Urteil des LG Duisburg vom 03.04.1985

LG Duisburg (veranstaltung, mietvertrag, vertrag, schaden, leistung, rücktritt, stadt, verfügung, kenntnis, bindung)

Landgericht Duisburg, 3 O 538/84
Datum:
03.04.1985
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 538/84
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.763,13 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 26. November 1984 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.400,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin, eine überparteiliche politische Organisation mit Sitz in N, beabsichtigte in
der Zeit vom 6. April bis zum 12. April 1984 in sieben verschiedenen Städten
Vortragsveranstaltungen durchzuführen, auf denen der britische Historiker
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sprechen sollte bzw. sprach. Die erste Veranstaltung dieser Reihe fand am 6. April 1984
in Bonn statt. Die zweite Veranstaltung sollte am 7. April 1984, 14.00 Uhr, im Auditorium
der in stattfinden. Am 31. Januar 1984 schloß die Klägerin mit der Beklagten zunächst
telefonisch einen Mietvertrag für das Auditorium in der in . Die Beklagte übersandte der
Klägerin einen schriftlichen Mietvertrag unter dem Datum des 15. März 1984 mit der
Angabe eines Mietzinses von insgesamt 615,28 DM. Mit Schreiben vom 20. März 1984
sandte die Klägerin der Beklagten eine unterschriebene Ausfertigung des Mietvertrages
mit einem Verrechnungsscheck über 615,28 DM zurück. Gemäß den Bedingungen in
dem Mietvertrag auf Abschluß einer Versicherung zur Abdeckung eventueller Schäden
an der Halle und Ansprüche von Personen schloß die Klägerin mit der AG am 26. März
1984 eine Haftpflichtversicherung ab und übersandte der Beklagten eine Kopie des
Versicherungsscheins.
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In dem Mietbedingungen für die GmbH ist unter der Ziffer IV folgende Regelung
enthalten:
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"Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
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a)
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durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt oder zu befürchten ist,
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b)
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die verlangte Vorauszahlung nicht bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten
Fälligkeitszeitpunkt bei der Vermieterin eingegangen ist oder der verlangte vorherige
Abschluß einer Versicherung bzw. die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht
termingerecht erfolgte...”
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Am 6. April 1984 um 15.50 Uhr ging bei der Klägerin ein Fernschreiben der Beklagten
mit folgendem Wortlaut ein:
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"Wegen angekündigter ernstzunehmender Demonstrationen der und der Gefahr von
Zerstörungen und Beschädigungen wird die für den 7. April 1984 vorgesehene
Veranstaltung abgesagt.”
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Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Mietvertrages und die
Klägerin war gezwungen, von der Veranstaltung in Abstand zu nehmen. Aufgrund der
kurzfristigen Kündigung vom 6. April 1984 war es der Klägerin nicht mehr möglich, die
Überlassung des Versammlungsraumes durch Stellung eines Antrages auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
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Für alle sieben Veranstaltungen der Veranstaltungsreihe wandte die Klägerin
202.084,48 DM auf, wovon sie 1/7 (28.869,21 DM) als Schaden gegenüber der
Beklagten geltend macht. Desweiteren hat die Klägerin für die Veranstaltung in
Honorare und Vergütungen von 1.740,- DM sowie Übernachtungs-, Verzehr- und
Fahrtkosten von 703,72 DM gezahlt. Durch entgangenen Gewinn aus
Druckschriftenverkauf ist ihr ein Schaden von 721,17 DM und aus entgangenen
Spendeneinnahme ein solcher von 729,03 DM entstanden. Insgesamt beziffert die
Klägerin ihren Schaden auf 32.763,13 DM.
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Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht zu einem Rücktritt von dem
Mietvertrag berechtigt gewesen sei und daher zum Ersatz der durch diesen
Vertragsbruch entstandenen Kosten verpflichtet sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.763,13 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, aufgrund der Ziffer IV der Mietbedingungen zum Rücktritt von dem
Vertrag berechtigt gewesen zu sein, weil die Demokraten kurz vor der Veranstaltung
protestiert habe und es unvorstellbar sei, daß in einer städtischen Einrichtung , die den
Namen der verstorbenen Oberbürgermeisterin trage, eine Veranstaltung stattfinde, die
für die Rechtfertigung und Verharmlosung von Verbrechen und Opfern der
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nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienen solle. Mit Rücksicht darauf habe die
Stadt sie, die Beklagte, angewiesen, von dem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Schadensersatzansprüche seien wegen der Ausübung des Rücktrittsrechts vertraglich
ausgeschlossen. Im übrigen reiche es nicht aus, daß die Klägerin ihre gesamten
Aufwendungen kurzer Hand quotiere und in pauschaler Form geltend mache.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 325 Absatz 1 Satz 1 BGB ein
Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu.
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Für eine Anwendung des § 325 BGB ist einmal erforderlich, daß zwischen der Klägerin
und der Beklagten ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt, da zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Mietvertrag geschlossen wurde.
