Urteil des LG Duisburg vom 30.08.2007

LG Duisburg: geschäftsführung ohne auftrag, genehmigung, deckungsverhältnis, verfügung, schweigen, mangel, anweisungsempfänger, valutaverhältnis, rechtsschutzversicherung, belastung

Landgericht Duisburg, 5 S 10/07
Datum:
30.08.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 10/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 5 C 213/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel
vom 11. Januar 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen der Belastung seines Kontos
mit den Versicherungsprämien keinen Zahlungsanspruch und damit auch keinen
Anspruch auf die gelten gemachten Nebenforderungen.
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1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 816 Abs. 1 BGB. Es
fehlt schon an einer Verfügung der Beklagten, also einem Rechtsgeschäft, das
unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden
Rechts gerichtet ist. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist keine solche
Verfügung. Sie beinhaltet nicht einmal eine Ermächtigung oder Vollmacht des
Gläubigers, das Weisungsrecht des Schuldner gegenüber seiner Bank auszuüben und
über dessen Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen, sondern nur die Gestattung,
das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschriftseinzugs
zu benutzen (vgl. BGH NJW 2006, 1965; BGH NJW 1989, 1672).
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wertersatz des womöglich
erlangten Versicherungsschutzes gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 818 Abs. 2
BGB. Es fehlt aus zwei Gründen an einer bereicherungsrechtlich relevanten Leistung
des Klägers:
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a) Eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung ist erst dann als Leistung des
Schuldners an den Gläubiger anzusehen, wenn der Schuldner die Abbuchung von
seinem Konto gemäß § 684 Satz 2 BGB genehmigt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH
NJW 2006, 1965 [1966] m.w.N.). Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren wird die
Schuldnerbank beim Lastschriftverfahren ohne Weisung oder Auftrag ihres Kunden
allein aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten
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Zwischenbank - erteilten Weisung tätig (vgl. BGH aaO), also im Rahmen einer
unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Schuldnerbank erwirbt einen
Aufwendungsersatzanspruch erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung durch ihren
Kunden (vgl. BGH aaO). Dieser kann der Belastungsbuchung ohne zeitliche
Begrenzung und unabhängig vom Bestehen einer Verpflichtung gegenüber dem
Gläubiger widersprechen (vgl. BGH NJW 2000, 2667), wobei die Genehmigung weder
im Schweigen auf einen Tagesauszug, noch im Schweigen auf einen
Rechnungsabschluss zu erblicken ist (vgl. BGH aaO [2668]). Ein konkludente
Genehmigung wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Bankkunde in
Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften über eine längere Zeit sein Konto zur
Abwicklung im Zahlungsverkehr weiterbenutzt.
Hier hat der Kläger die Belastungsbuchungen zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich
genehmigt. Er hat sie auch nicht billigend zur Kenntnis genommen und damit
konkludent genehmigt. Im Gegenteil hat er unwidersprochen erst aus Anlass der
Kündigung der Hausratsversicherung bemerkt, dass die Abbuchungen tatsächlich
zugunsten der Rechtsschutzversicherung der Beklagten erfolgten.
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b) Ungeachtet dessen fehlt eine dem Kläger zurechenbare Leistung. Wie in allen Fällen
kraft Anweisung vollzieht sich auch beim Lastschriftverfahren der
Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse
(vgl. BGH NJW 2006, 1965 m.w.N.), also im sogenannten Deckungsverhältnis zwischen
dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Schuldner und Bank des Schuldners),
wenn dort ein Mangel besteht, und im sogenannten Valutaverhältnis zwischen
Anweisendem und Anweisungsempfänger (Schuldner und Gläubiger), wenn der Mangel
hier zu finden ist. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zurechenbare Leistung im
Deckungsverhältnis fehlt, vor allem weil tatsächlich keine Anweisung erteilt worden ist.
Dann hat der Angewiesene in Ermangelung eines vorrangigen Leistungsverhältnisses
einen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger (vgl. BGH aaO
m.w.N.).
