Urteil des LG Duisburg vom 07.04.2009

LG Duisburg: zedent, anleger, zeichnung, datum, agio, widerrufsrecht, abtretung, rechtshängigkeit, verfügung, kapitalanlage

Landgericht Duisburg, 6 O 235/08
Datum:
07.04.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 235/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent ist ein erfahrener Anleger. In einer Selbstauskunft nach § 31 Abs. 2 Nr. 2
WpHG gab der Zedent von sechs Kenntnisstufen / Produkt-Risikokategorien
aufsteigend von "Geringes Risiko, Sicherheit" bis "Hohes Risiko, Spekulation" die
zweithöchste Stufe an. Im Bereich der Kapitalanlagen in Medienfonds hatte der Zedent
allerdings keine Vorkenntnisse.
3
Nach einem Kundengespräch mit dem für die Beklagten tätigen Zeugen in einer Filiale
der Beklagten in Wesel zeichnete der Zedent am 19.11.2003 einen geschlossenen
Medienfonds der VIP - Medienfonds - Gruppe (FILM & ENTERTAINMENT VIP
MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG, im Folgenden: "VIP 3") in Höhe eines Anteils von
25.000,00 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 1.250,00 Euro.
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Nach einem weiteren Gespräch zeichnete der Zedent am 02.07.2004 die
Anteilsübernahmeerklärung zum FILM & ENTERTAINMENT VIP MEDIENFONDS 4
GmbH & Co. KG (im Folgenden: "VIP 4") in Höhe von 14.875,00 Euro inkl. Agio.
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In den Gesprächen wurden Rückvergütungsvereinbarungen zwischen der Beklagten
und der Fondsgesellschaft sowie die Höhe entsprechender an die Beklagte fließender
Rückvergütungen nicht erwähnt. Solche Rückvergütungen flossen jedoch an die
Beklagte in Höhe von zwischen 8 und 9 % der Zeichnungssumme.
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Der entsprechende Emissionsprospekt zum Fonds VIP 3 weist auf seinem Deckblatt in
Großbuchstaben und in Fettschrift die Bezeichnung "GARANTIEFONDS" auf. Auf Seite
5 des Prospekts wird hinsichtlich der Zielgruppe des Fonds ausgeführt, dass sich das
vorliegende Beteiligungsangebot ausschließlich an solche Anleger richtet, die sich der
gegenüber einer festverzinslichen Anlage mit fester Laufzeit und Rendite der deutlich
höheren Risiken und Chancen bewusst sind. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass
nicht sämtliche verfügbaren Mittel in die Beteiligung investiert werden sollen, sondern
diese ausdrücklich als Beimischung zu schon vorhandenen, weniger riskanten
Vermögenswerten zu verstehen ist. Ungeeignet sei die Anlage für Investoren, die auf
eine sichere jährliche Verzinsung angewiesen sind, oder über ihr Geld schon nach
kurzer Zeit verfügen müssen.
7
Hinsichtlich der für die Anleger bestehenden Risiken wird auf Seite 13 des Prospekts
klargestellt, dass die Beteiligung eine unternehmerische Anlage ist, die im Extremfall
auch zum Totalverlust des investierten Kapitals führen kann. Zu den steuerlichen
Risiken wird ausgeführt, dass Änderungen rechtlicher, steuerlicher und anderer
gesetzlicher Vorschriften, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis das
angestrebte Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen können und das Fondskonzept
auf einer Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des
Anwendungsschreibens zum § 2 b EstG beruht, so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Finanzverwaltung insoweit eine andere Auslegung vornimmt.
