Urteil des LG Duisburg vom 17.02.1999

LG Duisburg (billige entschädigung, gutachten, schleudertrauma, anhörung, höhe, verletzung, widerklage, tätigkeit, darlehen, schmerzensgeld)

Landgericht Duisburg, 3 O 593/92
Datum:
17.02.1999
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 593/92
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v.
25.000,00 DM zu zahlen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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T a t b e s t a n d :
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Am 10. Dezember 1989 wurde die Klägerin auf Ibiza in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Sie war Beifahrerin in einem vom Beklagten gesteuerten Mietfahrzeug vom Typ Opel
Corsa. Die Parteien waren damals verlobt.
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Der Beklagte befuhr eine Nebenstraße in Richtung der Hauptverkehrsstraße C 731. Da
der Beklagte sich verfahren hatte, beabsichtigte er, im Bereich der Einmündung der
Nebenstraße auf die Hauptverkehrsstraße zu wenden. Bei diesem Wendemanöver kam
es zu einem Zusammenstoß mit einem auf der Hauptstraße C 731 fahrenden PKW Seat
Ibiza, der auf die hintere rechte Seite des Opel Corsa aufprallte und diesen infolge des
Aufpralls um nahezu 180 Grad drehte, so daß das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug
auf der Gegenfahrbahn in Gegenrichtung zum Stillstand kam.
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Die Klägerin trägt vor, als Folge dieses Verkehrsunfalles ein schweres Schleudertrauma
erlitten zu haben, an dessen Folgen sie noch heute leide. Das damals erlittene Trauma
sei insbesondere dadurch charakterisiert, daß es sich um ein Rotationstrauma der
Halswirbelsäule handele, verbunden mit einer Stauchung der übrigen Wirbelsäule.
Durch die auf die Halswirbelsäule und die Bänder, welche diese in Position halten,
einwirkenden Kräfte sei es damals zu einer Überdehnung der Bänder gekommen.
Insgesamt habe das Unfallereignis dazu geführt, daß sie ihre Tätigkeit als
Heilpraktikerin in ihrer eigenen Praxis nicht mehr habe ausüben können und bis heute
unter Gedächtnis- und anderen Hirnleistungsstörungen, unkontrollierbaren Zuckungen
im rechten Bein sowie unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule leide.
Unfallbedingt sei sie zunächst bis zum 20. Februar 1990 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 40 % habe zumindest bis zum 18.
Juni 1990 und in Höhe von 20 % bis zum 10. August 1990 bestanden. Ihre Tätigkeit als
Heilpraktikerin könne sie nach wie vor nicht ausüben. Dadurch seien ihr erhebliche
Einkünfte entgangen, die sich für 1990 und 1991 auf insgesamt 47.925,32 DM beliefen.
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Weiterer Verdienstausfall sei entstanden. Diesen hat die Klägerin bislang jedoch noch
nicht beziffert.
Nachdem die Kammer durch Urteil vom 09. Februar 1994 die Ansprüche der Klägerin
als unberechtigt zurückgewiesen hatte, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 14. November 1994 rechtskräftig entschieden worden, daß der
Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall und auf Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes dem Grund nach gerechtfertigt ist.
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Demgemäß beantragt die Klägerin,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.025,32 DM nebst 4 % Zinsen
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seit dem 12. November 1992 zu zahlen,
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2.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-
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geld, mindestens jedoch 20.000,00 DM zu zahlen,
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3.
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festzustellen, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der
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Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge des Ver-
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kehrsunfalls vom 10. Dezember 1989 in Ibiza entstanden sind und
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noch entstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine
weitergehende Gesundheitsbeeinträchtigung als diejenige eines leichten
Halswirbelschleudertraumas erlitten habe. Demgemäß ist er der Auffassung, daß alle
Beschwerden, die die Klägerin als bis heute noch fortwirkend darstellt, mit dem
Unfallereignis nicht in Zusammenhang zu bringen seien.
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Widerklagend beantragt er,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 50.896,22 DM nebst 10 % Zinsen
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seit dem 15. Februar 1993 zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Zur Widerklage behauptet der Beklagte, er habe der Klägerin im Jahre 1989
entsprechend seiner zur Prozeßakte gereichten Aufstellung (Bl. 45 GA) ein Darlehen
über insgesamt 50.896,22 DM gewährt. Dieses Darlehen habe er zwischenzeitlich zur
Rückzahlung fälliggestellt.
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Die Klägerin und Widerbeklagte räumt ein, einen Betrag von 8.588,00 DM als Darlehen
erhalten zu haben; im übrigen behauptet sie, daß die weiteren Beträge geschenkt
worden seien, und zwar vor dem Hintergrund der bei ihr infolge des Unfalls
eingetretenen finanziellen Situation, die dadurch ausgelöst worden sei, daß sie
unfallbedingt ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin nicht mehr habe ausüben können.
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Auf Tatbestand und Urteilsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. November 1994 (Bl. 206 ff.) wird Bezug genommen. Wegen des Parteivorbringens in
seinen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gwechselten Schriftsätze
nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 08.01.1996 (Bl.
