Urteil des LG Duisburg vom 26.05.2008

LG Duisburg: stationäre behandlung, persönliche verhältnisse, schmerzensgeld, arthrose, anhörung, form, arbeitsunfähigkeit, zukunft, wahrscheinlichkeit, chefarzt

Landgericht Duisburg, 4 O 465/05
Datum:
26.05.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 465/05
Tenor:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
143,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils
zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung
durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent
des aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens
nach einem durch die Beklagte zu 1) verursachten Verkehrsunfall.
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Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin und Halterin eines bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten PKW.
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Am 19.10.2003 fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in den Kreuzungsbereich, wobei er
sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befand. Die Beklagte zu 1) fuhr in den
Kreuzungsbereich, ohne auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu achten. Es kam zu
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einem Zustammenstoß mit dem Kläger. Die Beklagte zu 1) fuhr dabei mit ihrem PKW in
die rechte Seite des vom Kläger geführten Motorrades, wobei der Unfall unstreitig allein
durch die Beklagte zu 1) verschuldet wurde.
Der Kläger wurde über die Kreuzung auf die Gegenfahrbahn geschleudert, schlug auf
den Asphalt auf und rutschte ein Stück über die Fahrbahn. Er hatte starke Schmerzen in
den Knien, der linken Hand, der linken Schulter, am rechten Unterschenkel, am Knöchel
und am Fuß.
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Die im nächstgelegenen Krankenhaus, dem, durchgeführten Untersuchungen ergaben
zunächst keine knöchernen Verletzungen des Knies, so dass der Kläger zunächst
entlassen wurde. Da die Schmerzen in der Folgezeit nicht nachließen, wurde am
12.11.2003 eine athroskopische Untersuchung durchgeführt, bei der festgestellt wurde,
dass der Kläger durch den Unfall ein Knieanfalltrauma sowie mehrfragmentäre
Knorpelfrakturen retropatellar mit lappenartigen Aufbrüchen in der
Kniescheibenrückfläche sowie Knorpelkontusionen bis zweiten Grades an der medialen
und lateralen Oberschenkelrolle erlitten hatte. Weiterhin wurden eine Reizsynovitis und
ein Außenmeniskushinterhornriß sowie ein Innenmeniskusvorderhornriß festgestellt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest der vom 25.11.2003 sowie den
Bericht vom 23.05.2005 (Anlagen K1 und K2 d.A.) verwiesen.
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Das rechte Bein musste nach der Operation für knapp drei Monate geschient werden.
Der Kläger konnte sich in diesem Zeitraum ohne fremde Hilfe kaum fortbewegen und
nicht versorgen.
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Darüber hinaus konnte er auch den Daumen der rechten Hand nur eingeschränkt und
unter starken Schmerzen bewegen, da dieser stark geprellt war.
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Nach Entfernung der Schiene nahm der Kläger zum Muskelaufbau regelmäßig an
Krankengymnastik teil.
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In der Zeit vom 11.03.2004 bis zum 15.03.2004 fand eine erneute stationäre
Behandlung statt in Form einer Athroskopie. Dabei mussten erneute Knorpelaufbrüche
entfernt und der Korpel durch Abrasionsarthroplastik angefrischt werden.
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Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus musste der Kläger weiter an
Krankengymnastikübungen teilnehmen. Zur Behandlung des Knorpelschadens wurden
weiterhin intraartikuläre Injektionen mit Hyaluronsäure und mehrfach Punktionen
durchgeführt.
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Durch die Maßnahmen gelang zunächst eine Besserung der Kniegelenksbeweglichkeit
auf 5/0/130 Grad.
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Der behandelnde Chefarzt schätzte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wie folgt ein:
Bis zum 17.05.2004 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 18.05.2004 bis zum 31.12.2004
zu 30 %, seit dem 01.01.2005 voraussichtlich dauerhaft zu 20 %. Wegen der
Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, Bl. 13 ff. d.A., verwiesen.
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In der Folge wurde durch den behandelnden Chefarzt eine beginnende
posttraumatische Arthrose diagnostiziert, die dieser auf den Unfall zurückführte.