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In diesem Zusammenhang wird weiter erläutert, dass die der Darstellung in dem
Prospekt zu Grunde gelegten steuerlichen Konsequenzen nach Auffassung der
Verantwortlichen der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG der derzeitigen Rechtslage
entsprechen, naturgemäß aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass von
Rechtsprechung und Finanzverwaltung trotz unveränderter Gesetzeslage zu einzelnen
Sachverhalten eine andere Auffassung vertreten wird. Weiter heißt es, dass der
Prospektherausgeber zwar davon ausgeht, dass § 2 b EStG auf das in dem Prospekt
vorgestellte Beteiligungsangebot nicht anwendbar ist, eine gegenteilige Auffassung der
Finanzverwaltung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus seien
negative Auswirkungen beim einzelnen Anleger durch die sog. Mindestbesteuerung (§ 2
Abs. 3 EStG) möglich. Laut den weiteren Ausführungen entspricht das
Beteiligungsangebot den im Medienerlass genannten Kriterien, so dass die
Fondsgesellschaft bzw. die Kommanditisten als die Hersteller der Filme anzusehen sind
und ihr bzw. den Kommanditisten das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, es wird
aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung durch die
Finanzverwaltung möglich ist.
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Zur Absicherung der finanziellen Grundlage des Fonds wird in dem Prospekt
ausgeführt:
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"Die wird bezüglich aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen der
Fondsgesellschaft (nachfolgend auch Lizenzgeber) jeweils die Verpflichtungen des
Lizenznehmers (in der Regel S.R.O. Entertainment AG) zur Erbringung der
Schlusszahlungen in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den
Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl.
Fondsnebenkosten, ohne Agio, übernehmen. Die Schuldübernahmen erfolgen mit
schuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer. Dies bedeutet, dass die
Schlusszahlungen im vorgenannten Umfang anstelle des Lizenznehmers von der an die
Fondsgesellschaft zu leisten sind."
11
Laut Prospekt werden 87,2 % der Einlagen des Fonds (ohne Agio) in Produktionskosten
und 12,8 % in Fondsnebenkosten investiert. Hinsichtlich der Fondsnebenkosten werden
als emissionsbedingte Nebenkosten u.a. 8,9 % für Eigenkapitalvermittlung angeführt.
12
Der Prospekt zum Fonds VIP 4 ist im Wesentlichen gleichlautend. Hier erfolgte die
Schuldübernahme allerdings durch die bank AG.
13
Das zuständige Finanzamt hob nach Zeichnung der streitgegenständlichen Fonds die
Grundlagenbescheide auf, so dass die Verlustzuweisungen für den Anleger nicht mehr
wie nach dem ursprünglichen Fondskonzept geplant möglich waren.
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Der Zedent trat alle im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Fonds VIP 3 und VIP
4 stehenden Ansprüche an die Klägerin ab.
15
Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten aufgrund
der mit dem Kundenberater geführten Gespräche stillschweigend jeweils ein
Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund des Vertragsverhältnisses sei die
Beklagte verpflichtet gewesen, den Zedenten umfassend aufzuklären und zu
informieren.
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Die Klägerin behauptet, bei den Gesprächen seien besonders die Garantie und die
steuerlichen Vorteile betont worden. Von erwähnenswerten Risiken bzw. einem
Totalverlustrisiko sei nicht die Rede gewesen.
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Die Klägerin behauptet weiter, der Zedent habe den Emissionsprospekt jeweils vor
Abgabe der Beitrittserklärung nicht erhalten. Außerdem seien die in den Prospekten
enthaltenen Angaben nicht ausreichend.
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Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung,
insbesondere das Urteil des BGH vom 19.12.2006 (XI ZR 56/06), die Ansicht, dass die
Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten über die tatsächliche Höhe der an sie
abzuführenden Innenprovision aufzuklären.
