Urteil des LG Duisburg vom 28.06.2007

LG Duisburg: juristische person, parteibezeichnung, zustellung, prozess, schlichtungsverfahren, parteistellung, parteiwechsel, willenserklärung, gerichtsverfahren, vollstreckbarkeit

Landgericht Duisburg, 5 S 74/06
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 74/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 73 C 5034/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg
vom 16. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht
Duisburg zurück-verwiesen.
Beklagte ist nicht die .
Die Kosten der hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I. Die zulässige Berufung führt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO zu der von der Klägerin in der Berufungsbegründung beantragten Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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1. Über seinen Wortlaut hinaus findet § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO immer dann
Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen
Gründen nicht entschieden worden ist (BGHZ 11, 222 [224]; BGH NJW 1984, 128 (129];
OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040), so zum Beispiel, wenn das Amtsgericht zu
Unrecht von einer mangelhaften Klage ausgeht (KG VersR 1971, 183 [184]), weil sonst
die Parteien eine Instanz verlieren würden. Vorliegend ist das Amtsgericht davon
ausgegangen, dass die Beklagte des Rechtsstreits ist und hat – aus seiner Sicht
folgerichtig – in der Sache nur ihr gegenüber und nicht gegenüber der wahren
Beklagten, der , entschieden. Damit fehlt es aus prozessualen Gründen an einer
Sachentscheidung.
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Zur Notwendigkeit der Zurückverweisung gelangt man auch, wenn man mit dem OLG
München (NJW 1971, 1615 [1616]) davon ausgeht, dass ein Urteil gegen den falschen
Beklagten einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch gegen den
wahren Beklagten ohne Grund nicht entschieden wurde, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz
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3 ZPO entsprechend.
2. Beklagte ist aufgrund der Parteibezeichnung in der Klageschrift die und nicht die . Der
Rechtsstreit ist deshalb unter Beteiligung der tatsächlich Beklagten fortzusetzen, zu der
zwischenzeitlich auch ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.
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Bei der Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift handelt es sich nach ständiger
Rechtsprechung (vgl. BGHZ 4, 328 [355]; NJW 1977, 1686; NJW 1983, 2448 [2449]) um
eine prozessuale Willenserklärung, auf die folgerichtig § 133 BGB entsprechende
Anwendung findet. Das BVerwG hat im Falle eines öffentlichrechtlichen
Leistungsantrags ausgeführt, dass § 133 BGB eine Auslegung gebietet, die nicht beim
Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände der prozessualen
Willenserklärung einbezieht (NVwZ-RR 2005, 591). Folgerichtig müssen auch bei der
Auslegung einer Parteibezeichnung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Ergibt
diese Auslegung, dass ein anderer als die im Kopf der Klageschrift bezeichnete Partei
verklagt werden soll, ist nicht mehr die formelle Bezeichnung der Partei maßgeblich (vgl.
BAG, NJW 2002, 459 [im Falle einer Kündigungsschutzklage, die formell gegen den
Bevollmächtigten des Arbeitgebers gerichtet war]; OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [im
Falle einer formell gegen einen andere juristische Person derselben
Versicherungsgruppe gerichtete Klage]; B/L/A/H, 62. Aufl., Grdz § 50 Rn. 4 f.; Zöller-
Vollkommer, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 7 a.E.). Es kann auch nicht darauf ankommen, ob
die fehlerhaft als Beklagte bezeichnete Person existiert oder nicht (vgl. auch BGH
Rpfleger MDR 1979, 135).
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Wird die Klage versehentlich nicht an den ermittelten Beklagten, sondern an einen
Dritten, zum Beispiel die nur formell als Beklagte bezeichnete Person, zugestellt, ändert
dies an der Parteistellung des tatsächlich Beklagten nichts, weil allein die Zustellung
einer Klage nach allgemeiner Meinung niemanden zur Partei macht (vgl. BGH NJW-RR
1995, 764). Weil dann in Ermangelung einer Zustellung der Klageschrift noch kein
Prozessrechtsverhältnis mit dem wahren Beklagten begründet worden ist, muss diese
Zustellung von der klagenden Partei erneut veranlasst und vom Prozessgericht
nachgeholt werden. Der Dritte kann sich als Scheinbeklagter bis zur Klarstellung, dass
er nicht Beklagter ist, an dem Prozess beteiligen. Hat der Kläger die Zustellung an den
Dritten veranlasst, sind dem Kläger die bis dahin aufgrund der Beteiligung entstandenen
Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 764 [765] m.w.N.).
