Urteil des LG Duisburg vom 09.09.2002

LG Duisburg: gehweg, einfahrt, schmerzensgeld, parkplatz, erwerbsfähigkeit, sorgfalt, minderung, kostenvoranschlag, gerichtsakte, vollstreckung

Landgericht Duisburg, 4 O 77/01
Datum:
09.09.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 77/01
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
ein Schmerzensgeld von 830,62 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-
schuldner dem Kläger sämtlichen noch entstehenden materiellen und
immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu 2/3
zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Be-
klagten als Gesamtschuldner zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages. Den Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Europäischen Union.
Europäischen Union.
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am
01.03.2000 um 15.30 Uhr auf der straße in Duisburg an der Einfahrt zum dortigen
ereignete.
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Die Beklagte zu 1. ist Halter und Fahrer des unfallbeteiligten PKW Audi 80 mit dem
amtlichen Kennzeichen DU - , das bei der Beklagten zu 2. Haftpflichtversichert ist.
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Der Beklagte zu 1. stieß mit dem Kläger, der sich mit seinem Fahrrad in dem Bereich der
Einfahrt zu dem befand, zusammen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien
streitig.
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Dem Kläger entstand unstreitig ein materieller Schaden in Höhe von 13.432,22 Euro.
zudem erlitt der Kläger aufgrund des Unfalls einen Sprunggelenkverrenkungsbruch links
mit WEBER C Fraktur des Aussenknöchels. Er befand sich vom 01.03.2000 bis zum
25.03.2000 in stationärer Behandlung. In dem verletzten Knöchel befinden sich noch
zahlreiche Schrauben.
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Die Beklagte zu 2. erkannte mit Schreiben vom 12.01.2001 eine Haftung zu 66,67 % an.
Sie zahlte an den Kläger auf dessen materiellen Schadensersatzanspruch 17.524,97
DM (8.960,37 EUR) und auf den Schmerzensgeldanspruch 15.000,00 DM (7.669,38
EUR).
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Der Kläger behauptet, er habe auf dem Gehweg neben seinem Fahrrad stehend
gewartet, bis die Einfahrt frei war. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1. den
Parkplatz des verlassen und sei aus der Einfahrt gefahren. Dabei habe dieser sich nur
nach links vergewissert, dass keine vorfahrtberechtigten Fahrzeuge auf der straße
fuhren. Der Beklagte zu 1. sei dann in einem so scharfen Winkel nach rechts über den
Gehweg gefahren, dass er ihn mitsamt seinem Fahrrad umgefahren habe. Eine
Mithaftung seinerseits komme daher nicht in Betracht.
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Die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 7,67 EUR seien zu ersetzen. Eine
vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit sei ausgeschlossen. Er müsse
orthopädische Schuhe tragen. Seine Erwerbsfähigkeit sei um 30 % gemindert. Er ist der
Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.338,76 EUR sei angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.479,52 EUR
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nebst 9,46 % Zinsen seit dem 30.11.2000 zu zahlen.
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein ange-
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messenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 7.669,38 EUR
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zu zahlen.
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3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämt-
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lichen noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus
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dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der Kläger sei mit seinem Fahrrad von rechts kommend auf dem
Gehweg auf den Beklagten zu 1. zugefahren. Der Kläger habe sich dabei auf dem für
seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Fahrradweg befunden. Der Beklagte zu 1. habe
ausschließlich die Einfahrt befahren, nicht aber den Gehweg. Den Kläger treffe eine
Mitschuld von 1/3. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers über die gezahlten
7.669,38 EUR hinaus bestehe nicht.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen und der
Zeugin sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. .
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 16.07.2001 (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte) sowie auf das
schriftliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2001 (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) und
des Ergänzungsgutachtens vom 26.03.2002 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Antrag zu
1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung
von 4.479,52 EUR.
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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. als Halter seines unfallbeteiligten
Kraftfahrzeugs und der Beklagten zu 2. als Versicherer dieses Fahrzeugs für die
eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2
PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu
1. entstanden. Die Beklagten haben sich nicht auf Unabwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2
StVG berufen.
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Aber den Kläger trifft gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden an dem Unfall, das
zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 1 zu 2 zugunsten des Klägers führt.
