Urteil des LG Duisburg vom 07.08.2002
LG Duisburg: culpa in contrahendo, beratung, eigentumswohnung, firma, abschreibung, steuersatz, erfüllungsgehilfe, lebensversicherung, vollmacht, belastung
Landgericht Duisburg, 4 O 149/02
Datum:
07.08.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 149/02
Tenor:
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.114,74 Euro nebst 5 %
Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2002 zu zahlen, Y um Y gegen
Abgabe folgender notariell zu beurkundender Willenserklärung:
"Ich bin eingetragener Eigentümer der im Objekt
gelegenen und im Grundbuch von P des Amtsgerichts von
P verzeichneten Eigentumswohnung Nr. 18.
Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf
die zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Woh-
nungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der , C,
in Höhe von 143.000,00 DM.
Ich erteile hiermit der die Vollmacht, in meinem Namen und un-
ter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung
zu erklären.
Ich erteile der weiter unter der aufschiebenden Bedingung, dass
Zahlungseingang in Höhe von 143.000,00 DM auf dem Konto des beauf-
tragen Notars erfolgt ist, die Vollmacht, alle weiteren für die Eintragung
der
als Eigentümerin erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Ich erkläre mein Einverständnis mit einer Weisung der an den
unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur
Ablösung
der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der
C, in Höhe von 143.000,00 DM zu verwenden.
Ein etwaig überschießender Geldbetrag ist an mich auszuzahlen.".
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
jeglichen
weiteren Schaden aus der Vermittlung der im Klageantrag zu 1. näher
be-
zeichnenten Eigentumswohnung zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden
Be-
trages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch erbracht werden durch
selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen
Union.
Tatbestand:
1
Der Kläger kaufte von der Beklagten am 04.12.1998 die Eigentumswohnung Nr. 18 in
####1 P, . Die Beklagte überließ den Vertrieb der Wohnung der Maklerfirma in X.
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Der Kläger behauptet, er habe über Frau Kenntnis von der Wohnung in P erhalten. habe
den Kläger angesprochen und auf die Möglichkeit einer gewinnbringenden
Vermögensanlage ohne Einsatz von Eigenkapital hingewiesen. Sie habe den Kläger an
Herrn verwiesen. Dieser sei Anlageberater bei der Firma GmbH (nachfolgend " GmbH")
gewesen. In Gegenwart von habe dann eine Beratung des Klägers durchgeführt. Er
habe die Wohnung als absolut sichere Immobilienkapitalanlage bezeichnet, die den
Kläger so gut wie nichts kosten würde. Die Wohnung werde sich quasi von selbst tragen
und Wertsteigerungen erfahren. Entweder könne man die Wohnung nach frühestens 5
3
Jahren mit Gewinn verkaufen oder sie behalten und im Alter eine Art Zusatzrente aus
der Nettomiete haben.
Herr habe eine "Musterrentabilitätsberechnung" vom 16.11.1998 vorgelegt. Diese habe
Namen und Anschrift des Klägers enthalten und die Eigentumswohnung Nr. 18 in dem
Objekt in P mit einer Größe von 39,42 qm betroffen. Die Berechnung habe einen
Kaufpreis von 3.400,00 DM pro qm und eine Nettokaltmiete von 9,40 DM pro qm
berücksichtigt. Weiterhin seien konkrete Darlehenskonditionen angegeben worden.
Nach der Berechnung sei die Wohnung für den Kläger in den ersten 17 Monaten ohne
Belastung gewesen, danach sollten monatlich 171,08 DM ohne Tilgung inklusive
Kosten anfallen. In der Berechnung sei eine monatliche Abschreibung von insgesamt
463,03 DM angegeben gewesen. Als Steuersatz seien 34,6 % eingesetzt worden. Die
monatliche Steuervergünstigung bei diesem Steuersatz betrage nach der Berechnung
für die Einkommensteuer 160,21 DM und für den Solidaritätszuschlag 8,81 DM. Eine
handschriftliche Aufstellung von Herr habe ebenfalls eine monatliche Belastung von
171,00 DM angegeben. Als Abschreibung sei ein monatlicher Betrag von 327,84 DM in
die Berechnung eingestellt worden. Herr habe weiterhin den Abschluß einer
Lebensversicherung als Ersatz für die annuitätische Tilgung des Darlehens empfohlen.