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Nach dem Vorstehenden ist also in einem ersten Schritt festzustellen, ob eine
eindeutige Parteibezeichnung vorliegt. Dies erfolgt nicht nur anhand des Wortlauts,
sondern vor allem auch auf Grundlage der Klagebegründung, der Anlagen zur
Klageschrift und ggf. späterer Prozessvorgänge (vgl. Zöller aaO Rn. 6; BGH NJW 1987,
1946). Bei mehrdeutiger äußerer Bezeichnung ist in einem zweiten Schritt derjenige zu
ermitteln, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller aaO
Rn. 7; BGH NJW 1983, 2448 [2449]). Das Gericht hat dann auf die Berichtigung der
Bezeichnung hinzuwirken (vgl. OLG Hamm JurBüro 1977, 1420). Ergibt sich aufgrund
einer nach den Gesamtumständen eindeutigen Parteibezeichnung oder aufgrund der
Auslegung einer mehrdeutigen Bezeichnung, dass sich die Klage gegen eine
bestimmte Person richtet, ist diese – ungeachtet einer Zustellung an wen auch immer –
Partei. Handelt es sich bei dieser so ermittelten Partei um den "falschen" Beklagten,
weil tatsächlich ein anderer Anspruchsgegner ist, muss die Klage wegen fehlender
Passivlegitimation abgewiesen werden, wenn kein Parteiwechsel erfolgt (vgl. Zöller
aaO Rn. 9; BGH NJW 1987, 1946). Hat der tatsächliche Anspruchsgegner die
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Inanspruchnahme des falschen Beklagten veranlasst, kann die Verweigerung der
mitunter notwendigen Zustimmung in den Parteiwechsel rechtsmissbräuchlich sein (vgl.
BGH aaO). Wird dagegen aufgrund einer versehentlichen Zustellung an einen Dritten
dieser anstelle des tatsächlichen Beklagten in den Prozess einbezogen, ändert das an
der Parteistellung des tatsächlichen Beklagten nichts.
a) Die Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht eindeutig und deshalb
auslegungsbedürftig: Im Kopf der Klageschrift ist die " " als Beklagte bezeichnet. Die
Sparurkunde bezeichnet die " " als Schuldner des Auszahlungsanspruchs, die
Sparurkunde die " ". Das Schlichtungsverfahren wurde zwischen der Klägerin und der "
" durchgeführt, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang in der Klageschrift von
"der Beklagten" spricht. Das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an "die
Beklagte" ist demgegenüber an die " " gerichtet. Beantwortet wurde das Schreiben
wiederum von der " ".
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b) Die Auslegung führt dazu, dass Beklagte die ist. Entscheidend ist dabei zweierlei:
Zum einen ist das einem Gerichtsverfahren sehr nahe kommende
Schlichtungsverfahren zwischen der Klägerin und der durchgeführt worden. Zum
anderen hat diese das an die " " gerichtete außergerichtliche Schreiben direkt
beantwortet. Wenn aber die ein außergerichtliches Schreiben ohne Weiteres ihrer
eigentlich davon betroffenen Tochter zuordnen kann und die Tochter sich auch ohne
Weiteres als zuständig erkennt, so kann für die Klageschrift nichts anderes gelten. Denn
wie bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auch bei der
Parteibezeichnung auf die objektivierte Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen
(vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [470]: "Die richtige Beklagte hatte von
Anfang an keine Schwierigkeiten, sich als beklagte Partei zu erkennen"). Hier hatte die
scheinbeklagte Konzernmutter keinerlei Schwierigkeiten zu erkennen, dass sich die
Klage gegen ihre Tochter richtete.
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II. Die konnte sich an dem Rechtsstreit nach dem zuvor Gesagten bis zu der
Feststellung, dass sie nicht Beklagte ist, beteiligen. Als Scheinbeklagte konnte sie
beantragen festzustellen, dass die ihr bisher entstandenen Kosten von der Klägerin zu
erstatten sind. Der Antrag hat Erfolg. Nach dem Veranlassungsprinzip war entsprechend
§ 91 ZPO die Kostenlast der Klägerin festzustellen. Die Einbeziehung der
Schienbeklagten in den Prozess beruhte allein darauf, dass nach dem von der Klägerin
zu verantwortenden Wortlaut des Rubrums in der Klageschrift die als Beklagte
bezeichnet war und deshalb die Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Klageschrift an
die zugestellt hat.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert: 2.813,72 €.
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