Urteil des LG Duisburg vom 15.02.2000
LG Duisburg: vergütung, mittellosigkeit, unterhalt, unterbringung, eltern, pflegeheim, pflegebedürftiger, verfügung, unentgeltlich, grundversorgung
Landgericht Duisburg, 22 T 15/00
Datum:
15.02.2000
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 T 15/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 12 XVII 102/96
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Oberhausen vom 06.01.2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Beteiligte zu 1., ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 31.08.1999 beantragt, für
die Mühewaltung seiner Vereinsbetreuerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1999 eine
Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 2.542,74 DM gegen die
festzusetzen.
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Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag mit Beschluss vom 06.01.2000
zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 1. die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht
ausreichend belegt habe. Der Betroffene habe nämlich nach § 1836 c Nr. 1 BGB auch
Unterhaltsansprüche zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen. Die Kosten
der Betreuung gehörten zum Lebensbedarf des Betroffenen und seien daher
grundsätzlich von den Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn der Betroffene wie hier
nicht ausreichend leistungsfähig sei. Der Betreuungsverein müsse daher zumindest
darlegen, dass er vergeblich versucht habe, Unterhaltsansprüche außergerichtlich
geltend zu machen. Erst dann könne gegebenenfalls eine Mittellosigkeit des
Betroffenen festgestellt werden.
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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der
Auffassung, der Betroffene sei nicht unterhaltsberechtigt im Sinne von § 1602 BGB, da
er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt - mit Ausnahme der Betreuungskosten -
selbst aufzubringen. Der zusätzliche Finanzbedarf des Betroffenen resultiere lediglich
aus der Betreuertätigkeit und der Notwendigkeit ihrer Vergütung. Dies sei jedoch kein
Unterhaltsbedarf im Sinne des Unterhaltsrechts. Weiterer Darlegungen zur
Inanspruchnahme von Angehörigen hinsichtlich der Betreuungskosten habe es daher
nicht bedurft.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Der Beteiligte zu 1. hat entgegen seiner Verpflichtung aus § 56 g Abs. 2 FGG n. F. die
Mittellosigkeit des Betroffenen nicht ausreichend dargelegt, so dass eine Festsetzung
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der Betreuervergütung gegen die nicht in Betracht kommt.
Nach § 1836 c Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB hat der Betroffene auch Unterhaltsansprüche als
eigenes Einkommen zur Finanzierung der Betreuungskosten aufzuwenden.
Mittellosigkeit liegt nach § 1836 d Nr. 2 BGB nur dann vor, wenn der Betroffene die
Vergütung allenfalls im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen könnte. Der Betreuungsverein muß also im Rahmen der nach § 56 g Abs. 2
FGG erforderlichen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Mündels auch belegen, dass Unterhaltsansprüche des Mündels entweder nicht
bestehen, weil etwaige Angehörige ihrerseits nicht leistungsfähig sind, oder dass
außergerichtlich eine Inanspruchnahme von - leistungsfähigen - Angehörigen
vergeblich versucht worden ist.
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Eine solche Darlegung ist allerdings im vorliegenden Fall nur erforderlich, wenn die
Betreuervergütung ihrerseits Gegenstand von Unterhaltsansprüchen des Mündels im
Sinne von §§ 1601 ff. BGB sein kann, denn im übrigen ist der Betroffene zur
Finanzierung seines Lebensbedarfs selbst imstande.
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Zu dieser Frage hat Deinert (FamRZ 1999, 1187, 1191) die Auffassung vertreten,
zusätzlicher Finanzbedarf der betreuten Person, die aus der Betreuertätigkeit und der
Notwendigkeit ihrer Bezahlung resultiere, sei kein Unterhaltsbedarf im Sinne des
Unterhaltsrechts. Unterhalt sei ein höchstpersönlicher Anspruch und diene der Deckung
der eigenen Lebenshaltungskosten, nicht der Finanzierung von Ansprüchen dritter
Personen.
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Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Auf der Grundlage des geltenden
Unterhaltsrechts ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die Kosten einer nach §
1896 BGB angeordneten Betreuung zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten im Sinne
von § 1610 BGB zählen.
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Nach § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der
Lebensstellung des Bedürftigen. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
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Maßstab für den Lebensbedarf einer Person ist dabei nicht nur der materielle Bedarf,
sondern auch ein "sozialer Bedarf", der ein Leben in Würde ermöglicht (Staudinger-
Kappe/Engler, BGB 13. Auflage, § 1610 Rnr. 46). Ist der Unterhaltsberechtigte hilflos, so
gehören auch Pflegeleistungen zu seinem Lebensbedarf (Staudinger-Kappe/Engler,
a.a.O. Rnr. 71 ff.).
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In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach entschieden worden, dass ein alters- oder
krankheitsbedingter Mehrbedarf vom Unterhaltsanspruch erfaßt ist. So sind etwa die
Kosten der Unterbringung pflegebedürftiger Eltern in einem Pflegeheim ebenso vom
Unterhaltsverpflichteten zu tragen wie die Kosten der Unterbringung in einem
Landeskrankenhaus (LG Hagen FamRZ 1989, 1330; BGH FamRZ 1986, 48, 49).
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Dies gilt ebenso für die Kosten einer Betreuung. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung,
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dass die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB nur dann erfolgt, wenn sie
erforderlich ist, um dem Betroffenen eine rechtliche Vertretung zu gewährleisten, und
wenn andere ausreichende Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Die
Betreuungsanordnung erfolgt dabei für Aufgabenkreise, die zentrale Bereiche der
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Lebensführung betreffen, nämlich die Bereiche der Vermögenssorge, der
Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge. Dies schließt bereits ein, dass die
Anordnung einer Betreuung ohnehin nur als ultima ratio erfolgt, um eine
ordnungsgemäße Wahrnehmung zentraler rechtlicher Belange des Betroffenen
sicherzustellen. In diesem Sinne zählt die Betreuertätigkeit zur Grundversorgung des
Betroffenen. Es handelt sich nicht etwa um eine reine Luxusaufwendung. Daß die
Tätigkeit des Betreuers, wenn sie nicht von Angehörigen unentgeltlich wahrgenommen
werden kann, zwangsläufig etwas kostet, ändert nichts daran, dass sie zum
Lebensbedarf des Betroffenen im Sinne von § 1610 BGB gehört. Insoweit kann nichts
anderes gelten als für den Bereich des physischen Pflegebedarfs. Hierfür ist unstreitig,
dass die Pflegekosten zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Unterhaltsbedarf
gehören, wenn die Hilfe durch eine nicht unterhaltspflichtige Pflegeperson gewährt wird
(Staudinger, a.a.O. Rnr. 72).
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Soweit Deinert (FamRZ 1999, 1187, 1191) die Auffassung vertritt, der
Unterhaltsanspruch diene nicht der Finanzierung von Ansprüchen dritter Personen, so
trifft diese Argumentation nicht die Sachlage, denn die Anordnung einer Betreuung
erfolgt nicht deshalb, um Berufsbetreuern eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern
um einen zentralen krankheitsbedingten Grundbedarf des betroffenen Menschen zu
befriedigen.
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Im Ergebnis wird der Betreuungsverein daher, wenn er eine Vergütung aus der verlangt,
darzulegen haben, dass er unterhaltspflichtige Angehörige außergerichtlich vergeblich
auf Zahlung der fälligen Betreuungskosten in Anspruch genommen hat.
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Die weitere sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wird gemäß § 56 g Abs. 5 S.
2 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
zugelassen.
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