Urteil des LG Duisburg vom 15.04.2002
LG Duisburg: leistungsfähigkeit, vergütung, rückforderung, beitrag, auskunft, mittellosigkeit, einziehung, absicht, aufwand, verwirkung
Landgericht Duisburg, 12 T 339/01
Datum:
15.04.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 339/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 14 XVII S 1214
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß
des Amtsgerichts Duisburg vom 23. November 2001 - 14 XVII S 1214 -
wie folgt abgeändert:Die Betreute ist verpflichtet, die aus der Kasse des
Landes Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21.
Januar 2001 be-reits gezahlten Kosten in Höhe von 2.584,18 EUR
(5.054,22 DM) im We-ge des Rückgriffs zurückzuzahlen, soweit ein
Unterhaltsanspruch der Betreuten gegen ihre Tochter besteht.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligte zu 2. erhielt für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21.
Februar 2001 5.054,22 DM Vergütung nebst Auslagenersatz. Dieser Betrag wurde aus
der Staatskasse gezahlt, da die Betroffene als mittellos galt. Die Mittellosigkeit wurde
angenommen, da das Vermögen der Betroffenen die Vermögensschongrenze nach § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 4.500,-- DM nicht in voller Höhe der Vergütung überstiegen hat
sowie Unterhaltsansprüche gegen Angehörige noch nicht abschließend geprüft
gewesen sind.
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Die Tochter der Betroffenen, Frau , teilte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 mit, dass
sie nicht verpflichtet sei, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu erteilen, da eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Betroffenen nicht bestehe.
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1611 BGB verwirkt. Es wird auf die
weitere Begründung in diesem Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
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Mit Beschluß vom 23. November 2001 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - von der
Rückforderung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung wegen eventuell
bestehender Unterhaltsansprüche gegen die Tochter abgesehen.
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Dagegen hat der Beteiligte zu 1. unter dem 5. Dezember 2001 "Beschwerde" eingelegt
und die Aufhebung des Beschlusses unter gleichzeitiger Anordnung des Rückgriffs
aufgrund unterstellter Unterhaltsforderungen der Betreuten gegen ihre Tochter
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beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Akteninhalt die
Unterhaltspflicht der Tochter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, da sie ihrer
Darlegungspflicht insoweit nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Mangels
weiterer Aufklärungsmöglichkeiten durch das Vormundschaftsgericht sei daher zunächst
eine derartige Verpflichtung zu unterstellen. Ebenfalls durch das Gericht nicht
nachprüfbar sei der vorgetragene Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
durch die Mutter. Die Prüfung, ob tatsächlich eine Leistungsverpflichtung bzw. eine
Leistungsfähigkeit der Tochter bestehe, müsse und könne nur dem sich dann
anschließenden Einziehungsverfahren vorbehalten bleiben.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig und begründet.
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Es hat die Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung der Betroffenen an die
Staatskasse zu erfolgen, soweit Unterhaltsansprüche bestehen.
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Der Regreß gemäß § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 e BGB setzt
grundsätzlich die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten
voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist. Dieser Grundsatz
gilt jedoch nicht uneingeschränkt auch für die Fälle, in denen die Mittellosigkeit des
Betroffenen allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird. Hier
ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob
derartige Ansprüche tatsächlich bestehen. Es ist sachgerecht, bei der Behandlung von
Unterhaltsansprüchen die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen
ohne nähere Prüfung solche Ansprüche auszusprechen und durch einen geeigneten
Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für Pfändung möglicher
Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll. Die Festsetzung des
Rückgriffsanspruchs ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch
offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
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Es ist keine Rückforderung des das Schonvermögen übersteigenden Teils beabsichtigt
ist (vgl. Bl. 65 d. A.). Es geht nur um die Geltendmachung von etwaigen
Unterhaltsansprüchen der Betroffenen gegen ihre Tochter . Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch der Betroffenen gegen ihre Tochter
offensichtlich nicht besteht. Diese hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 erklärt, nicht
verpflichtet zu sein, weitere Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungsfähigkeit
offensichtlich nicht besteht, sind mithin nicht gegeben. Ferner sind auch keine
genügenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine etwaige Unterhaltsverpflichtung
gemäß § 16111 Abs. 1 BGB weggefallen wäre. Das Vorliegen einer der Varianten von §
1611 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt den Unterhaltsanspruch lediglich auf einen Beitrag
zum Unterhalt. Nur wenn im Einzelfall dieser Beitrag, der auch zeitlich begrenzt werden
kann, aus besonderen Gründen grob unbillig wäre, kann er ganz wegfallen (vgl.
Palandt-Diederichsen, 61. Aufl, § 161, Rdnr. 7). Ob diese Voraussetzungen gegeben
sind, ist jedoch im betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahren nicht zu prüfen. Eine
eingehende Prüfung der Unterhaltsansprüche bereits im betreuungsrechtlichen
Festsetzungsverfahren, womöglich in drei Instanzen, wäre ein beachtlicher und letztlich
unnötiger zusätzlicher Aufwand, da damit eine verbindliche Klärung des Bestehens des
Anspruchs nicht erreicht werden kann. Die Absicht des Gesetzgebers, der Staatskasse
eine einfache und praxisgerechte Möglichkeit zur Einziehung etwaiger
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Unterhaltsansprüche an die Hand zu geben, würde verfehlt (bei BayObLG a.a.O., 40,
41).