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Die Klägerin behauptet, jede der Pflichtverletzungen der Beklagten sei kausal für die
Anlageentschlüsse des Zedenten geworden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er
jeweils vom Beitritt abgesehen. Die Klägerin ist der Ansicht, hierfür streite eine
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
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Die Klägerin meint ferner, dass die Beklagte hinsichtlich der unterbliebenen Aufklärung
über die Rückvergütungen vorsätzlich gehandelt habe. Sie behauptet, dass die
Beratungsleistung des Personals der örtlichen Filiale das Ergebnis einer durch die
Geschäftsführung verantworteten Schulung sei. Entweder sei das Personal in diesem
Rahmen aufgefordert worden, die ihm bekannten Zusammenhänge nicht zu offenbaren,
oder es sei unterlassen worden, es in der gebotenen Art und Weise anzuweisen.
21
Die Klägerin beantragt,
22
23
1. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des
Nominalbetrages von 25.000 Euro an der der Zedentschaft Dr. zu verurteilen,
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a. an die Klägerschaft 26.250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem
19.11.2003 zu zahlen;
b. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der
Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist
oder noch entstehen wird;
c. an die Klägerpartei weitere 1.397 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des
Nominalbetrages von 25.000 Euro an der der Zedentschaft zu verurteilen,
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4. an die Klägerpartei 14.875 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem
02.07.2004 zu zahlen;
5. mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an die Klägerschaft mit gleicher
Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft
Dr. hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 2. bezeichneten Beteiligung VIP aus dem
Darlehensvertrag mit der , Darlehenskonto 667431239, spätestens zum
30.11.2004 entspricht;
6. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der
Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist
oder noch entstehen wird;
7. an die Klägerpartei weitere 624 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in
Annahmeverzug befindet;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei weitere 3.097,45 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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34
hilfsweise
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5. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf die in
den Klageanträgen zu Ziff. 1. und 2. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder
und geldwerten Vorteile;
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6. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden
Geldbetrag an die Klägerschaft zu zahlen.
38
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
41
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, lediglich als Anlagevermittlerin, nicht als
Anlageberaterin tätig geworden. Aus diesem Grund sei sie auch nicht zu individueller
Beratung, sondern allein zur Erteilung richtiger und vollständiger Informationen über die
für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände verpflichtet gewesen.
42
Die Beklagte behauptet, dass dem Zedenten der vollständige Emissionsprospekt
jeweils vor der Zeichnung ausgehändigt worden sei. Der Zedent habe - insoweit
unstreitig - den Empfang des Prospekts und der Belehrung über sein Widerrufsrecht
jeweils auf dem Zeichnungsschein bestätigt.
43
Die Beklagte trägt weiter vor, für den Zedenten habe die steuerliche Verlustzuweisung
im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fonds im Vordergrund gestanden.
44
Die Beklagte behauptet, die Chancen und Risiken der Fonds seien anhand des
Prospekts ausführlich erläutert worden. Es sei nicht zugesagt worden, dass die
Rückzahlung der Anlagesumme durch eine deutsche Großbank garantiert sei. Es sei
auch nicht zugesagt worden, dass keinerlei Risiko bestehe. Der Kläger sei vielmehr
unter Verwendung des Prospekts auf das unternehmerische Risiko hingewiesen
worden. Schließlich sei auch die steuerliche Anerkennung der Fonds nicht abweichend
vom Prospekt als sicher dargestellt worden.
45
Die Beklagte behauptet, dass ihre Mitarbeiter angewiesen gewesen seien, den Vertrieb
streng am Prospekt orientiert durchzuführen.
46
Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass ihrerseits keine Pflicht zur ungefragten
Mitteilung der genauen Höhe der anfallenden Innen- bzw. Vertriebsprovision gegenüber
dem Kläger bestanden habe. Wenn man aber eine solche Pflicht annehmen würde, sei
die Verletzung einer solchen - erst durch eine Rechtsprechungsänderung begründeten -
Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft, da ein Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherige
Rechtsprechung bestehe.