301/302 GA) und 18.09.1996 (Bl. 392 bis 394 GA). Wegen des Ergebnisses dieser
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai
1997 (Bl. 438 bis 465 GA), vom 20.02.1998 (Zusatzheft) verwiesen. Darüber hinaus hat
das Gericht Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie
des sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 1999 (Bl. 590 ff. GA) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
daß bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem bei dem Unfallereignis erlittenen
HWS-Schleudertrauma eine cervico-encephale Schädigung eingetreten ist. Ihre
unfallbedingte Verletzung ist zu beschreiben als posttraumatisches cervico-encephales
Syndrom nach Kopf-Hals-Schleudertrauma mit Verletzung der Ligamenta alaria im
Sinne eines Late-Whiplash-Inkury-Syndromes mit fortbestehenden Beschwerden, die
unter anderem folgende Auswirkungen hervorrufen:
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Kopf- und Nackenschmerzen, Leistungsabfall mit Erschöpfungszuständen,
Antriebslosigkeit, Schwächegefühl, Vergeßlichkeit und teilweise räumliche
Desorientierungsstörungen, Schwindelsymptome, Sehstörungen in Form von
Doppelbildern, kombinierte periphere und zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörungen
mit Nystagmuskoordinationsstörungen.
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Bei den getroffenen Feststellungen stützt sich das Gericht auf die
Untersuchungsergebnisse des als sachverständigen Zeugen vernommenen der als
Neurootologe die Klägerin am 23.11.1995 untersucht hat und am 14. Juli 1997 ein
schriftliches Gutachten angefertigt hat, welches die Klägerin vorgelegt hat und das in der
mündlichen Verhandlung vom 19.01.1999 mündlich erläutert hat.
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In seinen Schlußfolgerungen bezüglich der Kausalität zwischen den von der Klägerin
geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis aus Dezember 1889 seht zwar im
Widerspruch zu den Gutachten, die als Orthopäde und als Neurologe erstellt haben.
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Beiden bestätigen zwar, daß die Klägerin bei dem Unfallereignis verletzt worden ist. Sie
gehen indes davon aus, daß diese Verletzung als ein Halswirbelschleudertrauma vom
Grad I bis II (leicht bis mittel) zu beschreiben ist, bei dem keine Dauerfolgen
anzunehmen seien. Demgemäß geht in seinem schriftlichen Gutachten davon aus, daß
die Klägerin bis zum 20.02.1990 arbeitsunfähig gewesen ist, für weitere sechs Monate
mit 30 v. H., für weitere 12 Monate mit 20 v.H. und für weitere 12 Monate mit 10 v.H. in
ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen ist. Danach könne nicht davon ausgegangen
werden, daß weiter geklagte Beschwerden unfallabhängig seien.
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Dem hat sich in seinem schriftlichen Gutachten angeschlossen. Er ist auch bei seiner
mündlichen Anhörung im Zusammenhang mit der Anhörung bei der Einschätzung
geblieben, daß bei der Klägerin aufgrund des Unfalles ein leicht bis mittelgradiges
Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Stauchung der übrigen Wirbelsäule
eingetreten ist.
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Bei derartigen Verletzungen sei indes nicht von einer längerfristigen d.h. mehr als einige
Wochen dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit auszugehen. Bei einem solchen
Verletzungsgrad stünden Kopf- und Nackenschmerzen, gegebenenfalls Übelkeit und
Schwindel im Vordergrund der Symptomatik, Symptome wie Atemnot,
Miktionsbeschwerden, über Monate hin anhaltender Schwindel, Sprachstörungen und
asymmetrisch unkoordinierte einschließende Bewegungsstörungen seien in diesem
Zusammenhang nicht bekannt.
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Die entscheidende Schwäche, die das Gericht in den Gutachten Prof. und Prof. sieht,
liegt darin, daß beide Gutachten nach den Kriterien von Erdmann lediglich ein leichtes
bis mittelgradiges Halswirbelschleudertrauma annehmen. Die Untersuchungen von
gehen indes - wie Prof. (ohne das dem widersprochen hätte) erläutert hat - von einem
ganzflächigen Heckaufprall aus. Das vorliegende Unfallgeschehen wird jedoch dadurch
charakterisiert, daß das Fahrzeug beim Aufprall des auffahrenden Fahrzeuges in eine
Rotationsbewegung um die Hochachse versetzt worden ist. Dies bedeutet zum einen,
daß die Deformationen, bezogen auf die Aufprallgeschwindigkeit, niedriger ausfallen,
als bei einem vollflächigen Aufprall. Die in das Fahrzeug durch den Aufprall
eingetragene Energie ist demgemäß nicht zum überwiegenden Teil durch
Deformationen des Karosserieblechs abgebaut worden, sondern in einen Stoßimpuls
mit Drehbewegung umgesetzt worden. hierdurch kommt es - wie einleuchtend und
nachvollziehbar dargelegt hat - zu einer anderen Belastung im Bereich der
Halswirbelsäule und der Gehirn-
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masse als bei "normalen" Auffahrunfällen. Da die Klägerin im Rahmen des
Unfallgeschehens zudem mit dem Kopf angeschlagen ist, sei eine abrupte Verzögerung
des Kopfes eingetreten, wobei die größere Masse des Körpers nachgeschoben habe. In
einer solchen Situation komme es zu einer besonderen Belastung am Kopfsockelgelenk
(C 1/C 2). Betrachte man vor diesem Hintergrund die Befunde von Dr. im Rahmen der
offenen Kernspintomographie vom 23. Mai 1996, die eine Strukturveränderung im
Bereich des Gehirn nachgewiesen habe, so liege darin ein objektiver Befund, der zum
Trauma des Unfalls passe.