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Gleichzeitig äußerte dieser im ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, dass eine
Verschlimmerung der Beschwerden auf Dauer zu erwarten sei und sich früher als bei
gesunden Menschen am rechten Kniegelenk sicherlich und am linken Kniegelenk
möglicherweise das Vollbild einer posttraumatischen Arthrose einstellen werde. Im
Einzelnen handele es sich um Bewegungseinschränkungen am rechten Knie, eine
verminderte Dauerbelastbarkeit des rechten Kniegelenks mit Belastungsbeschwerden
retropatellar und um eine posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks mit
Muskelminderung am rechten Bein. Am linken Kniegelenk lägen retropatellare
Belastungsbeschwerden vor. Die eingetretene Invalidität sei mit 1/20 des Beinwertes
links und 2/7 des Beinwertes rechts zu bemessen.
Mit Schreiben vom 22.07.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die
Beklagte zu 2) auf, ein Schmerzensgeld bis zu diesem Zeitpunkt von 30.000 Euro zu
zahlen.
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Die Beklagte zu 2.) glich den entstandenen materiellen Schaden aus und zahlte als
Schmerzensgeld und für den entstandenen Haushaltsführungsschaden des Klägers
bislang ingesamt 30.744 Euro. Dabei erfolgte ein Zahlung von 20.000 Euro als
Schmerzensgeldzahlung, eine Zahlung von 4.744 Euro als Haushaltsführungsschaden
und weitere 6.000 Euro, die zur beliebigen Verrechnung durch den Kläger gezahlt
wurden.
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Der Kläger konnte ab Ende September 2005 seine Tätigkeit als Speditionskaufmann
nicht mehr ausüben, da der Sitz des Unternehmens nach verlegt wurde und die Ehefrau
des Klägers als Grundschullehrerin in in Vollzeit beschäftigt ist. Die Arbeitszeit des
Klägers betrug 38 Stunden pro Woche mit Fahrtzeiten von 2,5 Stunden am Tag.
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Im Jahr 2006 traten verstärkte Beschwerden des Klägers im linken Kniegelenk ein. Am
24.11.2006 wurde eine MRT-Untersuchung durch den Chefarzt vorgenommen. Die
MRT-Untersuchung zeigte einen leichten Erguss sowie eine Signalalteration des
medialen Tibiakopfes unterhalb des Meniskus sowie am Innenmeniskus eine
umschriebene Kontinuitätsunterbrechung der Meniskusunterlippe im Übergang von der
Pars intermedia zum Hinterhorn, schließlich einen Reizerguss. Die geschätzte
Invalidität des linkes Beines wurde daraufhin vom behandelnden Arzt auf 1/10 korrigiert.
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Am 28.02.2007 wurde eine Athroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilresektion des
Innenmeniskus durchgeführt.
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Der Kläger behauptet,
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dass die beginnende Arthrose auf den Unfallhergang zurückzuführen sei. Es sei zudem
durch den Unfall ein Dauerschaden entstanden, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
von 20 % ausgelöst habe.
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Ihm sei aufgrund der Knieverletzung ein Knien, Springen, Hocken und Drehen auf dem
Fuß nicht mehr möglich. Das Heben und Tragen von schweren Lasten, Getränkekisten
und Einkaufstüten verursache starke Schmerzen.
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Im Alltagsleben träten bereits bei alltäglichen Belastungen durch Treppensteigen, beim
Aufstehen oder längerer Belastung Schmerzen in den Kniegelenken auf. Es erhöhe sich
die Temperatur im Knie, was eine Kühlung durch Eisbeutel erforderlich mache.
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Der Kläger könne nicht mehr Joggen, intensiv Schwimmen, Skifahren, Radfahren,
Fußball spielen, Wandern und Bersteigen.
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Seine Tätigkeit als Speditionskaufmann könne der Kläger nicht mehr ohne weiteres
ausüben, auch den erlernten Beruf als Garten- und Landschaftsbauer könne er
unfallbedingt nicht mehr ausüben.
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Zudem führe der Kläger diverse Arbeiten im Haushalt aus, was nunmehr nicht mehr
möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsätze des Klägervertreters vom
2.11.2005, dort Bl. 7 ff. d.A. und vom 18.07.2006, dort Bl. 59 ff. d.A. verwiesen.
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Der Kläger ist der Ansicht,
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dass ein Schmerzensgeld von 38.000 Euro für die entstandenen Unfallfolgen und vor
dem Hintergrund der instanzgerichtlichen Rechtsprechung angemessen sei, wobei
insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass nunmehr eine Verschlimmerung der
gesundheitlichen Folgen hinsichtlich des linken Knies eingetreten sei.