47
Die Beklagte bestreitet, dass der Zedent sich bei Kenntnis der Rückvergütungen nicht
an den Fonds beteiligt hätte. Hierzu legt sie dar, dass eine Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens eines Anlegers nur dann besteht, wenn es für ihn nur
eine Möglichkeit der Reaktion auf die gehörige Aufklärung gibt und ein
Entscheidungskonflikt somit ausscheidet. Diese Konstellation sei aber vorliegend nicht
gegeben. Die geflossene Innenprovision sei marktüblich und wäre auch bei einer
alternativen Investition in einen anderen vergleichbaren geschlossenen Fonds
angefallen.
48
Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass ein Anspruch der Klägerin jedenfalls
um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei, da der Zedent den Emissionsprospekten
die Risiken der Anlagen hätte entnehmen und einen etwaigen Widerspruch zu den
Vertriebsgesprächen hätte erkennen können.
49
Hilfsweise für den Fall einer Verurteilung bezüglich des Zahlungsantrags erklärt die
Beklagte die Aufrechnung mit einem auf die unrichtige Empfangsbestätigung der
Prospekte gestützten Schadensersatzanspruch.
50
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
51
Entscheidungsgründe
52
Die Klage ist unbegründet.
53
I.
54
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280
Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 Satz 2 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus
einem Beratungsvertrag. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht
dargelegt.
55
1.
56
Die Beklagte wurde für den Zedenten als Anlageberaterin und nicht als bloße
Anlagevermittlerin tätig. Es ist - wenn auch von der Klägerin weder Zeit noch Ort noch
Gesprächspartner der Vertragsgespräche dargelegt werden - davon auszugehen, dass
zwischen den Parteien aufgrund von Kundengesprächen jedenfalls irgendwann jeweils
vor der Zeichnung der Fonds ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
57
Der konkludente Abschluss eines derartigen Vertrages ist immer dann anzunehmen,
wenn ein Anlageninteressent an eine Bank, oder der Mitarbeiter einer Bank an den
jeweiligen Kunden herantritt und aus diesem Anlass tatsächlich eine Beratung im
Hinblick auf eine Kapitalanlage stattfindet (vgl. BGH, WM 2004, 422; BGH, NJW 1993,
2433). Dies ist hier der Fall. Unabhängig davon, ob die mit der Anlage verbundenen
steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken der Anlage von dem Kundenberater zutreffend
dargestellt wurden und ob dieser über den Prospekt hinausgehende Angaben machte,
ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Rahmen der von beiden Parteien
vorgetragenen persönlichen Kundengespräche eine über die bloße Auskunftserteilung
hinausgehende Beratung des Zedenten stattfand und eine Empfehlung hinsichtlich des
streitgegenständlichen Fonds ausgesprochen wurde.
58
2.
59
Die als Anlageberaterin tätige Bank trifft grundsätzlich eine Pflicht zur anleger- und
objektgerechten Beratung (BGH, NJW 1993, 2433; BGH NJW 2006, 2041; BGH, NJW
1982, 194). Dies bedeutet, dass die Bank sich einerseits an der Person des Kunden zu
orientieren hat, also insbesondere dessen Wissensstand, Risikobereitschaft und
Anlageziel berücksichtigen muss, andererseits aber ihre Beratung auch anhand der
allgemeinen Risiken, insbesondere der Konjunkturlage und Entwicklung des
Kapitalmarktes und den spezifischen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts
ausrichten muss (BGH, aao). Während die Aufklärung des Kunden über diese
Umstände richtig und vollständig zu sein hat, genügt es, wenn die Bewertung und
Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten
Gegebenheiten ex ante betrachtet als vertretbar einzustufen ist (Nobbe in
Horn/Schimansky, Bankrecht 1998, S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine
Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt grundsätzlich der jeweilige
Kunde.
60
Nach diesen Maßgaben sind die von der Klägerin angenommenen Pflichtverletzungen
überwiegend nicht feststellbar.