Die Abtretung dieser Versicherung an die finanzierende Bank sei nur eine Formsache,
man könne die Ablaufleistung selbstverständlich für sich behalten, denn die Tilgung des
Darlehens erfolge durch die Wertsteigerung. Eigenkapital sei nicht erforderlich, da
sinnvollerweise alles fremdfinanziert werde, um Steuervorteile zu erhalten. Um die
Abwicklung und Verwaltung brauche man sich nicht zu kümmern. Auf Risiken oder
Nachteile des Erwerbs der Wohnung sei der Kläger nicht hingewiesen worden. Durch
die nach außen dargestellte Sachkompetens von und seine scheinbar seriösen
Ausführungen und Berechnungen habe sich der in Immobiliengeschäften unerfahrene
Kläger von der Durchführung des Geschäftes überzeugen lassen.
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vermittelte dem Kläger unstreitig bei der C ein Darlehen über brutto 143.000,00 DM. Der
Auszahlungsbetrag betrug 134.420,00 DM, das Disagio von 5 % 7.150,00 DM und die
Bearbeitungskosten 1.430,00 DM. Der effektive Jahreszins betrug 5,14 %, die Tilgung
von 2 % wurde bis zum 01.12.2028 ausgesetzt, stattdessen wurde eine
Lebensversicherung bei der zu einem Monatsbeitrag von 152,00 DM abgeschlossen.
Der Betrag wurde bereitgestellt. Zugunsten der Bank wurde eine Grundschuld über
143.000,00 DM bestellt und die Rechte aus der Lebensversicherung an sie abgetreten.
Die Firma GmbH löste ein Darlehen des Klägers bei der in Höhe von 22.500,00 DM ab,
bevor er die Eigentumswohnung erwarb.
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Bei einer Wohnungsbesichtigung durch den Kläger erfuhr er, dass die Wohnung 1998
allenfalls einen Wert von 70.000,00 DM hatte. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Wohnung
war diese zu einem Mietzins von 420,00 DM netto/kalt vermietet. Ein höherer Preis war
auch bei einer Neuvermietung im April 2001 nicht zu erzielen.
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Unter Berücksichtigung dieser Miete und der tatsächlichen Steuervorteile, die der Kläger
nach seinem Einkommen hat, beträgt die monatliche Belastung 283,83 DM. Die
tatsächliche Abschreibung beträgt 153,59 DM monatlich. Die in der
Rentabilitätsberechnung ausgewiesene AfA war mehr als doppelt so hoch wie die
tatsächliche AfA. Der Kläger hatte 1998 ein zu versteuerndes Einkommen ohne Verluste
aus Vermietung und Verpachtung von 43.000,00 DM, auf das nach der Grundtabelle
8.629,00 DM Steuern zu zahlen waren.
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Der Kläger behauptet, Herr habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die
Aussetzung der Tilgung bei Abschluß der Lebensversicherung zu einer Verteuerung
des Projektes führt, da der Schuldzins stets auf den vollen Darlehensbetrag anfällt und
nicht durch Tilgungen gemindert wird.
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Die GmbH sei von der Beklagte mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragt und
verprovisioniert worden. Herr habe behauptet, der Kläger könne ohne den Einsatz von
Eigenkapital die Immobilie erwerben. Die Beklagte habe sich eines steuerbegünstigten
Erwerbermodells bedient. Die Beklagte müsse sich dessen Handeln und Verschulden
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
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Er habe einen Anspruch aus Culpa in contrahendo. Der Anlageberater habe ihn durch
seine Beratung arglistig getäuscht. Die Berechnungen und Versprechungen seien
irreführend und ohne reale Grundlage gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73.114,74 Euro nebst 5 % Zinsen
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über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2002 zu zahlen, Y um Y gegen
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Abgabe folgender notariell zu beurkundender Willenserklärung:
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"Ich bin eingetragener Eigentümer der im Objekt gelegenen und
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im Grundbuch von P des Amtsgerichts von P ver-
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zeichneten Eigentumswohnung Nr. 18.
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Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf
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die zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Woh-
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nungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der , C, in
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Höhe von 143.000,00 DM.
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Ich erteile hiermit der die Vollmacht, in meinem Namen und
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unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflas-
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sung zu erklären.
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Ich erteile der weiter unter der aufschiebenden Bedingung,
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dass Zahlungseingang in Höhe von 143.000,00 DM auf dem Konto des
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beauftragten Notars erfolgt ist, die Vollmacht, alle weiteren für die Eintra-
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gung der als Eigentümerin erforderlichen Erklärungen abzuge-
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ben.