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Auch der Haushaltsführungsschaden sei fehlerhaft durch die Beklagte zu 2) errechnet
worden, da der Kläger mindestens 70 % der Haushaltstätigkeiten sowie die Garten- und
Hallenbadtätigkeiten vollständig übernehme. Der dem Kläger entstandene
Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf einen Betrag von insgesamt 18.093,56
Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung Bl. 6 ff. der Klageschrift vom
02.11.2005 verwiesen.
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Der Kläger bezweifelt die Verwertbarkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens
wegen der aus seiner Sicht nicht hinreichenden Beteiligung des Prof. Dr..
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Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er den Klageantrag wegen weiterer eingetretener
Unfallfolgen erweitert hat,
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1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 25.492, 10 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.649,70 Euro seit
dem 16.08.2005, im Übrigen seit Rechtshängikeit zu zahlen.
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2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner darüber hinaus weitere
837,52 Euro als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen,
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Rechnung seines
Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in der Unfallsache Schepers ./.
Meyboom in Höhe von 649,70 Euro freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten,
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dass die vorgetragenen Beschwerden am linken Knie nicht in dieser Form vorlägen,
jedenfalls nicht unfallbedingt entstanden seien. Es handele sich vielmehr um
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altersbedingte Verschleißerscheinungen an beiden Knien.
Die Beklagten sind der Ansicht,
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dass die Schmerzensgeldforderung unangemessen sei und ein höherer Betrag als die
gezahlten 20.000 Euro nicht in Betracht käme.
41
Ein Haushaltsführungsschaden sei jedenfalls nur für die ersten sieben Monate nach
dem Unfallereignis i.H.v. 4.744 Euro zu zahlen gewesen. Für die Folgemonate habe die
konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr als 20 % betragen, so
dass kein Ausgleich eines weiteren Haushaltsführungsschadens geschuldet gewesen
sei.
42
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin, der Ehefrau des
Klägers, aufgrund der Beweisbeschlusses vom 28.08.2006 und durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 26.03.2007 und die Erläuterung des Gutachtens durch Herr Dr.
im Anhörungstermin vom 21.04.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2006, 05.03.2007 und
vom 21.04.2008 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 20.08.2007 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur im zugesprochenen Umfang begründet.
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1.
46
Der Kläger kann gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG bzw.
§ 115 VVG gesamtschuldnerische Zahlung von 143,10 Euro von den Beklagten
verlangen.
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Die Haftung der Beklagten zu 1) zu 100 % dem Grunde nach ist zwischen den Parteien
unstreitig. Bei den geltend gemachten 143,10 Euro handelt es sich um
Schadenspositionen, die der Höhe nach nicht durch die Beklagten bestritten wurden
und die als kausal durch den Unfall entstandene Schäden ersatzfähig sind. Im
Einzelnen handelt es sich um Parkkosten für Krankenhausaufenthalte (13,30 Euro)
sowie erbrachte Eigenanteile für Hilfsmittel und Arztbesuche des Klägers (129,80 Euro).
48
2.
49
Weitergehenden Ansprüche des Klägers aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB i.V.m.
§§ 1, 3 PflVG bzw. § 115 VVG gegen die Beklagten bestehen nicht.
50
Entsprechende Ansprüche sind nämlich jedenfalls durch Erfüllung durch die Beklagte
zu 2.) i.S.d. §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen.
51
a.
52
Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 38.000 Euro geht
das Gericht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses
der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger mit den ausgezahlten 20.000 Euro
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bereits ein angemessenens Schmerzensgeld erhalten hat, welches die durch den Unfall
entstandenen immateriellen Folgen und Einschränkungen in der beruflichen und
privaten Lebensführung des Klägers in hinreichendem Maße berücksichtigt. Dahin
stehen kann insoweit, ob nicht auch die zusätzlich durch die Beklagte zu 2.) gezahlten
6.000 Euro auf das Schmerzensgeld verrechnet werden können.
Das Gericht bewertet dabei die vorgetragenen Umstände des Einzelfalles in Form der
nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten,
insbesondere die Dauer und den Umfang der stationären Behandlungen, Alter und
persönliche Verhältnisse des Klägers, die Heftigkeit und Dauer der erlittenen
Schmerzen, die durchgeführten Operationen, die Unübersehbarkeit des weiteren
Krankheitsverlaufs und das Bestehenbleiben von dauerhaften Beeinträchtigungen des
Klägers in seiner beruflichen und privaten Lebensführung.
