Urteil des LG Duisburg vom 31.05.2007

LG Duisburg: minderung, erholung, entschädigung, rückwirkung, vollstreckung, beendigung, mangelfolgeschaden, reiseveranstalter, vollstreckbarkeit, aufwendung

Landgericht Duisburg, 12 S 116/06
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 S 116/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 49 C 1892/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird
zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene
Urteil (Bl. 51-59 d. A.). Das Amtsgericht hat der – auf Reisepreisminderung und
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gerichteten – Klage aufgrund
eines Teilanerkenntnisses der Beklagten in Höhe von 280,00 € stattgegeben und die
Klage im übrigen abgewiesen.
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Mit der Berufung wendet der Kläger vor allem ein, der Standpunkt des Amtsgerichts
widerspreche dem Urteil des BGH vom 14.12.1999 – X ZR 122/97.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 17.08.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Duisburg (Az.: 49 C 1892/06) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere
2.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus ab dem 31.10.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch
rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die
Kammer auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu den folgenden Ergänzungen Anlass.
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1. Zu Recht hat das Amtsgericht eine über den von der Beklagten anerkannten Betrag
von 280,00 € hinausgehende Minderung des Reisepreises abgelehnt. Die insoweit
einschlägige Anspruchsgrundlage, § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB, sieht eine Minderung
ausdrücklich nur "für die Dauer des Mangels" vor. Infolgedessen ist die Minderung
grundsätzlich für jeden betroffenen Zeitabschnitt im Rahmen des Reisezeitraums
gesondert zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202; LG Düsseldorf,
NJW-RR 2001, 50). Vorliegend war – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt
– lediglich der Rückreisetag (08.10.2005) mangelhaft; dies allerdings durchaus in einem
Ausmaß, das – bezogen auf den anteiligen Reisepreis für diesen Tag – eine Minderung
in Höhe von 100 % rechtfertigt. Bei einer Reisedauer von 14 Tagen (24.09.2005 bis
08.10.2005) entspricht dies – bezogen auf einen Gesamtreisepreis von 1.100,00 € –
einer Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 €.
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2. Soweit der Kläger geltend macht, der Beinahe-Absturz habe den Erholungswert der
Reise für den Kläger und seine Ehefrau vollkommen zunichte gemacht, so dass die
gesamte Reise letztlich ihren Zweck verfehlt habe und damit im Ergebnis nutzlos
gewesen sei, spricht er das Problem der "Rückwirkung" eines Mangels an. Soweit er
behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erlebnisse an Bord des Flugzeugs
bis heute nicht vollständig verarbeiten können und litten immer noch unter
Angstzuständen, Alpträumen und Flugangst, geht es hingegen um das Problem der
"Nachwirkung" eines Mangels. Die dogmatische Behandlung dieser beiden Probleme
ist umstritten (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305, 406 m. w. N.). Nach
vorzugswürdiger Ansicht sind sie nicht über das Rechtsinstitut der Minderung, sondern
über Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB zu lösen (OLG Frankfurt a. M.,
NJW-RR 1999, 202; LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2002, 270).
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a) Ob dieser Grundsatz ausnahmslos gilt oder – wie der BGH in seiner Entscheidung
vom 14.12.1999 – X ZR 122/97 (NJW 2000, 1188) ohne nähere Begründung
angenommen hat – eine Minderung ausnahmsweise auch für die restliche Reisezeit in
Betracht kommt, wenn der Nutzen der Reise infolge des Mangels auch im übrigen
beeinträchtigt war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine "Rückwirkung" lässt
sich in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, dass ein
Reisender in den ersten Tagen des Urlaubs aufgrund eines Reisemangels eine
schwere Verletzung erleidet oder erkrankt, mit der Erwägung begründen, dass der
Erholungswert eines Urlaubs nicht linear ansteigt, sondern ein Erholungseffekt sich in
der Regel erst nach mehreren Tagen einstellt (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999,
202). Daher mag es interessengerecht sein, eine Preisanpassung ausnahmsweise
zuzulassen, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (vgl. Führich,
Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305).
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Mit dieser Konstellation ist vorliegende Fall schon im Ansatz nicht vergleichbar, weil –
worauf das Amtsgericht zu Recht abgestellt hat – der der Erholung dienende Teil der
Reise bereits abgeschlossen war, bevor der Mangel auftrat. Eine im wesentlichen
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mangelfreie Reisezeit kann nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die
bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder
beseitigt wird (LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50). Auch die – hier psychischen –
"Nachwirkungen" eines Mangels könnten allenfalls zu einer Minderung führen, soweit
sie in die Reisezeit fallen. Jedenfalls soweit es – wie hier – um Nachwirkungen in der
Zeit nach Beendigung der Reise geht, mindern diese nicht den Wert der Reise selbst,
sondern stellen einen sog. Mangelfolgeschaden dar (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW-RR
2002, 270).
b) Schadensersatzansprüche sind entweder nicht gegeben oder nicht geltend macht.
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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 651 f Abs. 1, 249 BGB ist nicht gegeben, weil
der Kläger einen materiellen Schaden nicht erlitten hat. Der Reisepreis selbst kann
vorliegend nicht als nutzlose Aufwendung angesehen werden, weil der Kläger hierfür –
abgesehen von dem bereits im Rahmen der Minderung berücksichtigten Rückflug – die
Leistung erhalten hat, die ihm versprochen war. Die Frage, wie lange ein Urlaubswert
vorhält, fällt nicht in den Gewährleistungsbereich, für den der Reiseveranstalter
einzustehen hat (LG Hannover, NJW-RR 1989, 633).
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Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt gemäß § 651 d
Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war.
Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in der Regel voraus, dass die
Reise in einem Maße mangelhaft war, welches eine Minderung in Höhe von mindestens
25 % des gesamten Reisepreises rechtfertigt. Letzteres ist nach dem oben Gesagten
nicht der Fall, da aufgrund des mangelhaften Fluges nur eine Minderung in Höhe von
ca. 7 % des Gesamtreisepreises eingetreten ist. Besondere Umstände, die trotz der
geringfügigen Minderung die Annahme einer "erheblichen Beeinträchtigung" der Reise
rechtfertigen, vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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Im Hinblick auf die psychischen "Nachwirkungen" des Fluges käme allenfalls ein – auf
§§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu stützender – Schmerzensgeldanspruch in Betracht,
den der Kläger – wie auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) ausdrücklich klargestellt
wird – mit der vorliegenden Klage nicht verfolgt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV.
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Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.990,00 € festgesetzt.
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