Urteil des LG Duisburg vom 08.10.2007
LG Duisburg: rahmenvertrag, wirtschaftsprüfer, geschäftsführer, vollstreckbarkeit, investition, wirtschaftlichkeit, kaufmann, form, rechtshängigkeit, kapital
Landgericht Duisburg, 3 O 254/06
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 254/06
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Í-24 U 27/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollsteckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer angeblichen fehlerhaften Kapital-
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anlageberatung des Beklagten. Der Beklagte beriet die Klägerseite seit 1993 als
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Da die Klägerin über nicht unerhebliche
Geldbeträge verfügte, wollte sie diese anlegen. In diesem Zusammenhang beteiligte sie
sich an einer
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mbH in nicht unerheblichem Umfang. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die
Klageschrift verwiesen. Die fiel im Jahre 2003 in Insolvenz.
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Die Klägerin meint aufgrund der Inanspruchnahme ihrerseits sei es auf Veranlassung
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des Beklagten zu diversen Zahlungen gekommen und zwar zur Zahlung an die
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GmbH in Höhe von 632.704,-- €, Zahlung an die GmbH in Höhe von 382.000,-- € und
Zahlung aufgrund Bürgschaft und Inanspruchnahme in Höhe von 798.900,-- € und einer
Avalprovision für die Bürgschaftsbereitstellung in Höhe von insgesamt 16.641,62 € was
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einen Gesamtschaden in Höhe von 1.626.745,62 € ausmache.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten mehrfach
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verletzt.
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Sie beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.626,745,62 € zuzüglich
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Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
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§ 247 BGB aus.
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67.500,00 € seit dem 11.10.2002,
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40.000,00 € seit dem 17.10.2002,
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41.704,00 € seit dem 02.12.2002,
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17.000,00 € seit dem 05.12.2002,
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100.000,00 € seit dem 19.12.2002,
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166.000,00 € seit dem 13.01.2003,
19
111,000,00 € seit dem 14.02.2003,
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162.000,00 € seit dem 01.04.2003,
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48.000,00 € seit dem 23.04.2003,
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89.000,00 € seit dem 11.06.2003,
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295.000,00 € seit dem 01.08.2003,
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115.000,00 € seit dem 27.11.2003,
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115.000,00 € seit dem 06.02.2004,
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61.500,00 € seit dem 06.02.2004,
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50.400,00 € seit dem 16.07.2004,
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61.500,00 € seit dem 08.07.2005,
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63.500,00 € seit dem 31.12.2004 sowie aus
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16.641,62 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf einen am 14.03.2001 abgeschlossene Vertrag. Insoweit wird auf
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die Anlage B 2 verwiesen. In dieser Rahmenvereinbarung wird auf die allgemeinen
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Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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vom 1. Juli 2000 verwiesen. Dort heißt es u.a. in 29 der Bedingungen: "Ein Schadens-
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ersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend
gemacht werden, seit dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem
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anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von
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5 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis." Der Beklagte ist der Auffassung,
dass etwaige Schadenersatzansprüche mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Par-
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teien vom 14.03.2001 verfristet seien. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevoll-
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mächtigten der Klägerin vom 26.09.2003 habe die Klägerin Kenntnis von den Scha-
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densersatzansprüche gehabt. Schadensersatzansprüche seien jedoch erst am
16.12.2005 geltend gemacht worden, so dass die Jahresfrist abgelaufen sei.
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Die Klägerin trägt demgegenüber vor, einen solchen Rahmenvertrag habe die Klägerin
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in ihren Geschäftsunterlagen nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nicht
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erinnern, ob er im Jahre 2001 einen solchen Rahmenvertrag unterschrieben habe. Zu-
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dem sei der Ausschlussfrist unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 b BGB.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst
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Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten eine Fehl- bzw. Falschberatung
anzulasten ist, die möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin
aus-
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zulösen vermag. Solche Ansprüche sind jedoch zur Überzeugung der Kammer verfristet.
