Urteil des LG Duisburg vom 30.07.2007
LG Duisburg: unnötige kosten, nummer, ausnahme, berechtigung, vorsteuerabzug, beschwerdeinstanz, parteifähigkeit, rüge, gerichtsbarkeit, einverständnis
Landgericht Duisburg, 11 T 158/07
Datum:
30.07.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 158/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 75 II 55/05 WEG
Tenor:
1. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin
vom 22. Dezember 2006 und auf die sofortige Beschwerde der An-
tragsteller vom 09. Februar 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Amtsgerichts Duisburg vom 06. Dezember 2006 (Az.: 75 II 55 / 05
WEG) teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass von der
Antragsgegnerin 3.470,99 € - dreitausendvierhundertsiebzig Euro und
neunundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2005 aus 1.347,80 €,
seit dem 16. Mai 2006 aus weiteren 1.387,36 € sowie seit dem 29.
August 2006 aus den restlichen 775,83 € an die Antragsteller zu
erstatten sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tra-gen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.819,81 €,
nämlich auf 388,88 € für die sofortige Beschwerde der Antragsteller und
auf 1.430,93 € für die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, festge-
setzt.
G r ü n d e :
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1. Die gemäß §§ 104, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist
begründet, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit teilweise abzuändern
war. Die ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist
demgegenüber unbegründet.
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a) Die Antragsteller haben entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung einen
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Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe
von 309,88 € einschließlich Mehrwertsteuer für das vor dem Oberlandesgericht geführte
weitere Beschwerdeverfahren. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Wohnungseigentumssachen entsteht nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes die Terminsgebühr auch dann, wenn ausnahmsweise ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2495 f. m.w.N.). Denn
aus der Vorschrift der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2
Abs. 2 S. 1 RVG ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, dass die Terminsgebühr auch
dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer
gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird. Für das Wohnungseigentumsverfahren ist indes eine mündliche Verhandlung
sowohl erstinstanzlich als auch in den Beschwerdeinstanzen die Regel (§ 44 Abs. 1
WEG), von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (vgl. Merle, in: Bärmann,
Pick, Merle, in: Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. 2003, § 44 Rn. 24). Wird hiervon
ausnahmsweise abgewichen, sollen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des
Vergütungsverzeichnisses erfüllt und eine Terminsgebühr angefallen sein. So verhält es
sich in Anwendung dieser Rechtsprechung auch hier. Vor dem Oberlandesgericht hat
die mündliche Verhandlung in Ausnahme von § 44 Abs. 1 WEG nicht stattgefunden. Für
das Beschwerdeverfahren gilt über Nummer 3202 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses
die Vorschrift der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs.
2 S. 1 RVG entsprechend.
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b) Demgegenüber hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Die
Antragsteller haben einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen jeweils geltend
gemachten Mehrvertretungsgebühr. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin
war ursprünglich auf Antragstellerseite nicht die Verwalterin Partei des vorliegenden
Verfahrens, sondern sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit
Ausnahme der Antragsgegnerin. Insoweit sind die Antragsschrift bzw. der Mahnantrag
maßgebend, in der die Antragsteller als Antragsteller und nicht die Verwalterin
aufgeführt sind. Entsprechend sind auch die Rubren der amts- und landgerichtlichen
Entscheidungen gefasst. Auch nach dem Rubrum der Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist nicht die Verwalterin Antragstellerin. Dies wurde von dem
Oberlandesgericht Düsseldorf auch in seinen Entscheidungsgründen nicht anders
gesehen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Passage aus der Entscheidung verhält
sich zu dieser Frage nicht, sondern allein dazu, dass ihre Rüge der fehlenden Vollmacht
der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolglos ist. Dementsprechend sind die
Mehrvertretungsgebühren von der Antragsgegnerin zu erstatten.
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Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die
Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat (vgl.
BGHZ 163,154). Nur unter diesem Aspekt hätte sich die Frage der Berechtigung der
Mehrvertretungsgebühr stellen können, da es ggf. der Pflicht der Antragsteller
entsprochen hätte, das Verfahren nur als Wohnungseigentumsgemeinschaft zu führen,
um unnötige Kosten zu vermeiden. Dies gilt indes nicht im vorliegenden Verfahren.
Denn dieses wurde bereits vor der Änderung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, die im Jahr 2006 erfolgt ist, mit dem Mahnantrag vom 17. Januar
2005 eingeleitet. In diesem Fall durften sich die Antragsteller an der damals gefestigten
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientieren und gemeinsam einen
Prozessbevollmächtigten beauftragen (vgl. BGH, NJW 2007, 1464).
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Soweit die Antragsgegnerin die Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer moniert, geht
dies angesichts der obigen Ausführungen fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, weshalb von ihr auch die
angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten ist.
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Schließlich sind auch 20,- € Auslagenpauschale für das Mahnverfahren zu ersetzen.
Dies hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass sich die
Antragsgegnerin damit näher in der Beschwerdeinstanz befasst hätte.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung
beruht auf § 3 ZPO.
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