Urteil des LG Duisburg vom 31.08.2007
LG Duisburg: geschäftsführer, vergütung, beratungsvertrag, dienstvertrag, werkvertrag, erwerb, gesellschafter, beratervertrag, verjährung, bankengruppe
Landgericht Duisburg, 22 O 340/06
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 340/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 1.651.398,02 €
nebst Zinsen von der Beklagten für von der Klägerin behauptete und von der Beklagten
bestrittene Tätigkeiten in steuerrechtlichen, wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen
Fragen.
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In den Jahren 1987 bis zum 1.9.2000 war der damalige Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Klägerin auch Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten und
zeitweise auch Vorsitzender dieses Aufsichtsrates.
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Die Klägerin behauptet:
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Sie habe in der Zeit von 1987 bis 2000 die auf den Seiten 4 bis 13 der Klageschrift vom
18.07.2006 (Bl. 4 bis 13 d. A.) aufgeführten Jahresabschlüsse für die Beklagte erbracht,
der Beklagten bei der Aufstellung der jährlichen Geschäftsberichte geholfen, bei
steuerlichen Außenprüfungen der Beklagten mitgewirkt, die Beklagte im
Zusammenhang mit der Besteuerung der sogenannten "Masterbills" beraten, die
Beklagte hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der Gesundheitsbetriebe in Deutschland
beraten, die Beklagte bezüglich der Investitionszuschüsse für die in den neuen
Bundesländern beraten, anlässlich der Börseneinführung des Unternehmens der
Beklagten umfangreiche Tätigkeiten entfaltet und in diesem Zusammenhang ein
Gutachten (Anlage K 2) erstellt und in den Jahren 1991 bis 1994 mehrfach überarbeitet,
sie habe im Rahmen der Beratung bezüglich der Börseneinführung mit der in Frankfurt,
der , mit dem Bankhaus in Düsseldorf, mit der mit der englischen Bankengruppe in
London verhandelt, des weiteren habe sie für die Beklagte hinsichtlich des Erwerbes
der GmbH Verhandlungen mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH, die im
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wesentlichen auch steuerlich geprägt gewesen seien, geführt, zur Durchführung dieser
Tätigkeiten sei sie von der Beklagten beauftragt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht:
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Ihr stehe wegen dieser Tätigkeiten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.651.398,02 €
gegen die Beklagte gemäß dem §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu, zumal die Beklagte
hinsichtlich des Wertes dieser erbrachten Tätigkeiten angesichts der Nichtigkeit des
Beratungsvertrages vom 16.05.1987 und dessen Ergänzung vom 29.12.1992 gemäß
den §§ 113, 114 AktG i.V.m. 134 BGB rechtsgrundlos bereichert sei.
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Die Klägerin beantragt:
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Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.651.398,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte, die gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhebt (Bl.
70 d. A.) und die die Durchführung der von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten für
die Beklagte und die von der Klägerin insoweit behaupteten Aufträge bestreitet, ist der
Auffassung:
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Dem Zahlungsverlangen der Klägerin stehe § 817 S. 2 BGB i.V.m. § 319 Abs. 3 S. 1 Nr.
1 a HGB analog i.V.m. § 134 BGB entgegen.
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Im übrigen sei der Klagevortrag unschlüssig, da die Klägerin die behaupteten
Tätigkeiten nicht substantiiert und spezifiziert vorgetragen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der
dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.651.398,02 € gegen die Beklagte.
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Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen der Klägerin und der
Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag vom 16.05.1987 (Anlage K 1 – Bl. 14 d. A. -)
i.V.m. mit der Neufassung dieses Beratervertrages vom 29.12.1992, da der
Beratungsvertrag vom 16.05.1987 und auch dessen Neufassung vom 29.12.1992
gemäß den §§ 114 Abs. 1 AktG, 134 BGB mangels des Vorliegens einer Zustimmung
des Aufsichtsrates der Beklagten nichtig sind.
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Gemäß § 114 Abs. 1 AktG bedarf ein Vertrag zwischen einem Aufsichtsratsmitglied
einer Gesellschaft und der Gesellschaft, der ein Dienstvertrag oder Werkvertrag auf
Erbringung einer Tätigkeit höherer Art gerichtet ist, der Zustimmung des Aufsichtsrates
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der Gesellschaft, damit gesichert ist, dass das Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
über die in § 113 AktG ihm von der Gesellschaft gewährte Vergütung hinaus keine
Sondervergütungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit
erlangen kann.
Eine derartige Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten im Hinblick auf den
Beratervertrag vom 16.05.1987 und dessen Neufassung vom 29.12.1992 liegt nicht vor.
Insoweit wird auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in den Urteilen des
Landgerichts Köln vom 12.06.2003 (22 O 243/02), des Oberlandesgerichts Köln vom
27.05.2004 (18 U 114/03), des Bundesgerichtshofes vom 3.7.2006 (II. ZR 151/04)
verwiesen.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der
von der Klägerin auf den Seiten 4 bis 13 der Klageschrift vom 18.07.2006 (Bl. 4 bis 13 d.
A.) und der im Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2007 (Bl. 107 ff. d. A.) vorgetragenen
und von der Beklagten bestrittenen Tätigkeiten auch nicht aus den §§ 812 Abs. 1, 818
Abs. 2 BGB.
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Zum einen ist der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.03.2007 (Bl. 107 ff. d.
A.) hinsichtlich der behaupteten Beratung im Rahmen der Börseneinführung und
bezüglich der behaupteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der GmbH,
worauf die Beklagte bereits zu Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert und lässt
spezifizierte Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagte insoweit nicht erkennen, zumal die
Klägerin allgemein lediglich Verhandlungen mit verschiedenen Banken, die in dem
Schriftsatz genannt sind, und mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH erwähnt hat.
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Zum anderen steht dem Zahlungsverlangen der Klägerin § 817 S. 2 BGB i.V.m. den §§
114 Abs. 1, 134 BGB entgegen.
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In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass in der Zeit von 1987 bis zum
1.9.2000 Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten, zeitweise Vorsitzender dieses
Aufsichtsrates, sowie damals Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin
war.
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Über die gemäß § 113 AktG damals von der Beklagten gewährte etwaige Vergütung
hinaus konnte für eine etwaige beratende Tätigkeit für die Beklagte, die im
Zusammenhang mit seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied stand, allenfalls unter den
Voraussetzungen des § 114 AktG eine weitere besondere Vergütung erlangen.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Klägerin formal im Hinblick auf die
vorgetragenen, von der Beklagten bestrittenen Beratungen als Dienstleister in
Erscheinung trat, da als damaliger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin
im Ergebnis der Empfänger von Leistungen für die behauptete Beratungstätigkeit war,
deshalb die Grundsätze der §§ 113 und 114 Abs. 1 AktG auch im Hinblick auf etwaige
von der Klägerin durchgeführte Beratungstätigkeiten für die Beklagte anzuwenden sind.
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Durch die von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen beratenden
Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagte hat die Klägerin, wenn derartige Tätigkeiten
erfolgt sein sollten, gegen die §§ 113, 114 Abs. 1 AktG i.V.m. § 134 BGB verstoßen, da
derartige beratende Tätigkeiten gegen Entgelt ausgeführt werden sollten, sich auf
steuerrechtliche, wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Fragen im Hinblick auf die
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Beklagte bezogen, derartige Fragen in den Pflichtenbereich des damaligen
Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Klägerin als Mitglied des Aufsichtsrates
der Beklagten fielen, eine wirksame Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten im
Hinblick auf die Entlohnung der behauptenden beratenden Tätigkeiten gerade nicht
vorlag.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709, 108 ZPO.
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