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Denn den Beklagten zu 1. belastet neben der Betriebsgefahr sein unfallursächliches
schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer, weil er unter Verstoß gegen § 10 StVO
nicht mit äußerster Sorgfalt von dem Parkplatz auf die Straße gefahren ist. Der Beklagte
zu 1. musste auch auf Fußgänger auf dem Gehweg und Radwegbenutzer achten und
ihnen gegenüber äußerste Sorgfalt einhalten (Vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 10 StVO Rz. 14). Erforderlichenfalls hätte sich der
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Beklagte zu 1. beispielsweise durch seine anwesende Ehefrau einweisen lassen
müssen. Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1. verletzt, indem er angefahren ist, ohne
nochmals nach links zu schauen und sich dabei zu vergewissern, dass sich von dieser
Seite keine Fußgänger oder Radfahrer näherten. Insoweit hat die Zeugin
nachvollziehbar ausgesagt, dass sie und der Beklagte zu 1. bis zum Bürgersteig an der
Parkplatzausfahrt vorgefahren sind, den Verkehr auf der Straße beobachtet haben und
dann losgefahren sind, wobei der Kläger in diesem Moment vor ihr Fahrzeug gestürzt
ist.
Den Kläger belastet sein unfallursächliches Fehlverhalten, weil er unter Verstoß gegen
§ 2 Abs. 4 StVO auf dem linken Fahrradweg gefahren ist. Dies steht fest aufgrund der
Aussage des Zeugen . Der Zeuge berichtet ausführlich und widerspruchsfrei. Er
bekundet, dass der Kläger auf dem Gehweg oder Radweg mit seinem Fahrrad rollte.
Der Kläger sei zu schnell unterwegs gewesen, um sein Fahrrad schieben zu können. Er
sei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach rechts ausgewichen, habe die Kollision
aber nicht mehr verhindern können. Der Zeuge ist sicher, dass sich der Kläger auf dem
Fahrrad befand, als sich der Unfall ereignete. diese Ausführungen sind überzeugend.
Die Tatsache, dass der Zeuge sich nicht genau erinnern kann, ob er den Unfall beim
Einfahren auf die straße von dem benachbarten -Parkplatz, wie er im
Ermittlungsverfahren im März 2000 bekundete, oder hinter dem klägerischen Fahrzeug
auf dem -Parkplatz
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wahrgenommen hat, veranlassen die Kammer nicht an der Kernaussage, der Kläger
habe sich auf dem Fahrrad befunden und habe versucht, dem Beklagtenfahrzeug
auszuweichen, zu zweifeln. Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem
Unfallereignis und der dabei gemachten schriftlichen Aussage und dem
Verhandlungstermin vor Gericht mehr als 16 Monate vergangen sind. In der
Kernaussage, dass der Kläger auf dem linken Gehweg oder Radweg gefahren ist,
stimmen die stimmen die Aussage des Zeugen im Strafverfahren und im vorliegenden
Verfahren überein.
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Die Aussage der Zeugin ist unergiebig. Denn die Zeugin bekundet, dass sie den Kläger
nicht gesehen hat, als sie mit dem PKW an der Parkplatzausfahrt standen. Der Kläger
sei plötzlich dagewesen, als der Beklagte zu 1. angefahren sei. Die Zeugin vermutet,
dass der Kläger das Fahrrad geschoben hat. Eine konkrete und verlässliche
Wahrnehmung hat sie nicht wiedergegeben.
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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge lässt eine Verteilung im
Verhältnis 1 zu 2 angemessen erscheinen. Der Pflichtverstoß des Beklagten zu 1. ist
erheblich. Nach Aussage des Zeugen fuhr der Kläger mit dem Fahrrad nicht schnell,
sondern rollte. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 1. den Kläger erkennen
können und müssen. Hätte der Beklagte zu 1. äußerste Sorgfalt angewandt, hätte er den
Unfall vermeiden können. Auf der anderen Seite ist der Verstoß des Klägers gegen § 2
Abs. 4 StVO ebenfalls erheblich. Nach der Rechtsprechung soll die Vorschrift des § 2
Abs. 4 StVO alle Verkehrsteilnehmer schützen, die den Gehweg benutzen, gleichgültig
ob sie den Gehweg in Längs- oder Querrichtung überfahren (OLG Hamburg, NZV 1992,
281 ff). Dieser Schutzzweck ist vorliegend hinsichtlich des Beklagten zu 1. erfüllt, da
dieser den Geh- und Radweg bei dem Verlassen des Parkplatzes überqueren musste.