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Dabei geht das Gericht uneingeschränkt von der Verwertbarkeit des detaillierten und in
der Anhörung im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch dessen
Mitarbeiter erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. aus. Mit der
Erläuterung des Gutachtens im des Prof. Dr. im Termin durch Herrn Dr. haben sich
beide Parteien im Vorfeld des Termins vom 21.04.2008 ausdrücklich einverstanden
erklärt.
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Ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 ZPO scheidet ebenfalls aus. Dr. hat in der
mündlichen Anhörung vom 21.04.2008 glaubhaft erläutert, dass die Leitung der
Begutachtung und die Verantwortung nach außen hin stets dem Sachverständigen Prof.
Dr. oblag, dieser die einzelnen Gutachtenschritte einteilte und es - entgegen dem
Vortrag des Klägers - auch zu einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch Prof.
Dr. selbst kam, was der Klägervertreter im Termin auch nicht mehr bestritt.
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Bei der Erstellung des Gutachtens hat Prof. Dr. die maßgebliche eigene
Meinungsbildung sichergestellt, indem er die Abläufe kontrollierte und das Ergebnis des
Gutachtens im Einzelnen durch seine Unterschrift nach außen hin - unter zulässiger
Kennzeichnung der beteiligten medizinischen Mitarbeiter - verantwortete (vgl. LG
Koblenz, Urt. v. 29.05.1992, 2 O 40/90, RuS 1993, 280).
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Im Übrigen wurde die Sachlage mit den Parteien auf der Basis des Gutachtens im
Termin vom 21.04.2008 im Einzelnen erörtert und die Parteienvertreter verhandelten
nach Abschluss der Beweisaufnahme erneut ohne Aufrechterhaltung der Rüge der
fehlenden Verwertbarkeit i.S.d. § 295 ZPO (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. v.
27.10.1998, 5 U 5/98, NJW-RR 1999, 1368, 1369).
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Der Mitarbeiter des Herrn Prof. Dr. Herr Dr. hat in der Anhörung detailliert und ohne
weiteres nachvollziehbar die unfallbedingten und die davon zu trennenden
degenerativen Gesundheitsfolgen des Klägers erläutert.
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Hiernach hat der Kläger im rechten Knie einen erheblichen Knorpelschaden erlitten, der
sich - gemessen an der medizinisch üblichen Einteilung - als 3.-4. gradiger
retropatellare Knorpelschaden bei 4 möglichen Schweregraden darstellt. Zu
berücksichtigen ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, dass sich
in der Folge - wie Herr Dr. erläutert hat - durch ein Therapieversagen immer wieder
Knorpelstücke gelöst haben, was zu einer dauerhaften Nachbehandlung des
Kniegelenkes mit zunächst erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des
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Klägers führte. Es handelt sich insoweit um einen verbliebenen unfallbedingten
Dauerschaden im Zustand der Präarthrose, der - nach den Angaben von Dr. - zwar nicht
mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit zum Eintritt einer Athrose führen wird,
welche durch die erlittene Schädigung verfrüht und verstärkt eintreten kann.
Hinsichtlich des linken Knies geht das Sachverständigengutachten nachvollziehbar von
einer leichteren Schädigung als im rechten Knie aus, welche Dr. im Anhörungstermin
mit 2.-3. Grad beschrieben hat. Insoweit besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit der
Athrosebildung, auch wenn diese nicht auszuschließen ist.
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Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach Ansicht des Gerichts auch
einzubeziehen, dass nach der präzisen Erläuterung von Dr. es sich bei dem betroffenen
Kniegelenkanteil um denjeniegen, der drei vorhandenen Kniegelenkanteile handelt, der
am wenigsten für Bewegungseinschränkungen im täglichen Leben sorgt. Dem Kläger
wird für die Zukunft mit Ausnahme von stark kniebelastenden Tätigkeiten (etwa
Treppensteigen und knieende Tätigkeiten) und Sportarten (wie langes Dauerlaufen oder
Fußball) die weitere sportliche Betätigung (etwa durch Schwimmen) und die Ausübung
des angestrebten Berufsbildes als Berufsschullehrer nach der nachvollziehbaren
Erläuterung des Sachverständigen ohne weiteres möglich sein.
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Der Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes bedarf es mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht, allenfalls ist eine Teilprothese als künstlicher
Kniegelenksersatz in dem betroffenen Gelenksteil denkbar, wovon der Sachverständige
Dr. allerdings nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse abgeraten
hat. Dem Kläger ist es möglich durch entsprechende lokale Behandlung der Knie sein
Leben weitestgehend an die Schädigung anzupassen.