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Dabei hat die Kammer davon auszugehen, dass die Parteien am 14.03.2001 den als
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Anlage B 2 aufgeführten Rahmenvertrag vom 14.03.2001 abgeschlossen haben. Dieser
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Rahmenvertrag trägt eine Unterschrift, die der Beklagte dem Geschäftsführer der
Klägerin zuordnet. Zwar hat die Klägerin insoweit ausgeführt, ein solcher Vertrag liege
ihr nicht vor und der Geschäftsführer könne sich nicht erinnern, einen solchen Vertrag
unterzeichnet
zu haben. Dies stellt jedoch kein wirksames Bestreiten des Abschlusses eines solchen
Vertrages dar. Denn der Umstand, dass der Rahmenvertrag nicht in den Unterlagen der
Klägerin zu finden ist, lässt keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass ein solcher
Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Ein wirksames Bestreiten seiner Unterschrift des
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Geschäftsführers trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor. Ausführungen, der Geschäfts-
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führer könne sich an einer solchen Unterschrift nicht erinnern, reichen nicht aus.
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Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung hat die Klägerin auch bestätigt, die
allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom
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1. Juli 2000 erhalten zu haben. Dort ist unter Ziffer 9 der Bedingungen ausgeführt, dass
ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten
geltend gemacht werden kann, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden
und von dem anspruchbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber
innerhalb von
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5 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Kenntnis eines möglichen Schadensersatzanspruches hatte die Klägerin
spätestens aufgrund des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. September
2003 (An-
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lage K 30 zur Klageschrift). In diesem Schreiben wird ausgeführt: "Wie uns unsere
Mandantschaft mitteilt, sei sie von ihnen dahingehend beraten worden, dass eine
Beteiligung an den Aktivitäten der GmbH eine lohnende Investition sei.
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Aufgrund ihrer Beratung und ihrer Hinweise und im Vertrauen darauf, dass von ihnen
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die Wirtschaftlichkeit und die Seriosität der GmbH und der dahinterstehenden
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Personen ausreichend und sorgfältig geprüft wurden, hatte unsere Mandantschaft ganz
erhebliche Beträge und Bürgschaften investiert."
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Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt der Tatsache
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bewusst war, dass die zugunsten der Gesellschaften gezahlten Gelder verloren waren
und dass sie dem Beklagten vorwarf, Beratungspflichten verletzt zu haben. In dem
Schreiben vom 26.09.2003 hat jedoch die Klägerin konkrete Ansprüche nicht geltend
gemacht, sondern lediglich Auskünfte und Unterlagen angefordert. Ihre
Schadensersatzansprüche hat die Klägerin erstmals mit dem bei Gericht am 16.12.2005
eingegangenen
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Mahnantrag gegen den Beklagten geltend gemacht. Damit ist die oben erwähnte
Jahresfrist abgelaufen, so dass die Klägerin nunmehr mit der Geltendmachung der
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Ansprüche ausgeschlossen ist.
Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ziffer 9 der
allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Juli 2000. Insbesondere verstößt diese Ziffer
nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB. Gerade unter Berücksichtigung einer
solchen Klausel in einem Wirtschaftsprüfungsvertrag den der Wirtschaftsprüfer mit einer
GmbH abschließt, bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere
verkürzt diese Klausel auch nicht in unzulässiger Weise Verjährungsvorschriften. Denn
die Verjährungsvorschriften bleiben von dieser Klausel unberührt. Verkürzt wird
lediglich der Zeitraum, in welchem Ansprüche nach Kenntnis geltend gemacht werden
müssen. Dies ist jedoch, gerade für einen Kaufmann, weder überraschend noch sonst in
irgend einer Form nicht hinnehmbar. Geraden Kaufleuten ist bekannt, dass sie
Ansprüche – dies ergibt sich auch aus dem Gedanken des § 377 HGB – rechtzeitig und
umgehend geltend machen müssen. Eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung
bekannter Ansprüche ist angemessen und trägt beiden Seiten hinreichend Rechnung,
ohne dass die Kammer hierbei erkennen kann, dass einer der Seiten dadurch in
unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden würde.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.9.2007 gab keine Veranlassung wieder in
die mündliche Verhandlung einzutreten.
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