Urteil des LG Duisburg vom 18.04.2007
LG Duisburg: verfügung, grundstück, grundbuch, kopie, erbschein, datum
Landgericht Duisburg, 11 T 47/07
Datum:
18.04.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 47/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 4 VI 756/05
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse vom 15.01.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 21.06.2006 wird
als unbegründet zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig. Die Landeskasse ist
beschwerdeberechtigt, der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 € wird
überschritten.
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Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht die
Kostenrechnung vom 10.04.2006 (Kassenzeichen 70030239 116 3) auf die Erinnerung
des Kostenschuldners zu Recht aufgehoben hat. Das Beschwerdegericht nimmt
zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug.
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Auch wenn der zum ausschließlichen Gebrauch im Grundbuchberichtigungsverfahren
erteilte Erbschein (bzw. eine Kopie davon) außerhalb des Grundbuchverfahrens,
nämlich unmittelbar gegenüber dem Notar in in Gebrauch genommen worden ist,
erfolgte dies ausschließlich zu einem nach § 107 Abs. 3 KostO privilegierten Zweck,
nämlich zur Verfügung über das in der Schweiz gelegene Grundvermögen. Insoweit
privilegiert § 107 Abs. 3 KostO nicht nur die Erteilung des Erbscheins zum Zwecke der
Berichtigung des Grundbuches (wie vom Kostenschuldner ursprünglich beantragt),
sondern auch den alleinigen Gebrauch zur Verfügung über ein Grundstück bzw. ein im
Grundbuch eingetragenes Recht. Soweit § 107 a KostO die Möglichkeit der
Gebührennacherhebung einräumt, soll dies nur der Gebührendurchsetzung für Fälle des
nicht privilegierten Gebrauchs dienen, nicht jedoch den von der beschränkten Erteilung
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abweichenden Gebrauch, der aber ebenfalls einem privilegierten Zweck dient,
"bestrafen". Daher geht das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend davon aus,
dass eine Nacherhebung von Gebühren gemäß § 107 a KostO dann ausscheidet, wenn
die anderweitige Verwendung des zum beschränkten Gebrauch erteilten Erbscheins
wiederum einem anderen begünstigten Zweck dient. Dass die Vorlage gegenüber dem
Schweizer Notar irgendeinen anderen über die in § 107 Abs. 3 KostO genannten
Zwecke hinausgehenden Zweck (z. B zum Nachweise der Erbenstellung hinsichtlich
irgendwelcher beweglicher Gegenstände oder Forderungen) gedient haben soll, ist
nicht ersichtlich und wird auch von keinem Beteiligten behauptet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 7 KostO.
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III. Die weitere Beschwerde war hier nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zuzulassen,
da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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