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Der im Februar 2007 im linken Knie aufgetretene Meniskusschaden ist nach den
glaubhaften Angaben des Herrn Dr. nicht unfallkausal entstanden, sondern im Hinblick
auf die Veranlagung des Klägers als degenerative Erscheinung einzustufen.
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Eine Haushaltsführung durch den Kläger ist nach den Angaben des Dr. in der Anhörung
vom 21.04.2008, denen das Gericht Glauben schenkt, für die Zukunft nicht
beeinträchtigt, insbesondere nicht im Umfang der durch den Kläger tatsächlich
geleisteten 5-6 Stunden wöchentlich, wie es die Zeugin im Rahmen der
Beweisaufnahme bekundet hat. Das Gericht berücksichtigt allerdings, dass es dem
Kläger für die Zukunft insoweit nicht mehr möglich sein wird, alle knieenden und stark
kniebelastenden Tätigkeiten im Haushalt ohne weiteres auszuführen.
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Nach alledem hält das Gericht den bereits ausgezahlten Schmerzensgeldbetrag von
20.000 Euro auch unter Berücksichtigung der einschlägigen instanzgerichtlichen
Rechtsprechung für angemessen. Schmerzensgeldbeträge, in der vom Kläger
verlangten Höhe, werden in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, an der sich das
Gericht zusätzlich orientiert, nur vereinzelt und ausnahmsweise dann zugesprochen,
wenn neben die Knorpelschädigung multiple andere vehemente Verletzungen des
Geschädigten getreten sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des
Verletzungsbildes des Klägers nicht vor.
66
b.
67
Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf der Grundlage des § 287 ZPO
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geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Bekundungen der
Ehefrau des Klägers, Frau, davon aus, dass der Kläger 6 Stunden wöchentlich an der
Haushaltsführung des Ehepaares beteiligt war. Der darüber hinaus geltend gemachte
zeitliche Umfang der wöchentlichen Hausarbeit hat sich hingegen nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Aussage der Ehefrau des Klägers nicht als
begründet erwiesen.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Angaben des
Sachverständigen Prof. Dr. nach dem Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfähigkeit
eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 20 Prozent erlitten hat.
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nicht davon aus, dass ein
Haushaltsführungsschaden für einen längeren Zeitraum als die von der Beklagten
angesetzten 7 Monate ersatzfähig ist, so dass die in der Art der Berechnung unstreitige
Kalkulation der Beklagten zu 2) im Abrechnungsschreiben vom 28.07.2005 aus Sicht
des Gerichtes in Höhe von 4.744 Euro zutreffend ist, wenn man der dargestellten
Berechnungsmethode folgt.
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Unterstellt man die klägerseits geltend gemachten 14,5 Monate mit 6 Stunden
Hausarbeit / Woche als Berechnungsbasis des Haushaltsführungsschadens, so gelangt
das Gericht auch auf Grundlage dieser Unterstellung zur eingetretenen Erfüllung des
entstandenen Haushaltsführungsschadensanspruchs durch die Beklagte zu 2.).
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Das Gericht bemisst nämlich gem. § 287 ZPO den Haushaltsführungsschaden an der
entsprechenden Netto-Entlohnung einer angestellten Haushaltshilfe von 10-13 Euro für
den entsprechenen Zeitraum.
72
Hieraus ergibt sich Folgendes:
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14,5 Monate X 24 Stunden / Monat X 10 Euro netto =
3.480 Euro
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14,5 Monate X 24 Stunden / Monat X 13 Euro netto =
4.525 Euro
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In jedem Fall ist nicht von einer Zuwenigleistung durch die Beklagte zu 2) auszugehen,
die unstreitig 4.744 Euro auf den Haushaltsführungsschaden des Klägers gezahlt hat.
76
3.
77
Der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der entsprechende
Hilfsantrag auf Freistellung sind unbegründet, da eine Ersatzpflichtigkeit der Beklagten
über die gezahlten Beträge hinaus nicht angenommen werden kann und die Klage
insoweit nicht veranlasst war.
78
4.
79
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 , 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
80
5.
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Der Streitwert wird gem. §§ 39 ff. GKG, 3 ZPO wie folgt festgesetzt:
82
Bis zum 05.03.2007:
17.349 Euro
83
Vom 06.03.2007 bis zum 08.11.2007:
25.349 Euro
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Danach:
25.492,10 Euro
85
Richter
86
als Einzelrichter
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