Urteil des LG Duisburg vom 20.08.1980

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Landgericht Duisburg, 6 O 351/80
Datum:
20.08.1980
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 351/80
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
4.404,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Juli 1980 abzüglich am 19.
Juni 1980 gezahlter 4.159,76 DM zu zahlen.
Die Erstbeklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 500,-- DM
Schmerzensgeld zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8/9, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 1/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 800,-- DM (Kläger) und
400,-- DM (Beklagte) abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse
erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger erlitt am als Fahrer eines Motorrades einen Verkehrsunfall.
Die Parteien streiten nicht über die Haftung der Beklagten für die
Unfallfolgen.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Ellenbogengelenkluxation zu.
Er wurde vom 11. bis 14. Mai 1980 stationär behandelt und war bis zum
27. Mai 1980 arbeitsunfähig. Die ein Jahr vor dem Unfallereignis
angeschaffte Lederhose des Klägers wurde an der Gesäßnaht und am
Knie beim Unfall beschädigt.
Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 1980, das am 30. Mai
1980 bei der Drittbeklagten einging, seinen Schaden spezifiziert (u.a.
fordert er 200,-- DM Zeitwert für die beschädigte Lederhose) und eine
Zahlungsfrist zum 9. Juni 1980 gesetzt.
Am 19. Juni 1980 ging die Klageschrift bei Gericht und ein Geldbetrag
von 4.159,76 DM beim Kläger ein.
Beide Parteien haben in Höhe von 4.159,76 DM den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.554,16 DM
abzüglich am 19. Juni 1980 gezahlter 4.159,76 DM nebst 10,5 % Zin-sen
seit dem 10. Juni 1980 zu zahlen,
die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, an den Kläger ein angemesse-
nes – der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes -
Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten erkennen in Höhe von 194,40 DM über den gezahlten
Betrag hinaus die Klageforderung unter Protest gegen die Kostenlast an
und beantragen im übri-gen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Klageerhebung für verfrüht, einen Anspruch auf
Schmerzensgeld für nicht ausreichend substantiiert dargelegt und die
Schadenersatzforderung wegen der beschädigten Lederhose für
übersetzt.
Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Über die gezahlten 4.159,76
DM hinaus stehen dem Kläger weitere 194,40 DM Schadenersatz gegen
die Beklagten auf Grund deren Anerkenntnisses zu, § 307 Abs. 1 ZPO.
Schmerzensgeld kann der Kläger von der Erstbeklagten in Höhe von
500,-- DM for-dern, §§ 823, 847 Abs. 1 BGB.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall, den die Erstbeklagte allein verursacht
und verschul-det hat, nicht unerhebliche Verletzungen am Ellenbogen.
Er mußte einige Tage stationär behandelt werden, trug den Arm in Gips
und war 2 ½ Wochen arbeitsunfä-hig. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM angemessen.
Der Kläger kann jedoch nicht den verlangten Zeitwert von 200,--. DM für
die beschädigte Lederhose verlangen, sondern nur 50,-- DM
Wertminderung. Die Hose ist nur gering beschädigt worden und
reparierbar. Das Gericht schätzt den Minderwert auf 50,-- DM (§ 287
ZPO). Wegen der weitergehenden Forderung war die Klage
abzuweisen.
Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von 4 % seit Klagezustellung (8. Juli
1980) ver-langen, §§ 288, 286, 284 BGB. Er hat weder zu der von ihm
begehrten Zinshöhe (10,5 %) etwas vorgetragen, noch die
Voraussetzungen einer früheren Mahnung der Beklagten dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 93, 100,
709 ZPO. Den Kläger trifft insoweit die Pflicht zur überwiegenden
Kostentragung. Er hat zu früh Klage erhoben und den Beklagten nicht
ausreichend Zeit gegeben, die Ansprüche zu prüfen (vgl. auch § 11 Abs.
1, Abs. 2 VVG). Wie diesem Gesetz zu entnehmen ist, hat der
Anspruchsteller eine angemessene Frist zur Schadensprüfung
einzuräumen. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem mehrere
Schadenspositionen überprüft werden müssen, ist die vom Kläger
gewährte Frist unangemessen kurz und unwirksam gewesen. Die
Beklagten haben keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben (§ 93 ZPO).
In Höhe der von ihnen gezahlten und von ihnen anerkannten Beträge
trifft den Kläger die Kostentragungspflicht, im übrigen trifft sie die
Beklagten, so daß sich die im Urteilstenor festgelegten Quoten ergeben.
Streitwert für den Schmerzensgeldantrag: 500,-- DM.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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