Urteil des LG Duisburg vom 25.03.2009

LG Duisburg: verwirkung, doktortitel, vergütung, missbrauch, kaufmann, energie, öffentlich, treuepflicht, datum, strafbefehl

Landgericht Duisburg, 11 T 51/09
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 51/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 46 L 197/04
Tenor:
In dem Beschwerdeverfahren
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen
Beschluss vom 02.02.2009 die
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Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und
Beschwerdeführers gegen die
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angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner
Anträge auf Festsetzung
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von Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf
eine Verwirkung
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entsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige
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Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht
Duisburg nicht
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abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung
vorgelegt hat.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen
Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig
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entschieden und seine Entscheidung umfänglich unter
Darstellung sämtlicher
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entscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet.
Die Kammer schließt sich
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dem vollumfänglich an.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers
sind Anhaltspunkte für
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Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das
Beschwerdevorbringen keine
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Veranlassung für eine abweichende, dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.
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Der ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf
Vergütung für seine
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Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren
uneingeschränkt auf der
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Grundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB
verwirkt, wobei unerheblich ist,
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ob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des
Beschwerdeführers ein messbarer
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finanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil
entstanden ist.
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Die Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das
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unmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei
Vermeidung des Verlustes seiner
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Vergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem
Auftraggeber obliegende
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uneingeschränkte Treuepflicht zu wahren.
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Hiergegen hat der Beschwerdeführer ohne "wenn und
aber" verstoßen, wobei zu den
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Treuepflichten gerade eines Zwangsverwalters
insbesondere die Wahrung der
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persönlichen Integrität vorrangig gehört.
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Diese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit
und persönliche Offenheit in
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Bezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und
Leistungsqualitäten.
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Entscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines
Zwangsverwalters auf das
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besondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen
Person an.
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In dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004
bis Juli 2008 insbesondere
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in Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter
öffentlich und auch vorrangig
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gegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen
Doktortitel führte und ihm
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Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels
unechte Urkunden verwendete,
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hat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen
Beteiligten im Rahmen eines
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Zwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise
inakzeptabel verletzt.
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Gerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im
Strafbefehl vom Juli 2005
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hätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu
treffen, um falsche Eintragungen
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und sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem
"Doktortitel"
aktiv
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machen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit
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Gerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu
unterrichten und somit einen weiteren
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Missbrauch von vornherein unmöglich zu machen.
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Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im
Gegenteil nach wie vor falsche
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Doktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-
Kaufmann) insbesondere auch im
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Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet,
mit der Folge, dass eine
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weitere Verurteilung – nunmehr zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Monaten – erfolgte.
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Die in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene
erhebliche kriminelle Energie und
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Unverfrorenheit kann vorliegend auch unter
Berücksichtigung des Ausnahmecharakters
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der Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom
Amtsgericht getroffene
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rechtfertigen.
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Diesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die
Täuschungshandlung über die
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Qualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der
Bestellung zum Zwangsverwalter
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im Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht
die Ursächlichkeit
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zur Bestellung, sondern der schwerwiegende
Treueverstoß
insgesamt
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Der Zwangsverwalter hat während seiner gesamten
Tätigkeit seine Treuepflichten zu
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wahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er
"sehenden Auges" die Verwirkung
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seiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem
Strafcharakter
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Verwirkung.
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Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem
anderen Verfahren
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anders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine
andere Entscheidung, zumal
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sich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit
der Verwirkungsproblematik
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- anders als das Amtsgericht Duisburg –
auseinandergesetzt hat.
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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 389.772,39 €.
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