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Zwar hat darauf hingewiesen, daß der Befund von nicht zwingend auf ein traumatisches
Geschehen beim Unfall 1989 schließen lasse, weil solche Befunde auch andere
Gründen haben könnten. Auch Durchlutungsstörungen kleinster Arterien könnten zu
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einem solchen Befundbild führen. Dies hat auch nicht in Abrede gestellt, jedoch
hervorgehoben, daß es darauf ankomme, eine solchen Befund in eine Gesamtschau
aller Befunde einzugliedern. Es treffe zwar zu, daß ca. 80 % der Patienten nach einem
solchen Unfallereignis, wie es die Klägerin erlitten habe, die Beschwerden, die die
Klägerin angebe, nicht hätten. Es gebe indes auch 20 % von Patienten, die auch spät
nach Unfallereignissen wie dem vorliegenden Beschwerden hätten. Bei der Klägerin
könne hinzutreten, daß sie aufgrund der festgestellten Vorschädigung der
Halswirbelsäule für eine solche Verletzung besonders empfänglich gewesen sei.
Durch die Anhörung von ist deutlich geworden, daß der Sachverständige
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die Probleme des Halswirbelschleudertraumas vom Standpunkt eines "klassischen
Neurologen" betrachtete, während als Neurootologe einen Wissenschaftszweig
repräsentiert, der von den "klassischen Neurologen" noch nicht vollständig anerkannt
ist.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, daß im vorliegenden Fall die von
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gewonnenen Erkenntnisse vor dem Hintergrund eines Rotationsgeschehens beim
Unfall den wesentlich plausibleren Anknüpfungspunkt bei der Beantwortung der Frage
bieten, ob es gerechtfertigt ist, die objektiv erhobenen Befunde, die seit 1989
zusammengetragen worden sind, auf das Unfallgeschehen zurückzuführen.
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Das Schmerzensgeld, das der Beklagte der Klägerin schuldet, ist deshalb - soweit es
die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen soll - danach zu
bemessen, daß die Klägerin bis heute an den Folgen des damaligen Unfallgeschehens
leidet. Im Zusammenhang mit dem HWS-Schleudertrauma ist bei ihr eine cervico-
encephale Schädigung eingetreten, die zu den obenbereits genannten Beschwerden
geführt hat, die bis heute fortbestehen.
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Vor dem Hintergrund der Verletzungsfolgen einerseits und dem Maß des schuldhaften
Verhaltens des Beklagten im Rahmen des Unfallereignisses, erachtet das Gericht ein
Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM als eine billige Entschädigung der
Klägerin, wie sie im Rahmen von § 847 BGB vorgesehen ist.
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Über die materiellen Schadensersatzansprüche konnte noch nicht entschieden werden,
weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Klägerin wird die
ihr entstandenen materiellen Schäden - insbesondere unter dem Gesichtspunkt von
Einkommenseinbußen - nunmehr im einzelnen darzulegen haben, weil sie derzeit in der
Lage ist, ihre Ansprüche weitergehender zu beziffern, als es mit dem zuletzt gestellten
bezifferten Antrag erfolgt ist.
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Da die Klägerin mit solchen materiellen Schadensersatzansprüchen gegenüber der
Widerklageforderung - soweit sie begründet ist - die Aufrechnung erklärt hat, konnte
auch über die Widerklage derzeit noch nicht entschieden werden, da diese aufgrund der
erklärten Aufrechnung in unlöslichem Zusammenhang mit den materiellen
Schadensersatzansprüchen der Klägerin steht.
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Gleichwohl erschien es sinnvoll, über den Schmerzensgeldanspruch vorab im Wege
eines Teilurteils zu entscheiden, weil in diesem Rahmen die von den Parteien
umstrittenen Frage der Unfallursächlichkeit der heute noch geklagten Beschwerden der
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Klägerin entschieden werden und so den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden
konnte, die den Rechtsstreit zur Höhe der Ansprüche der Klägerin entscheidende Frage
abschließend klären zu lassen.
In der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Sache 3 O 588/92 konnte weder
eine End- noch eine Schlußentscheidung ergehen, weil die Höhe der der dortigen
Klägerin entstandenen Aufwendungen noch nicht abschließend geklärt ist.
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Dieses Verfahren wird fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung im führenden
Verfahren rechtskräftig geworden ist.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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