61
a)
62
Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung zunächst nicht durch die
Angaben in den Emissionsprospekten verletzt. Anlagegerecht ist eine Beratung im
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage dann, wenn dem jeweiligen Interessenten ein
zutreffendes Bild der diese kennzeichnenden Umstände vermittelt wird. Zwar darf ein
Anlageberater grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Prospekt keine unrichtigen
Angaben enthält, gleichwohl ist er verpflichtet, den im Rahmen der Beratung
verwendeten Prospekt auf seine Plausibilität zu überprüfen und den Anleger bei
bestehenden Zweifeln auf diese aufmerksam zu machen. Im Rahmen dieser
Plausibilitätsprüfung ist zu klären, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das
Beteiligungsobjekt gibt und ob die enthaltenen Informationen, soweit mit zumutbaren
Aufwand überprüfbar, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, NJW-RR 2005, 1120,
1121; BGH, NJW 2004, 1732, 1733; BGH, NJW-RR 2000, 998).
63
Ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung ist die Beklagte in
ausreichendem Umfang nachgekommen. Für die Beklagte erkennbare Prospektfehler
vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Beklagte trägt vor, die Fonds selbst auf
seine innere Plausibilität geprüft und ergänzend entsprechende Steuer - und
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Prospektprüfungsgutachten herangezogen habe. Keinen Bedenken begegnet es, dass
die Beklagte sich im Rahmen der Prüfung auch der von der Fondsgesellschaft bzw.
Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen bedient hat. Gerade im Hinblick auf
komplexe steuerrechtliche Fragen erscheint es sachgerecht, wenn sich der
Anlageberater auch auf die Überprüfung durch Experten des jeweiligen Fachgebiets
stützt.
Die von der Beklagten verwendeten Prospekte erwecken auch nicht den Eindruck, dass
die streitgegenständlichen Fonds "garantiert" seien und demnach eine Investition in sie
keinerlei Risiko darstelle. Ein Prospektfehler, den die Beklagte sich zurechnen lassen
müsste, liegt insofern nicht vor. Die Absicherung des Kommanditanteils wird in den
Prospekten zutreffend dargestellt. Aus der maßgeblichen Sicht eines
Prospektadressaten, der den Prospekt nebst seiner Anlagen sorgfältig und eingehend
liest (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 881) erwecken diese nicht den Eindruck, dass die
schuldübernehmende Bank - hier die bank - gegenüber dem einzelnen Anleger eine
Zahlungs- oder sonstige Garantie übernehme. In den Prospekten ist nachvollziehbar
dargestellt, dass eine Absicherung des finanziellen Risikos gerade nicht durch eine
Garantie, sondern durch eine befreiende Schuldübernahme der Bank erfolgt. Bei der auf
dem Deckblatt des Prospektes verwendeten schlagwortartigen Bezeichnung als
"Garantiefonds" handelt es sich vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht um eine
Darstellung der tatsächlichen rechtlichen Ausgestaltung. Auch erweckt der Prospekt
nicht unzutreffend den Eindruck, dass gegenüber den einzelnen Gesellschaftern eine
Kapitalrückzahlungsgarantie übernommen werde. Vielmehr wird an verschiedenen
Stellen des Prospekts deutlich gemacht, dass die Schlusszahlung nicht an den
einzelnen Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geleistet wird und
dementsprechend deren Kommanditkapital, nicht aber das seitens des einzelnen
Anlegers eingesetzte Kapital absichert.
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Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennbare Prospektfehler vermochte die
Kammer auch nicht hinsichtlich der Angaben zur steuerlichen Konzeption der Fonds zu
erkennen. So wurde auf Seite 13 bzw. 18 der Prospekte darauf hingewiesen, dass die
Änderungen rechtlicher, steuerlicher und anderer gesetzlicher Vorschriften, der
Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis das Beteiligungsergebnis negativ
beeinflussen können. Ferner wurde dort ausgeführt, dass das Fondskonzept auf der
Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zu §
2 b EStG beruhe, dass aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
Finanzverwaltung eine andere Auslegung vornehme.