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Hier fehlt bereits das Valutaverhältnis, da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein
Schuldverhältnis bestand, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die
Prämien anstelle der Beklagten zu zahlen. Und auch das Deckungsverhältnis ist gestört,
weil der Kläger die Abbuchungen von seinem Konto nicht genehmigt und auch schon
die in Rede stehende Einzugsermächtigung nicht erteilt hatte.
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3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktion gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB:
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a) Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert zunächst daran, dass
eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und ihrem
Rechtsschutzversicherer besteht. Die Beklagte hat ihren Versicherungsschutz ja nicht
unmittelbar vom Kläger erlangt, sondern durch Leistung der Versicherung, die irrtümlich
von einer Zahlung der Versicherungsprämien ausging. Es entspricht zumindest
gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1999, 1393 m.w.N.), dass auch in
Mehrpersonenbeziehungen grundsätzlich vom Vorrang der Leistungskondiktion
gegenüber der Nichtleistungskondiktion auszugehen ist, da anderenfalls der Empfänger
einer Leistung seine Einwendung aus dem maßgeblichen Leistungsverhältnis verlöre
(vgl. Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 812 Rn. 43). So könnte sich die Beklagte gegenüber
einem Direktanspruch des Klägers vorliegend nicht auf Einwendungen gegenüber ihrer
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Rechtsschutzversicherung berufen.
b) Auch ein Rückgriff des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgrundlosen
Leistung für die Beklagte (vgl. § 267 BGB) oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbestimmung bei einer irrtümlichen Leistung auf eine vermeintlich eigene
Schuld gegenüber der Rechtsschutzversicherer (vgl. zur Leistung auf eine vermeintlich
eigene Schuld BGH NJW 1964, 1898) scheidet aus. Denn dann müsste überhaupt eine
Leistung des Klägers – entweder an die Beklagte oder an den Rechtsschutzversicherer
– vorgelegen haben, woran es aber nach dem zuvor Gesagten (vgl. oben 2. ) gerade
fehlt.
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Dieses Ergebnis belastet den Kläger nicht unbillig. Er kann – vorbehaltlich eigener
Einwendungen seiner Schuldner - gegenüber seiner Bank (auch jetzt noch) den
erfolgten Abbuchungen widersprechen und aus dem Girovertrag die Gutschrift der
abgebuchten Beträge auf seinem Konto beanspruchen. Das mit den
Rechnungsabschlüssen jeweils verbundene Anerkenntnis kann er gemäß § 812 Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kondizieren (vgl. zu den Folgen des Widerspruchs gegen
Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren BGH NJW 2000, 2667). Gegenüber der
Rechtsschutzversicherer der Beklagten hat der Kläger, da zu ihr zu keinem Zeitpunkt ein
Vertragsverhältnis bestand, einen bereicherungsrechtlichen Direktanspruch, zumal hier
auch keine vorrangige Leistungsbeziehung zu berücksichtigen ist. Daneben kann ihm
auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber seinem
Versicherungsmakler zustehen, der seine Kontoverbindung in das Vertragsformular des
Rechtsschutzversicherers der Beklagten eintrug.
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4. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheitert - ungeachtet der vom
Kläger letztlich nicht dargelegten subjektiven Tatseite – daran, dass auch bei einem
Dreiecksbetrug Getäuschter und Verfügender identisch sein müssen. Da hier durch die
falsche Angabe der Kontoverbindung nur der Rechtsschutzversicherer getäuscht
worden sein kann, müsste er über das Vermögen des Klägers verfügt haben. Diese
Verfügung fehlt, weil die Belastung des Kontos nach dem zuvor Gesagten erst nach
seiner Genehmigung einen Aufwendungsersatzanspruch der Bank des Klägers
ausgelöst hätte. Außerdem hätte der Rechtsschutzversicherer in einer tatsächlichen
Beziehung zum Kläger stehen müssen, die es ihm ermöglicht hätte, über das Vermögen
des Klägers zu disponieren. Eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit reicht hierfür
nach allgemeiner Meinung nicht (vgl. Schönke-Schröder, 27. Aufl., § 263 StGB Rn. 65f.).
Der Rechtsschutzversicherer konnte aber überhaupt nicht über das Vermögen des
Klägers disponieren.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 890,19 EUR.
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