Urteil des LG Duisburg vom 15.04.2008

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Landgericht Duisburg, 13 S 128/06
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 128/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 32 C 1298/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelfer wird das am
28.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 32 C
1298/05 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.635,45 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
7.297,85 Euro seit dem 04.11.2003 und aus jeweils 166,80 Euro ab dem
4. eines jeden Monats für die Zeit von Mai 2005 bis einschließlich
Dezember 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 28 % von der
Klägerin und zu 72 % von der Beklagten getragen. Die Kosten der
Streithelfer der Klägerin in erster Instanz werden ebenfalls zu 72 % von
der Beklagten und im Übrigen von ihnen selbst getragen. Die Kosten der
Berufung einschließlich derjenigen der Streithelfer der Klägerin hat die
Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: bis 6.000 Euro bis zum 27.12.2007
bis 13.000 Euro im folgenden
G r ü n d e
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A.
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Die Berufung wendet sich gegen die teilweise Abweisung einer Klage auf Zahlung von
Miete wegen Vorhandensein von Schallschutzmängeln.
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Die Beklagte ist Mieterin der Eigentumswohnung der Klägerin (Bruttomiete 452,80 Euro
/ Nettomiete: 417,01 Euro) in einem Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre errichteten
Gebäude. Die Wohnung darüber gehört den Streithelfern der Klägerin, die auch mit
ihren Kindern darin leben.
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Nachdem die Streithelfer der Klägerin den bis dahin vorhandenen PVC-Belag durch
Bodenfliesen ersetzt hatten, rügte die Beklagte das Vorhandensein von Schallbrücken,
welche die Streithelfer der Klägerin leugneten. Es kam zu einem selbstständigen
Beweisverfahren, deren Parteien die Klägerin auf der einen und die nunmehrigen
Streithelfer auf der anderen Seite waren. Der Sachverständige stellte fest, dass durch
die Fliesen erstmals Schallbrücken entstanden waren. Die Feststellung erfolgte am
04.04.2003. Ferner führte der Sachverständige Schallmessungen durch, die ergaben,
dass wohl die Trittschall-Anforderungen der DIN 4109 (1962) in allen Bereichen erfüllt
wurden, nicht aber diejenigen der DIN 4109 (1989). Insbesondere im Wohnzimmer
wurde bei einem höchstens zulässigen Wert von 53 dB ein Wert von 61 dB gemessen,
wobei dieser Wert immer jedoch noch 2 dB unter dem nach der Norm DIN 4109 (1962)
zulässigen Wert liegt. Am 29.04.04 erfolgte eine weitere Ortsbesichtigung, die Arbeiten
feststellte, jedoch keine Beseitigung von Schallbrücken.
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Die Beklagte minderte ab Juli 2002 die Miete monatlich um 30 % der Nettomiete (=
125,11 Euro) und behielt weitere 20 % (= 83,40 Euro) zurück. Die Klägerin hat vor dem
Amtsgericht einen Anspruch auf Zahlung aller nicht gezahlten Beträge bis einschließlich
April 2005 (also 35 Monate) in Höhe von 7.297,85 Euro verfolgt.
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Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins in seinem Urteil vom
28.03.2006 eine 20 %ige Minderung der Nettomiete und das Zurückbehaltungsrecht in
Höhe von 20 % anerkannt und die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von
1.459,50 Euro verurteilt. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens in Höhe von 2.769,21 Euro begehrt hat, hat das Amtsgericht die
Klage abgewiesen.
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Die Streithelferin verfolgt mit ihrer Berufung den vollen Zahlungsanspruch wegen der
Miete weiter und fordert die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren
5.838,35 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 4.11.2003.
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Sie macht geltend, durch den Zeugen seien im Juni 2004 Nachbesserungen
vorgenommen worden, welche die Gewährleistung der DIN-Norm und eine
Trittschalldämmung auf 53 dB gewährleisteten. Die Feststellungen im Ortstermin seien
nicht zu verwerten, weil nicht festgestellt sei, ob Trittgeräusche auch nach der DIN 1989
zu hören gewesen wären.
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Die Klägerin ist später der Berufung beigetreten und hat die Klage erweitert. Sie und die
Streithelfer beantragen nunmehr,
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das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 32 C
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1298/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den in erster
Instanz zuerkannten Betrag hinaus an die Klägerin weitere 11.175,95 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
5.838,35 seit dem 04.11.2003 und aus jeweils 166,80 Euro ab dem 4. eines
jeden Monats für die Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Dezember 2007
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und macht geltend, dass sich die Streithelfer
der Klägerin nicht darauf berufen könnten, dass die DIN 4109 (1962) eingehalten sei,
weil sie erhebliche Veränderungen an der Bodensubstanz vorgenommen hätten. In
jedem Fall sei mindestens der Maßstab der DIN 4109 (1989) anzulegen. Ferner rügt sie
die Zulässigkeit der Klageerweiterung, weil die Klägerin auf den Beitritt zur Berufung
verzichtet habe.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die
Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung mündlicher und schriftlicher Gutachten
des Sachverständigen . Ferner sind die Zeugen und durch den beauftragten Richter
vernommen worden. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 22.08.2006 (Bl. 173 – 174 d.A.) und vom 07.12.2006 (Bl.