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b)
67
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist weiterhin nicht deshalb anzunehmen, weil sie
dem Zedenten die ihrer Beratung zu Grunde gelegten Prospekte nicht bzw. zu spät
ausgehändigt hätte. Die seitens des Zedenten unterschriebenen Zeichnungsscheine
der Fonds weisen als Datum der Zeichnung den 19.11.2003 und den 02.07.2004 aus.
Unter demselben Datum hat der Zedent jeweils den Empfang des Fondsprospekts
durch seine Unterschrift bestätigt. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen,
dass der Zedent die Prospekte nicht erhalten habe. Eine Aushändigung des Prospekts
bei der Zeichnung ist aber rechtzeitig, soweit dem Anleger ein entsprechendes
Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
für den maßgeblichen Informationsstand des Anlegers und seine Anlageentscheidung
nicht der Zeitpunkt der Anteilszeichnung, sondern der Ablauf der Widerrufsfrist
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maßgeblich, soweit - wie hier - ein freies Widerrufsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil
vom 06.03.2008, III ZR 219/06, zit. nach juris). Die streitgegenständlichen Beteiligungen
gewährten dem Zedenten jeweils ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von
Gründen. Aus der Kopie der Zeichnungsscheine geht weiter hervor, dass der Zedent mit
Datum vom 19.11.2003 bzw. 02.07.2004 neben dem Empfang des Prospekts jeweils die
entsprechende Widerrufsbelehrung durch seine Unterschrift bestätigt hat, so dass ihm
ab diesem Zeitpunkt ein Zeitraum von zwei Wochen für die eingehende Prüfung des
Prospekts zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht
darauf berufen, dass der Zedent keine Möglichkeit gehabt habe, die in den Prospekten
enthaltenen Informationen sachgerecht zu prüfen.
c)
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Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie die an
den Zedenten vermittelte Beteiligung als insgesamt sehr positiv darstellte. Die Beklagte
durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und der positiven
Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds davon ausgehen, dass die VIP 3 und VIP 4
Medienfonds für die Zielsetzung des Zedenten empfehlenswerte Produkte waren.
70
3.
71
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist allerdings darin zu sehen, dass sie den
Zedenten in den Anlagegesprächen unstreitig nicht darüber aufklärte, dass aufgrund
einer Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Fondsanteile
Rückvergütungen an die Beklagte flossen. Hierzu wäre die Beklagte verpflichtet
gewesen. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss darauf hinweisen, dass und in
welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten
von der Fondsgesellschaft erhält, damit der Kunde beurteilen kann, ob die
Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und
objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe
Rückvergütungen zu erhalten (BGH, BB 2007, 627). Während es in dem Fall um
Wertpapiergeschäfte ging, hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom
20.01.2009 (BB 2009, 459) klargestellt, dass diese Pflicht der Bank auch in der
vorliegenden Konstellation von nicht wertpapierverbrieften Kapitalanlagen gilt. Die
Beklagte kann sich daher auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 25.09.2007 (VuR 2008, 25) darauf berufen, dass es
ausgereicht habe, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten als
solche ausgewiesen seien.
72
Auf diese Pflichtverletzung kann die Klägerin ihren Anspruch aber nicht stützen, weil es
im Hinblick auf die Rückvergütungsvereinbarung an einer schuldhaften Pflichtverletzung
der Beklagten fehlt. Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten scheidet aus. Der Vortrag
der Klägerin ist nicht zu der Darlegung geeignet, dass dem für die Beklagte als
Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Abs. 1 BGB tätigen Zeugen bewusst gewesen sei,
dass er im Rahmen der Beratungsgespräche verpflichtet war, den Zedenten auf die an
die Beklagte abzuführende Provision hinzuweisen. Auch handelte die Beklagte
diesbezüglich nicht fahrlässig gemäß §§ 276 Abs. 2, 278 Satz 1 BGB. Fahrlässigkeit
setzt voraus, dass der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt,
obwohl aus seiner Sicht die Pflichtwidrigkeit des Tuns vorhersehbar und vermeidbar ist.