Weiterhin ist erforderlich, daß die der Beklagten obliegende Leistung aus diesem
Vertrag unmöglich geworden ist. Da die Beklagte der Klägerin für den 7. April 1984
nicht, wie vertraglich vereinbart war, das Auditorium der Halle in für ihre
Vortragsveranstaltung zur Verfügung stellte, ist die Leistungspflicht aus der vertraglichen
Vereinbarung für die Beklagte unmöglich geworden. Bei dem zwischen den Parteien
geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft, d. h. die
Beklagte konnte die ihr obliegende Leistung nur in der vertraglich vereinbarten Zeit, d. h.
am 7. April 1984 von 13.00 bis 17.00 Uhr erbringen. Mit dem Verstreichen dieser Zeit ist
es der Beklagten nicht mehr möglich, die von ihr geschuldete Leistung zu erbringen;
insbesondere kann die Leitung nicht etwa dadurch nachgeholt werden, daß der Klägerin
die Stadthalle zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird.
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Für die Anwendung des § 325 BGB ist ferner erforderlich, daß die Beklagte die
Unmöglichkeit zu "vertreten” hat. Grundsätzlich ist Vorsatz und Fahrlässigkeit zu
vertreten (§§ 276 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wer - wie die Beklagte - Vertragsbruch begeht,
handelt vorsätzlich.
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Die Anwendung des § 325 BGB ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die
Beklagte wirksam von dem Vertrag mit der Klägerin zurückgetreten ist. Der Beklagten
stand kein Recht zum Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zu. Ein
Rücktrittsgrund für die Beklagte kann sich insbesondere nicht aus der Ziffer IV. 1 a der
Mietbedingungen ergeben. Diese Regelung der Mietbedingungen kann dann keine
Anwendung finden, wenn die Gefahr einer Schädigung des Ansehens der Stadt bzw.
der Beklagten aus Umständen herrührt, die bereits bei Vertragsschluß offen zutage
lagen. Wer in Kenntnis eines Risikos eine Leistung verspricht, kann sich von der
vertraglichen Bindung nicht dadurch lösen, daß er sich wegen desselben Risikos den
Rücktritt vorbehält. Der Beklagten war bei Vertragsschluß bekannt, daß es bei der
Klägerin um einen Verein mit einer rechtsradikalen Ausrichtung handelt. Die Beklagte
rechnete bei der Veranstaltung der Klägerin sogar mit gewalttätigen Störungen und sich
dabei ergebenden erheblichen Schäden, denn sie verlangte von der Klägerin den
Nachweis einer Schadensversicherung in Höhe von 2.000.000,-- DM. Dieser Nachweis
ist nicht etwa in den Mietbedingungen vorgesehen, sondern es handelt sich dabei um
einen im konkreten Fall getroffene vertragliche Vereinbarung. Es ist bei dieser Sachlage
geradezu widersprüchlich, wenn die Beklagte die Rücktrittsklausel auch für solche
Beeinträchtigungen des Ansehens der Stadt oder der Beklagten gedacht hat, die von
vornherein als offenkundig möglich erscheinen mußten. Die Beklagte kann nicht
vernünftigerweise einerseits ein Beeinträchtigungsrisiko durch Abschluß des
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Mietvertrages übernehmen und andererseits im selben Atemzug eben dieses Risiko als
Rücktrittsrecht ausgestalten. Hätte die Beklagte das Risiko nicht eingehen wollen, so
hätten sie es gar nicht zum Vertragsschluß kommen lassen dürfen. Die Umstände, auf
die die Beklagte ihr Rücktrittsrecht stützt, waren ihr aber bereits vor Vertragsschluß
bekannt.
Die Rücktrittsklausel in den Mietbedingungen der Klägerin verstößt auch gegen § 9
Absatz 2 Satz 2 AGBG, falls sie auch eine von Anfang an offenkundig mögliche
Ansehensbeeinträchtigung umfassen soll. Es muß noch einmal hervorgehoben werden,
daß hier allein die Frage zu beurteilen ist, ob sich die Beklagte auch für den Fall ein
Rücktrittsrecht vorbehalten kann, daß der Rücktrittsgrund schon bei Vertragsschluß
offen zutage liegt. Wer in Kenntnis eines Risikos einen Vertrag abschließt, kann sich
nicht wegen eben dieses Risikos ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dadurch würde die
vertragliche Bindung praktisch dem Belieben einer Partei unterstellt. Die Interessenlage
entspricht der in § 9 Absatz 2 Nr. 2 AGBG geregelten. Wenn es dort heißt, daß es eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn wesentliche Rechte oder
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so liegt dem die Erwägung zugrunde,
daß die eine Hand des AGBG-Verwenders nicht in Gestalt einer vertraglichen Zusage
etwas gewähren darf, was dem Kunden mit der anderen Hand sofort wieder genommen
wird. Wer in Kenntnis eines Risikos eine Leistung verspricht, kann sich von der
vertraglichen Bindung nicht dadurch lösen, daß er sich wegen desselben Risikos den
Rücktritt vorbehält (vgl. Grunsky 63 bis 70 der Akte).
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Die Klägerin hat den ihr aufgrund der Nichterfüllung des Mietvertrages entstandenen
Schaden ausreichend dargelegt. Sie hat im einzelnen vorgetragen, welche Kosten ihr
für diese Veranstaltung in entstanden sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie als
Schaden 1/7 der im einzelnen dargelegten Kosten geltend macht. Hierbei handelt es
sich auch nicht etwa um eine abstrakte Schadensberechnung, da sie den ihr
entstandenen Schaden nachvollziehbar darlegt. Eine andere Art der
Schadensberechnung ist auch nicht möglich, da die Klägerin im einzelnen nicht
vortragen kann, welchen Personenkreis die Veranstaltung in angesprochen hätte.
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Die Zinsforderung ist gemäß der §§ 284, 286, 288 I BGB begründet.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als dem unterliegenden Teil
aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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