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Ich erkläre mein Einverständnis mit einer Weisung der an den
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unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung
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der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der
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, C, in Höhe von 143.000,00 DM zu verwenden.
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Ein etwaig überschießender Geldbetrag ist an mich auszuzahlen."
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weite-
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ren Schaden aus der Vermittlung der im Klageantrag zu 1. näher bezeich-
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neten Eigentumswohnung zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, Herr sei nicht zu Erklärungen in ihrem Namen befugt gewesen. Sie habe
die Erklärungen auch nicht genehmigt. Gegenüber dem Kläger habe keine
Finanzierungsrechnung stattgefunden. Weder sei die Berechnung durchgeführt worden,
noch von der Firma GmbH. Die Berechnung betreffe zudem nicht
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die von dem Kläger erworbene Wohnung. Dem Kläger seien die finanziellen
Verhältnisse vor Erwerb der Eigentumswohnung deutlich vor Augen geführt worden. Die
Beklagte verweist auf den Haftungsausschluß im Kaufvertrag. Eine Beratung habe in
eigener Verantwortung des entsprechenden Beraters stattgefunden. Der Klageantrag
sei nicht hinreichend bestimmt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist insgesamt begründet. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Der Kläger hat
einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo. Denn
zwischen den Parteien bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor dem Abschluß
des Kaufvertrages über die in dem Objekt in P, gelegene Eigentumswohnung Nr. 18.
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Durch die Falschberatung des Klägers durch Herrn hat die Beklagte eine vorvertragliche
Pflicht verletzt. Herr hat den Kläger falsch beraten. Da Herr
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eine Beratung des Klägers tatsächlich durchgeführt hat, musste diese Beratung
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vollständig und richtig sein. Wer bei Anbahnung eines Kaufvertrages über eine
Eigentumswohnung den Käufer berät, muß die Tatsachen, die für den Kaufentschluss
von Bedeutung sein können, richtig angeben (BGH WM 1988, 95 f). Herr hat in der
Rentabilitätsberechnung den Anschein erweckt, dass die Eigentumswohnung für den
Kläger in den ersten 17 Monaten kostenfrei sei und danach 171,08 DM monatlich koste.
Diese Berechnung erweckt den Anschein, speziell auf den Kläger zugeschinitten zu
sein, da sie mit Namen und Anschrift des Klägers versehen ist. Die Berechnung bezieht
sich auf die von dem Kläger erworbene Wohnung und gibt deren tatsächlichen
Kaufpreis an.
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Die Angaben in der Berechnung sind falsch. Denn der Kläger hat tatsächlich monatliche
Aufwendungen von 283,83 DM. Die Rentabilitätsberechnung des Herrn
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berücksichtigt eine Abschreibung von 327,84 DM monatlich. Tatsächlich betrug die
Abschreibung des Klägers aber nur 153,59 DM. Eine derartige, um über 100 %
übersetzte, Einstellung der Abschreibung in die Berechnung entspricht nicht mehr den
Anforderungen an eine vollständige und richtige Tatsachenangabe. Außerdem ist die
Angabe des Steuersatzes, auf den es zur Berechnung des Steuervorteils entscheidend
ankommt, falsch. Der Kläger hatte 1998 ein zu versteuerndes Einkommen 43.000,00
DM, auf den nach der Grundtabelle 8.629,00 DM Steuern entfielen. Dies entspricht
einem durchschnittlichen Steuersatz von 20,0 %. Tatsächlich berücksichtigt die
"Rentabilitätsberechnung" einen durchschnittlichen Steuersatz von 34,6 %, denn bei
einer monatlichen Abschreibung von 463,03 DM ist ein Steuervorteil in der
Einkommensteuer von 160,21 DM ausgewiesen. Ein durchschnittlicher Steuersatz von
34,6 % liegt aber tatsächlich erst bei einem zu versteuernden Einkommen von über
120.000,00 DM vor. Hierauf mußte Herr den Kläger hinweisen, da die scheinbar
individuell erteilte Beratung vollständig und richtig zu sein hatte. Herr
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hätte bei der Gestaltung der Rentabilitätsberechnung, in der statt eines zu
versteuernden Einkommens ein bestimmter Steuersatz angegeben ist, auf die korrekte
Angabe des Steuersatzes achten müssen.
