Urteil des LG Duisburg vom 16.12.2002
LG Duisburg: kreuzung, sicherheitsleistung, kollision, fahrzeughalter, vollstreckung, stillstand, gegenverkehr, anhörung, betriebsgefahr, vorsicht
Landgericht Duisburg, 3 O 95/02
Datum:
16.12.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 95/02
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
2.093,96 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB seit dem 10.10.2001 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.Der Kläger trägt 65 %, die Beklagten 35 % der Kosten des
Verfahrens.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, für die
Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 800,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall in Anspruch.
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Der Kläger ist Halter und Eigentümer des LKW der Marke Mercedes mit dem amtlichen
Kennzeichen . Am 15.03.2001 gegen 10.15 Uhr befuhr mit den klägerischen Fahrzeug
die Concordiastraße in Oberhausen, um von dieser nach links in die Bebelstraße
einzubiegen. An dieser Kreuzung befindet sich eine Ampelanlage. Es kam zu einer
Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1), das von dem Beklagten zu 1) auch
gefahren wurde und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
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Der Kläger macht folgende Schadensposten geltend:
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Reparaturkosten DM 10.734,74
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Sachverständigenkosten DM 926,50
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Unfallkostenpauschale DM 50,--
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= DM 11.711,24, also EUR 5.987,86.
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Mit Schreiben vom 09.10.2001 lehnten die Beklagten eine Haftung entgültig ab.
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Der Kläger behauptet,x habe unter ordnungsgemäßer Betätigung des
Fahrtrichtungsanzeigers den Abbiegevorgang eingeleitet, als der für seine Fahrtrichtung
Grünlicht zeigende Signalpfeil entsprechend umgeschaltet und ihm sein Vorrecht
signalisiert habe. Der Beklagte zu 1) sei bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich
hineingefahren und habe so die Kollision verursacht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Euro
5.987,86 nebst 5 % über dem Basisdiskontzinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 10.10.2001 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, X sei unter Missachtung der Vorfahrtsberechtigung des
Krades des Beklagten zu 1), in den Kreuzungsbereich eingebogen, als der Beklagte zu
1) sich mit dem von ihm gesteuerten Krad bereits weit hinter der Haltelinie befunden
habe. Bei entsprechender Aufmerksamkeit sei es dem von der Gegenseite benannten
Zeugen Y möglich gewesen, den Beklagten zu 1) rechtzeitig wahrzunehmen und das
von ihm gesteuerte Fahrzeug aus der geringen Abbiegegeschwindigkeit heraus zum
Stillstand zum bringen. Ganz offensichtlich habe X jedoch überhaupt nicht auf den
Gegenverkehr geachtet, so dass es zur Kollision zwischen dem durch den Beklagten zu
1) gesteuerten Krad und dem LKW des Klägers gekommen sei.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.04.2002 (Bl. 51) Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Y, Z und Z1.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
10.06.2002 (Bl. 72 ff) bezug genommen.
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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg 371 Js 781/01 ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung
von 2.093,96 Euro.
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Gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich dieser Anspruch aus § 7 STVG, Gegen die
Beklagte zu 2) erwächst dieser Anspruch aus § 3 PflVG i.V.m. § 7 STVG.
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Der Beklagte zu 1) ist als Halter des Krades ersatzpflichtig, weil sich der Schaden am
Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des Krades ereignet hat.
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Der Unfall hat aus der Sicht des Beklagten zu 1) auch kein unabwendbares Ereignis
dargestellt. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 STVG insbesondere
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dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist.
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Kommt es in einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung
zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem
entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus
durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er daraus für ihn günstige Rechtsfolgen
herleiten will, beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet
hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein
Verschulden des Linksabbiegers (vgl. BGH VersR 1996, 513 ff).
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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Zeuge X bei "rot" in den
Kreuzungsbereich eingefahren ist.
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Die Zeugen Z1 und Z haben keine Angaben über den Stand der Ampel zum
Unfallzeitpunkt machen können.
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Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung überzeugend
ausgeführt, er sei bei "grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dagegen stehen die
glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, der sicher gewesen ist, bei "grün" seinen
Abbiegevorgang eingeleitet zu haben. Es konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht
geklärt werden, wie lange der Zeuge X für den Abbiegevorgang benötigt hat und ob er
ggf. am Ende der Grünphase in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Es ist also
möglich gewesen, dass beide Unfallbeteiligten bei "grün" in die Kreuzung eingefahren
sind.
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Auch die Untersuchungen des Sachverständigen M im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens gegen Herrn X haben zu keinem Ergebnis bezogen auf die
Ampelstellung zum Zeitpunkt des Unfalls geführt (vgl. Bl. 95 - 120 der Beiakte).
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Damit war der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar.
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Allerdings trifft auch den Kläger als Halter gemäß § 7 STVG eine Ersatzpflicht, denn
auch für ihn war das Unfallereignis kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs.
2 StVG, denn bei Einsatz äußerster Vorsicht wäre für X der Unfall vermeidbar gewesen.
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Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M. Dieser hat überzeugend
dargestellt, dass Herr X den Beklagten zu 1) vor dem Aufprall hätte sehen und damit den
Unfall hätte vermeiden können (vgl. Bl. 95 ff der Beiakte).
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Da sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) für die Schäden aus dem Unfall
gemäß § 7 Abs. 1 StVG haften war gemäß § 17 StVG eine Schadensquotelung
vorzunehmen.
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Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände eine Schadensquote von
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65 % für den Kläger und 35 % für den Beklagten zu 1) angenommen.
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Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten
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Fahrzeughalter kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im
Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist.
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Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so ist grundsätzlich eine
Schadensquote von 50 % zu bilden (BGH, VersR 1996, 513 ff).
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Hier war aber die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit weiteren 15 %
zu berücksichtigen.
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Der Kläger hat einen Schaden von 11.711,24 DM geltend gemacht. Davon waren DM
10,-- abzuziehen, da nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine
Schadenspauschale von DM 40,-- zugesprochen wird.
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Dies ergibt einen Betrag von 5.982,75 Euro, der gequotelt eine Summe von 2.093,96
Euro ergibt.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 284, 288
BGB).
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Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11,
711 ZPO
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