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Ob der Beklagte zu 1. in einem scharfen Winkel nach rechts abgebogen ist, ist
unerheblich. Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, wie scharf der Winkel war, in
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dem der Kläger abgebogen ist. Da sich der Unfall nach der polizeilichen Unfallskizze
(Bl. 5 der Beiakte) im Bereich der Ausfahrt des -Parkplatzes ereignete, ist auch nicht
davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. in nennenswertem Umfang abseits der
Grundstücksausfahrt auf dem Geh- oder Radweg gefahren ist.
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet, da die Beklagten insoweit den Anspruch des
Klägers gem. § 362 BGB durch Zahlung erfüllt haben. Die Beklagte zu 2. hat dem
Kläger 66,67 % des geltend gemachten Schadens ersetzt. Der Einwand der Beklagten,
der Kläger könne keinen Ersatz der Kosten für den Kostenvoranschlag verlangen, ist
unerheblich. Denn die Beklagte zu 2. hat 66,67 % dieser Kosten bezahlt. Die Position
"Kosten für Kostenvoranschlag" ist Bestandteil der Schadensabrechnung der Beklagten
zu 2. vom 12.01.2001. Durch die Aufnahme der Position in die schriftliche Abrechnung
ist der Ersatzanspruch insoweit anerkannt und durch die ausdrückliche
Tilgungsbestimmung erfüllt worden.
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Der Antrag zu 2. ist in Höhe von 830,62 EUR begründet. Der Kläger hat in dieser Höhe
einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus § 847 BGB. Der Beklagte zu 1. hat
den Körper des Klägers durch das Anfahren mit seinem PKW verletzt. Die
Körperverletzung war auch schuldhaft gem. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Bei
Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1. vor dem Anfahren nach
rechts schauen müssen und den Kläger erkennen können. Insoweit hat der Zeuge
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glaubhaft bekundet, dass der Kläger mit dem Fahrrad nicht schnell gefahren, sondern
langsam gerollt ist. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von 8.500,00 EUR für
angemessen. Der Kläger befand sich 29 Tage in stationärer Behandlung und wurde 2
mal operiert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ist die knöcherne
Verletzung ausgeheilt. Das Sprunggelenk ist jedoch röntgenologisch verändert. Dort
besteht eine reizlose Narbe. Das linke Sprunggelenk neigt zu wiederkehrenden
Schwellungen und Belastungsschmerzen. Es besteht ein Muskelschwund am linken
Bein, das linke Sprunggelenk ist nur eingeschränkt beweglich. Die Abrollbewegung des
linken Fußes ist behindert, die Schrittlänge links verkürzt und das linke Bein vermindert
belastbar. Der Sachverständige beziffert die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit
seit dem 01.06.2001 nachvollziehbar auf 20 %. Diese Angabe wird auch von dem
Kläger nicht mehr angezweifelt. Unter Berücksichtigung des dem Kläger gem. § 254
BGB anzulastenden Mitverschuldens und der von der Rechtsprechung zuerkannten
Schmerzensgeldbeträge für Sprunggelenksfrakturen mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit zwischen 10 und 30 % (vgl. Hacks/Ring/Böhm, ADAC-
Schmerzensgeldbeträge, 20. Auflage, lfd. Nr. 1839 und 1887) hält die Kammer das
zuerkannten Schmerzensgeld für angemessen. Die individuellen Einschränkungen des
Klägers sind durch die Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %
angemessen berücksichtigt, gleichgültig ob der Kläger Rentner ist oder Arbeiten an
seinem Haus nicht mehr vornehmen kann. Bei der letzteren Position würde es sich um
materielle Schäden handeln, die von dem immateriellen Ersatz des § 847 BGB nicht
umfasst sind.
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Der Antrag zu 3. ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich weiterer materieller und
immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis in Höhe von 2/3, soweit diese nicht auf
Dritte übergehen (s.o.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige zur vorläufigen
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Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.