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Soweit die Beklagte den klägerischen Vortrag über den Hergang der Beratung
bestreitet, ist ihr Vortrag unerheblich. Denn das Bestreiten ist unsubstantiiert. Der
Vortrag der Beklagten, es habe keine Beratung und Finanzierungsrechnung
stattgefunden, widerspricht ihrem Vortrag, dem Kläger seien vor Erwerb der Wohnung
die finanziellen Verhältnisse deutlich vor Augen geführt worden. Der Hergang der
Beratung, insbesondere bezüglich der tatsächlichen finanziellen Belastung von 171,08
DM monatlich, ist von dem Kläger qualifiziert vorgetragen worden. Der Kläger hat die
entsprechenden Beratungsdokumente vorgelegt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist
daher gem. § 183 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil die Beklagte von dem Inhalt des
Schriftstücks Kenntnis nehmen kann. Auch das Bestreiten der Beratung des Klägers
durch Herrn und die GmbH insgesamt ist unsubstantiiert. Denn es ist durch die Vorlage
der Beratungsdokumente qualifiziert vorgetragen. Das Bestreiten der Beklagten erfolgt
also ins Blaue hinein. Die Beklagte müßte vortragen, wer den Kläger stattdessen
beraten hat oder welches Objekt Gegenstand der Beratung gewesen sein soll. Da die
Rentabilitätsberechnung das von dem Kläger gekaufte Objekt bezeichnet, ist eine bloße
Negation einer speziellen Beratung für dieses Objekt nicht ausreichend. Soweit die
Beklagte bestreitet, dass die Beratung durchgeführt worden ist und die später erworbene
Wohnung betrifft, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Durchführung der Beratung
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und die konkrete Berechnung sind durch Vorlage der Anlagen 2 und 3 belegt. Die später
von der Beklagten erworbene Wohnung ist darin bezeichnet, der eingesetzte Kaufpreis
stimmt mit demjenigen überein, den der Kläger tatsächlich an die Beklagte gezahlt hat.
Die detaillierte "Rentabilitätsberechnung" stimmt im Ergebnis mit der handschriftlichen
Berechnung auf dem Papier der GmbH überein.
Die Beklagte muss sich die Falschberatung durch Herrn gem. § 278 BGB zurechnen
lassen, denn Herr ist Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Die Beklagte hat den Vertrieb der
Wohnungen der Firma aus X überlassen, ohne genaue Vorgaben zu deren Vorgehen zu
machen. Zwar hat die Beklagte nach ihrem Vortrag kein bestimmtes Vertriebskonzept
vorgegeben und keine Genehmigung zur Einschaltung weiterer Erfüllungsgehilfen
erteilt. Der Geschäftsherr muss das Verhalten des Erfüllungsgehilfen weder kennen,
noch billigen. Der Geschäftsherr muß auch keine Kenntnis von der Person des
Erfüllungsgehilfen haben (BGH NJW 1952, 217 f). Es reicht aus, dass der Geschäftsherr
sich das Ergebnis der Tätigkeit des Herrn , nämlich die Vermittlung des Kaufvertrages
mit dem Kläger zu eigen macht. In diesem Fall muß er alle von dem Erfüllungsgehilfen
vorgenommenen Handlungen für und gegen sich gelten lassen. Nach der
Rechtsprechung des BGH läßt sich die Zurechenbarkeit des Handelns einer in die
Vertragsanbahnung eingeschalteten Person auch damit begründen, dass die
Interessenlage und die Billigkeit es erfordern (BGH WM 1986, 1032, 1034; OLG L WM
2000, 127, 128; KG NJW-RR 1990, 399 f.). Die Beklagte kann nicht den Vertrieb der
Wohnungen der Firma
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überlassen und die tatsächliche Vermittlung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen,
ohne für das Verhalten von deren Unterbevollmächtigten bei sämtlichen
Vertragsverhandlungen gegen sich gelten zu lassen. Der Makler ist Erfüllungsgehilfe,
wenn sein Verhalten bei wertender Beurteilung dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist,
wobei nicht entscheidend ist, ob dem Makler Vertretungsmacht eingeräumt war (BGH
NJW 1996, 451, 452). Wenn der Makler wie der Repräsentant des Auftraggebers auftritt,
kann er als Erfüllungsgehilfe betrachtet werden. Da die Beklagte in keiner Weise mit
dem Kläger in Verhandlungen getreten ist, ist die gesamt Vertragsanbahnung durch
Herr von der Firma GmbH vorbereitet worden. Damit hat Herr als Repräsentant und
Erfüllungsgehilfe der Beklagten fungiert, auch wenn er nach dem Vortrag der Beklagten
nur die Vermaklung der Wohnung als Erfüllungsgehilfe der Firma vorgenommen hat.
