Urteil des LG Duisburg vom 13.09.2005
LG Duisburg: erbschaft, vergütung, aufenthalt, mittellosigkeit, vermögenswert, zufall, sorgfalt, pfleger, einkünfte, pauschal
Landgericht Duisburg, 12 T 203/05
Datum:
13.09.2005
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 203/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 14 VIII P 3097
Leitsätze:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 29.08.2005 Az. 14 VIII P 3097 aufgehoben
und zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an
das Amtsgericht Duisburg - Rechtspfleger - zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Der am in geborene ist seit 1967 unbekannten Aufenthaltes, er war zuletzt in gemeldet,
nach Auskunft seiner Schwester besteht die Möglichkeit, dass er etwa 1961 nach
ausgewandert ist, er hatte sich 1962 aus nach im Kanton / abgemeldet.
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Nachforschungen nach Herrn verliefen ohne Erfolg.
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Herr ist Erbe nach dem am 15. Januar 2001 zuletzt in wohnhaft gewesenen Herrn .
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Zur Abwicklung dieser Erbschaft hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom
06.07.2004 eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt aus zum
Abwesenheitspfleger bestellt.
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Mittlerweile ist die Erbauseinandersetzung beendet, zugunsten von Herrn ist ein Betrag
i. H. v. 2.348,57 EUR aus dem Nachlaß z. Hd. von Rechtsanwalt gezahlt worden.
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Der Abwesenheitspfleger hat mit Schriftsatz vom 30.06.2005 die Festsetzung von
Vergütung bzw. Auslagen i. H. v. insgesamt 494,55 EUR beantragt, dass Amtsgericht
hat hierauf mit Schreiben vom 06.07.2005 mitgeteilt, dass es sich bei dem Erbanteil des
Betreuten um den einzigen Vermögenswert des Betroffenen handele und dieser bei
einem Betrag von 2.348,57 EUR als mittellos gelte, so dass der Vergütungsantrag
gegen die Staatskasse gerichtet werden müsse, bei einem gem. § 1915; 1836 BGB i. V.
m. § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz reduzierten Stundensatz von 31,-- EUR.
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Auf diesen Hinweis hin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.07.2005 einen
berichtigten Vergütungsantrag eingereicht, mit dem er eine Vergütung i. H. v. insgesamt
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berichtigten Vergütungsantrag eingereicht, mit dem er eine Vergütung i. H. v. insgesamt
311,25 EUR beantragt hat sowie deren Festsetzung gegen die Staatskasse.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit dem Beschluss vom 29.08.2005 dem
Abwesenheitspfleger einen Vergütungs- und Auslagenbetrag i. H. v. insgesamt 311,25
EUR einschließlich Mehrwertsteuer zuerkannt und festgesetzt, das sich dieser Anspruch
in voller Höhe gegen die Staatskasse richte.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des, der darauf verweist,
das eine positive Feststellung zur Mittellosigkeit des Betroffenen im vorliegenden Fall
nicht getroffen werden könne, zudem sei es unsinnig, zugunsten des Betroffenen ein
Schonvermögen anzusetzen. Der Schonbetrag diene dazu, dem Betroffenen trotz
Pflegschaft eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, dies könne jedoch
nicht zum Tragen kommen, wenn es sich um einen abwesenden Betroffenen handele,
dessen Lebensumstände nicht bekannt seien und dem der Schonbetrag daher auch
nicht dienen könne.
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Die zulässige sofortige Beschwerde des ist begründet.
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Zu Unrecht hat das Amtsgericht gem. §§ 1836; 1835 Abs. 4 BGB den Anspruch des
Abwesenheitspflegers auf Vergütung und Auslagenersatz gegen die Staatskasse
festgesetzt.
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Im Ansatz zutreffend geht das Vormundschaftsgericht davon aus, dass nach §§ 1911;
1915 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung finden. Dies gilt jedoch im
Wege einer teleologischen Reduktion nicht für die Anwendung der §§ 1836 c und 1836
d BGB in dem Fall, in dem bei Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft über den
Verbleib des Betroffenen und seine Lebensumstände sowie Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nichts bekannt ist.
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Der Schutz des sog. Schonvermögens dient dazu, unbillige Härten, die zu
unzumutbaren Einschränkungen in der Lebensführung für einen Betroffenen führen
können, zu vermeiden. Im Normalfall einer Betreuung oder Pflegschaft, sind ein
konkreter Betroffener und dessen konkreten Lebensumstände bekannt, es sind auch in
Abhängigkeit von diesen Umständen konkrete Härten erkennbar, die bei Heranziehung
eines Schonvermögens zur Bezahlung des Pflegers bzw. Betreuers auftreten könnten.
