Urteil des LG Duisburg vom 18.09.1980

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Landgericht Duisburg, 2 S 122/80
Datum:
18.09.1980
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 122/80
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 4 C 695/79
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel
vom 22. Februar 1980 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig und musste Erfolg haben.
2
Dem Amtsgericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dahin
beizupflichten, dass auch der vom Kläger in Höhe von 815,60 DM geltend gemachte
Rabattverlust wegen Rückstufung in der Kasko-Versicherung zu den Schäden gehört,
für die die Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 1978
uneingeschränkt haften. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht auch darin, dass der
Schadensersatzanspruch des Klägers dann durch § 254 BGB eingeschränkt wird, wenn
bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens ein Verschulden des
Geschädigten mitgewirkt hat. Ob dies der Fall ist, hängt aber entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts nicht davon ab, ob durch die Inanspruchnahme der Vollkasko-
Versicherung durch den Geschädigten ein Nachteil für den Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer entstehen. Denn der Schadensumfang richtet sich ausschließlich
danach, inwieweit Rechtsgüter des Geschädigten beeinträchtigt sind. Auf den Ausgleich
zwischen den Versicherern (d.h. der Kasko-Versicherung des Klägers und der
Beklagten zu 2) als der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) kommt es dagegen
in diesem Zusammenhang nicht an.
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Da der Kläger sich den mit dem Rabatt-Verlust verbundenen Vermögensnachteil au
Grund eigener Entschließung zugefügt hat, war zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der
Kaskoversicherung eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt (vgl. LG
Gießen DAR 75, 268). Dies ist, wie das Landgericht Gießen (a.a.O.) überzeugend
dargelegt hat, regelmäßig dann nicht der Fall, wenn dem Beschädigten ein weiteres
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Zuwarten auf die Schadensregulierung durch den Schädiger und seinen
Haftpflichtversicherer unzumutbar ist. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung in
dem Umstand, dass im Falle einer längeren Dauer der Schadensabwicklung durch
Aufnahme eines Bankkredites, Inanspruchnahme eines Mietwagens etc. in der Regel
ein vergleichsweise höherer Schaden entstehen wird, als der mit der Abwicklung durch
die Kasko-Versicherung verbundene Vermögensnachteil.
Nach den unstreitigen Umständen ist dem Kläger hier ein Verstoß gegen seine
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuwerfen, so dass der hierdurch
entstandene Schaden nicht ersetzt zu werden braucht. Nach den unstreitigen
Umständen ist nämlich ein Fall des unzumutbaren Zuwartens auf die
Schadensregulierung durch den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung nicht
gegeben. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden zunächst über seine Kasko-
Versicherung abgewickelt und sich erst mit Schreiben vom 24. Oktober 1979 – also ein
Jahr nach dem Unfall – an die Beklagte zu 2) als die zur Regulierung des Schadens in
Betracht kommende Haftpflichtversicherung des Schädigers gewandt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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