Es war aber für die Beklagte im Zeitpunkt der Beratung des Zedenten hinsichtlich der
Anlageentscheidung nicht erkennbar, dass sie über die von ihr erzielte, unterhalb von
73
15 % liegende Innenprovision aufklären musste, obwohl sich die maßgeblichen
Informationen ja bereits aus den Fondsprospekten ergaben. Aus Sicht der Beklagten
bzw. des für diese tätigen Zeugen hätte sich eine solche Pflicht nicht aus § 31 Abs. 1 Nr.
2 WpHG (a.F.), sondern allein aus dem zwischen den Parteien konkludent
geschlossenen Beratervertrag ergeben können. Zwar hat der Bundesgerichtshof in
seinem Beschluss vom 19.01.2009 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich die
angenommene Aufklärungspflicht nicht auf den Anwendungsbereich des § 31 WpHG
(a.F.) beschränkt, abzustellen ist hier aber auf die Situation im Zeitpunkt der im Jahr
2003 vorgenommenen Beratung. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte nicht davon
ausgehen, ungefragt auf eine von ihr zu erzielende Innenprovision bzw. deren Höhe
hinweisen zu müssen. Insoweit durfte die Beklagte auf die herrschende Rechtsprechung
vertrauen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt in
Rechtsprechung oder Literatur für den Vertrieb von Kapitalanlagen wie der
streitgegenständlichen eine solche Hinweispflicht gefordert wurde, so dass der Zeuge
nicht damit rechnen musste, sich durch das Unterlassen eines entsprechenden
Hinweises pflichtwidrig zu verhalten.
Selbst wenn man eine schuldhafte Pflichtverletzung annähme, war die unterlassene
Aufklärung über die Rückvergütungen jedenfalls nicht kausal für die Beteiligung des
Zedenten an den Fonds. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der Zedent die VIP 3 und VIP
4 Medienfonds nicht gezeichnet hätte, wenn die Beklagte ihn über die Höhe der
Innenprovision und das demnach ihrerseits bestehende Interesse an der Vermittlung
einer Beteiligung an den Fonds aufgeklärt hätte. Eine Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens greift zu Gunsten des Zedenten jedoch - wie die Beklagte zu Recht
einwendet - nicht ein (vgl. BGH, WM 2004, 1774, 1777; BGH, NJW 1994, 512).
Voraussetzung hierfür ist, dass es bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung für den
jeweiligen Anleger nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt und ein Entscheidungskonflikt
demgemäß ausscheidet. Der Anleger müsste vor der Situation stehen, nur eine einzig
richtige Entscheidung treffen zu können. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Bei der
Frage der Rückvergütungen handelte es sich nur um einen von vielen Aspekten, die bei
der Anlageentscheidung zu berücksichtigen waren. Eine richtige oder falsche
Entscheidung gab es insoweit nicht. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, in dem eine
signifikant überhöhte Innenprovision die Werthaltigkeit der Anlage insgesamt beeinflusst
und in Frage gestellt hätte (vgl. hierzu etwa BGH NJW-RR 2006, 685). Die von der
Beklagten vereinnahmte Innenprovision überschreitet nicht die in vergleichbaren Fällen
zu erwartende Größenordnung. Für den Zedenten wären demnach auch bei
entsprechender Aufklärung durch die Beklagte mehrere Entscheidungsmöglichkeiten in
Betracht gekommen (so z. B. auch OLG Köln, WM 2006, 2133; Schäfer/Schäfer, BKR
2007, 163, 166). Mangels Eingreifen einer Vermutung zu Gunsten des Zedenten hätte
die Klägerin in vollem Umfang darlegen müssen, dass der Zedent bei
ordnungsgemäßer Aufklärung die Fonds nicht gezeichnet hätte. Dies hat die Klägerin
nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Frage einer
etwaigen Innenprovision bei der Anlageentscheidung ein maßgebliches Kriterium
darstellte. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass es dem Zedenten bei der Entscheidung
über die Beteiligung vorrangig darum ging, steuerliche Vorteile zu erzielen. Auf Grund
der eigenen Angaben des Zedenten hinsichtlich seiner Anlageziele ist daher vielmehr
davon auszugehen, dass er auch bei Kenntnis der genauen Höhe der Provision der
Anlageempfehlung der Beklagten gefolgt wäre.
