalb offensichtlich, weil die Verwaltungsgesellschaft nicht zwangsläufig überschuldet
sein muss, nur weil sie für anderweitige Verbindlichkeiten haftet. Sie hat daher - zur
Verfahrensvereinfachung regelmäßig unter Verwendung üblicher Formulare - zu ihrer
Vermögenssituation vorzutragen.
Zu Recht hat daher das Amtsgericht den Eröffnungsantrag zurückgewiesen und der
Beschwerde nicht abgeholfen.
2.
a)
Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer jedoch auch unter der hier
anwendbaren, ab dem 01.01.02 geltenden Zivilprozessordnung möglich, neuen
Sachvortrag in das Verfahren einzubringen. Dabei ist auch für das Verfahren nach § 6 InSO
für die allgemeine Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgrundsätze
der ZPO abzustellen. Die Insolvenzordnung enthält insoweit keine Sonderregelungen,
insbesondere nicht zu einer Präklusion von Vorbringen.
b)
Die Schuldnerin hat innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist nunmehr einen
Anhörungsbogen zu den Akten gereicht. Dabei ist dieser Anhörungsbogen zwar nicht in
jedem Einzelpunkt vollständig ausgefüllt. So ist beispielsweise die Angabe, für welchen
Monat die letzte betriebswirtschaftliche Auswertung vorliegt, offengelassen worden.
Ebenso fehlt eine Angabe, ob das Unternehmen noch laufende Aufträge hat oder
Grundstücke bzw. Räume gemietet hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es
sich bei der Schuldnerin um eine Verwaltungsgesellschaft handelt und davon auszugehen
ist, dass diese keine - über die Verwaltung der E2GmbH &Co. KG hinausgehende -
wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Zur Vermögenslage der Schuldnerin sind die
wesentlichen erforderlichen Angaben getätigt, insbesondere ist ein Schuldnerverzeichnis
sowie eine Vermögensübersicht erstellt worden. Damit ist - gerade noch ausreichend - den
Mindestanforderungen des Antrags hinsichtlich der Darlegung der Vermögenslage genüge
getan. Vorliegend erscheint die Darstellung der Vermögensentwicklung deshalb
entbehrlich, weil ausweislich des Anhörungsbogens nicht von einer eigenen
wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin auszugehen ist und deshalb die dargelegte
Zahlungsunfähigkeit (allein) auf der Vermögensentwicklung der E2GmbH &Co. KG beruht.
c.
Im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren erfolgten Sachvortrag, der nicht der
Präklusion unterliegt, ist die Abweisung des Eröffnungsantrages aufgrund einer
unzureichenden Antragsbegründung nicht mehr zutreffend. Damit ist über den
Eröffnungsantrag unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Angaben neu zu
entscheiden.
d.
Da der Erfolg der Beschwerde allein auf dem Beschwerdevorbringen - das ohne weiteres
bereits in der Ausgangsinstanz hätte erfolgen müssen - beruht, hat die Schuldnerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt
sich aus den §§ 38 S. 1, 37 Abs. 1 GKG analog. Mangels Anhaltspunkte für den Wert der
Insolvenzmasse - ein Sachverständigengutachten liegt noch nicht vor - hat die Kammer den
Wert gemäß § 3 ZPO mit 500,00 EUR bemessen.