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Die Beklagte haftet für die Folgen der Falschberatung durch Herrn , da der
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Haftungsausschluss unter § 4 Ziff. 2 des Kaufvertragsangebotes vom 16.11.1998 gem. §
11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist. Denn die Klausel betrifft auch den Ausschluß der Haftung
bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des Verwenders. Bei
dem Haftungsausschluss handelt es sich ersichtlich um eine allgemeine
Geschäftsbedingung. Denn das Vertragsangebot vom 16.11.1998 ist für eine Vielzahl
von Verträgen vorformuliert. Dies wird bereits in § 2 des Vertragsangebots deutlich.
Darin heisst es, dass das Wohneigentum bei mehreren Käufern je zu gleichen Anteilen
verkauft wird. Wenn der Kläger oder ein Dritter das Vertragsangebot nur für den
konkreten Anwendungsfall konzipiert hätten, wäre der erwähnte Passus unnötig
gewesen. Denn der Kläger wollte das Wohnungseigentum allein erwerben. Gleiches gilt
für § 3 Ziff. 2., in dem sich mehrere Käufer als Gesamtschuldner der
Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Formulierungen ergeben nur dann einen T, wenn
das Vertragsangebot für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformuliert ist.
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Gemäß § 24 a AGBG gilt der Haftungsauschluss als von der Beklagtem dem Kläger
gestellt. Denn die Beklagte ist Unternehmerin, da der Verkauf für sie eine auf
Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit ist. Der Kläger ist Verbraucher, da er
den Vertrag als natürliche Person abgeschlossen hat, ohne einen gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Zweck zu verfolgen. Die Anlage und Verwaltung von
Vermögen gilt als private Tätigkeit Palandt/Heinrichs, BGB, § 24 a AGBG, Rz. 6). Der
Haftungsausschluss gilt als von der Beklagten gestellt, da sie nicht dargelegt hat, dass
der Kläger die Klausel in den Vertrag eingeführt hat. Zwar hat der Kläger technisch ein
Vertragsangebot abgegeben, das die Beklagte nur noch angenommen hat. Es ist aber
nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger die Klausel tatsächlich selbst in den
Vertrag eingeführt hat. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger als Verbraucher eine
vorformulierte Bedingung aus eigenem Antrieb in den Vertrag eingeführt hätte oder ein
von dem Verbraucher beauftragter Rechtsanwalt oder Notar die Klausel entwickelt hätte,
wofür der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt (Palandt/Heinrichs, a.a. O.
Rz. 9f). Wird hingegen eine Klausel auf Vorschlag eines Dritten W, so gilt sie als von
dem Unternehmer gestellt (Palandt, a.a.O.). Die Beklagte hat nur behauptet, dass der
Kläger über die Bedeutung der Klausel persönlich belehrt wurde. Darin liegt kein
Einführen in den Vertrag durch den Kläger oder Auftrag des Klägers an den Notar, die
konkrete Klausel zu verwenden.
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Der Haftungsausschluss verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG, denn die Klausel schließt
auch die Haftung für Zusagen und Erklärungen von Erfüllungsgehilfen aus, die eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung darstellen. Eine entsprechende
Einschränkung auf Fälle leichter Fahrlässigkeit ist in der Klausel nicht enthalten. Die
Anwendung der Vorschrift auf die Fälle der culpa in contrahendo ist in § 11 Nr. 7 AGBG
ausdrücklich festgeschrieben.
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Der Kläger kann gem. § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag
nicht zustande gekommen wäre. Der Kläger kann also Rückabwicklung des
Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dazu kann der Kläger
Zahlung des zur Ablösung des aufgenommenen Darlehens erforderlichen Geldbetrages
Y um Y gegen die zur Rückübertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte
erforderliche Erklärungen verlangen. Eine Unbestimmtheit des Klageantrages ist nicht
ersichtlich.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB a.F.
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Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Da der Kläger erst nach Abwicklung des Darlehens
und der Lebensversicherung den entstandenen Schaden endgültig beziffern kann,
besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch
ergibt sich aus dem Verschulden des Herrn als Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei den
Vertragsverhandlungen.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.07.2002 bot keine
Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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