74
4.
75
Ob die Beklagte in den Kundengesprächen mit dem Zedenten vom Inhalt der Prospekte
abweichende unzutreffende Angaben machte, indem sie die Anlage als sicher und ohne
nennenswerte Risiken darstellte, da der Anleger aufgrund der Garantieübernahme
durch eine Großbank eines Totalverlustrisikos enthoben sei, bedarf keiner weiteren
Aufklärung. Insoweit hat die Klägerin jedenfalls die Kausalität dieser Pflichtverletzung
für die Anlageentschlüsse des Zedenten nicht dargelegt.
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Eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift auch insoweit nicht zugunsten
des Zedenten bzw. der Klägerin ein. Das setzte voraus, dass im Falle der Aufklärung
über das Totalverlustrisiko die einzig richtige Entscheidung des Zedenten gewesen
wäre, diese Anlagen nicht zu tätigen. Ein Entscheidungskonflikt muss ausgeschlossen
gewesen sein.
77
Das ist beim Zedenten aber gerade nicht der Fall. Laut seiner Selbstauskunft verfolgte
der Zedent die zweithöchste Risikostrategie. Der Vorlage dieses Papiers durch die
Beklagte bedurfte es nicht, da die Klägerin den Inhalt dieser Selbstauskunft nicht
bestritten hat. Aus dem Inhalt der Selbstauskunft ergibt sich, dass sich der Zedent des
Risikos von Verlusten bewusst war und er in Kauf nahm, dass bei der Kapitalanlage im
Gegensatz zu Gewinnchancen eben auch dieses Risiko hinzunehmen war. Es lag
daher keine Situation vor, in der es nur eine richtige Entscheidung gab und in der ein
Entscheidungskonflikt demnach ausgeschlossen war. Bei der Anlagestrategie des -
zumal in Kapitalanlagen erfahrenen - Zedenten hätte es auch in dieser Situation
Entscheidungsalternativen gegeben. Er hätte sich auch bei - zusätzlich zu der im
Prospekt ohnehin erfolgten - Aufklärung über das Totalverlustrisiko in den
Beratungsgesprächen jedenfalls nicht zwangsläufig gegen die Anlage entschieden.
78
Mangels Eingreifens einer Vermutung zugunsten des Zedenten hätte die Klägerin in
vollem Umfang darlegen müssen, dass der Zedent bei anderer Darstellung der Risiken
in den Beratungsgesprächen die Fonds nicht gezeichnet hätte. Das ist nicht erfolgt.
79
Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin sind auch die
weiterhin gestellten Hauptanträge unbegründet.
80
II.
81
Die Klage ist auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
82
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Auskünfte. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 BGB i.V.m. § 398 Satz 2
BGB, da ein Auftragsverhältnis zwischen dem Zedenten und der Beklagten im Hinblick
auf die geflossenen Rückvergütungen nicht besteht. Andere Anspruchsgrundlagen, auf
die die Klägerin den geltend gemachten Auskunftsanspruch stützen könnte, sind nicht
ersichtlich.
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Ein Zahlungsanspruch aus § 667 BGB wie von der Klägerin geltend gemacht besteht
damit ebenfalls nicht.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 1. HS ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 65.164,09 Euro festgesetzt.
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