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Dieser Gesichtspunkt greift nicht bei einem Betroffenen, dessen Aufenthalt - wie im
vorliegenden Fall - seit 40 Jahren unbekannt ist, von dem nicht einmal bekannt ist, ob er
noch lebt, dessen Bedürfnisse nicht bekannt sind und der vor allem selbst keinerlei
Kenntnis von der Abwesenheitspflegschaft und den zu seinen Gunsten hinterlegten
Geldern hat. In diesem Fall ist es dem Betroffenen gar nicht möglich, auf das zu seinen
Gunsten hinterlegte Geld zurückzugreifen. Es wäre vielmehr ein für ihn glücklicher
Zufall, wenn er zu Lebzeiten von der zu seinen Gunsten angefallenen Erbschaft
erfahren würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, das diese Erbschaft als Schonvermögen
für den Betroffenen überhaupt in Betracht kommt, bestehen nicht. Insofern unterscheidet
sich ein Fall der vorliegenden Art grundlegend von sämtlichen anderen Fällen der
Pflegschaft bzw. der Betreuung.
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Weiterhin vertritt die Kammer abweichend von dem skizzierten Normalfall und zu ihrer
eigenen veröffentlichten Spruchpraxis (BtPrax 2000, S. 42) die Ansicht, dass im
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vorliegenden Fall im Zweifel nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden kann und
auch von daher die Festsetzung der Kosten gegen die Staatskasse nicht gerechtfertigt
ist.
Dies deswegen, weil es im Normalfall möglich ist, dass der Pfleger bzw. Betreuer mit
Hilfe des Betroffenen und seines bekannten näheren Umfeldes Ermittlungen über
Einkünfte und Vermögen des Betroffenen anstellen kann. Dies ist bei einem Fall der
Abwesenheitspflegschaft typischer Weise nicht möglich, weil die
Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB erst dann eingerichtet werden kann, wenn
zuvor trotz sorgfältiger Ermittlungen der Aufenthalt des Betroffenen nicht festgestellt
werden konnte. An die Sorgfalt dieser Ermittlungen sind die gleichen Maßstäbe zu
setzen, wie an die Ermittlung der Vermögensverhältnisse. Wenn es also nicht gelungen
ist, den Aufenthaltsort des Betroffenen selbst zu ermitteln, ist in aller Regel davon
auszugehen, dass es auch nicht gelingen wird, nähere Angaben zu seinen Vermögens-
und Einkommensverhältnissen zu gewinnen.
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Da grundsätzlich jedem Menschen zuzutrauen ist, selbst in ausreichender Weise für
seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen, kann in Fällen der Abwesenheitspflegschaft
nicht pauschal und grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Betroffene - bis
auf den Vermögenswert, der Gegenstand und Anlaß des Pflegschaftsverfahrens ist -
einkommens- und vermögenslos ist, vielmehr ist in solchen Fällen vom Gegenteil
auszugehen.
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Aus diesen beiden Gründen heraus erweist sich die sofortige Beschwerde des als
begründet.
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Von einer eigenen Entscheidung in der Sache selbst sieht die Kammer ab. Der
Abwesenheitspfleger hat auf den nach der vorliegenden Entscheidung unzutreffenden
rechtlichen Hinweis des Rechtspflegers hin seinen Vergütungsantrag reduziert. Der
Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er dem Antragsteller einen erneuten
Hinweis zu einer abermaligen Korrektur des Vergütungsantrags zu geben hat, um über
diesen dann unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.
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Bei der Neubestellung des Antrags wird der Rechtspfleger auch § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB
zu beachten haben.
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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren: 311,25 EUR
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 13 a FGG).
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Da die Kammer mit dieser Entscheidung zum Geltungsbereich der §§ 1836 c und
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1836 d und 1835 Abs. 4, 1835 a Abs. 4 i. V. m. §§ 1911 und 1915 Abs. 1 BGB soweit
ersichtlich über bislang noch nicht entschiedene Rechtsfragen zu entscheiden hatte,
wird die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 56 g
Abs. 5 S. 2 FGG zugelassen.
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Diese Beschwerde ist durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz
binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht Duisburg,
dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht in Düsseldorf einzulegen, sie
kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte eingelegt
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werden.