211 – 218 d.A.) sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen
(Zusatzheft vom 17.09.2007 sowie Bl. 331ff d.A.) verwiesen.
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B.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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I.
18
Sowohl die Klageerweiterung als auch der Beitritt der Klägerin zur Berufung ihrer
Streithelfer begegnen keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit.
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Zunächst ist es zulässig, dass sie nunmehr den Rechtstreit aufgegriffen hat. Nach § 67
ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu
machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, solange er sich nicht in
Widerspruch zur Hauptpartei stellt. Daraus wird deutlich, dass zwar der
Nebenintervenient aus eigenem Recht handelt, aber immer für die Hauptpartei. Sein
Rechtsmittel ist daher immer ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom
16.01.1997 – I ZR 208/94 . NJW 1997, 2385, 2386).
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Hieraus folgt auch gleichzeitig, dass aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.08.2007
nicht gefolgert werden kann, sie habe auf einen Beitritt zur Berufung verzichtet. Ein
solcher Verzicht ist nämlich vor dem Hintergrund, dass es auch bei einem Rechtsmittel
des Nebenintervenienten um den Anspruch der Hauptpartei geht, gar nicht möglich.
Jedenfalls kann die Äußerung der Klägerin, sie sei lediglich an einer abschließenden
Klärung der Berechtigung der Minderung interessiert und daran, von wem dieser
Umstand zu vertreten sei, nicht dahin verstanden werden, dass sie keinesfalls mehr dem
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Rechtstreit beitritt. Vielmehr wird aus dieser Äußerung allein und nur deutlich, dass die
Klägerin klarstellt, dass sich ihre Streithelfer durch ihre Verfahrensführung nicht zu ihr in
Widerspruch setzen, zumal die Äußerung lediglich im Zusammenhang damit erfolgte,
wer die Kosten der Beweisaufnahme vorzuschießen hatte.
Schließlich ist die Klageerweiterung auch gem. § 533 ZPO statthaft. Danach ist eine
Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn sie sachdienlich ist und sie
auf in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen gestützt wird. Dies ist
hier der Fall. Eine Entscheidung über die neu geltend gemachten Restmieten kann
nämlich auf Grundlage der bekannten Streitpunkte und insbesondere der Frage
erfolgen, ob ein Schallschutzmangel vorliegt. Ferner ist es unstreitig, dass die Beklagte
weiterhin gemindert und Miete zurückgehalten hat. Da eine Entscheidung ohne weiteres
möglich ist und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagten wegen der weiteren
Restmieten eine weitere Instanz erhalten bleiben muss, kann eine Sachdienlichkeit
nicht verneint werden. Die Zulassung der Klageerweiterung ist vielmehr
prozessökonomisch.
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II.
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Die Klägerin hat gem. § 535 Abs. 2 BGB über die bereits erstinstanzlich
zugesprochenen Beträge hinaus Anspruch auf Zahlung aller weiteren von der
Beklagten im Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2007 nicht gezahlter Restmieten in
Höhe von insgesamt 11.175,95 Euro. Weil die von der Beklagten gemietete Wohnung
nicht mängelbehaftet war, kann sich die Beklagte nicht nach § 536 Abs. 1 BGB auf eine
Minderung des Mietzinses und auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
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Nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der
Mietsache zum vertragsgemäßen Verbrauch wegen eines Mangels gemindert ist, nur
zur Zahlung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet.
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Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands
der Mietsache vom vertraglichen vorausgesetzten Zustand (vgl. BGH, Urteil vom
16.02.2000 – XII ZR 279/97 – NJW 2000, 1714, 1715; Palandt-Weidenkaff, 62. Auflage,
§ 536 Rdnr. 16). Eine solche Abweichung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Trittschallfreiheit der Wohnung wäre nur zu verlangen, wenn diese bei Anmietung der
Wohnung im Jahre 1970 vereinbart worden wäre. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist
jedoch nicht ersichtlich, eine schlüssige Vereinbarung nicht dargetan: Der bloße
Hinweis, Trittschall sei in den ersten Jahren nicht zu hören gewesen, kann eine solche
schlüssige Vereinbarung noch nicht begründen; denn eine Vereinbarung bezüglich
eines Gegenstandes setzt immer voraus, dass dieser auch Gegenstand der
Willensbildung der Beteiligten geworden ist. Eine solche ist nicht erkennbar.
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Daher kommt es darauf an, ob die Mietsache den technischen Normen genügt, die zur
Zeit seiner Errichtung galten (BGH, Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 281/03 – NJW,
3174, 3175). Eine durchgehende Verpflichtung des Vermieters, ein altes Gebäude
fortwährend an den Stand der Technik anzupassen, existiert nicht. Die genannten
technischen Normen werden dagegen vorliegend erfüllt. Das Gebäude, in dem die
Beklagte und die Streithelfer der Klägerin wohnen, wurde errichtet, als die DIN 4109 in
der Fassung von 1962 galt. Die damals festgelegten Trittschallschutzwerte (63 dB)
werden nach den Messungen des Sachverständigen eingehalten. Sämtliche
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Messungen ergaben einen Wert unter diesem Wert.
Soweit für den Fall der Errichtung einer Doppelhaushälfte vom Bundesgerichtshof
entschieden worden ist (vgl. Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06 – NJW 2007, 2983,
2984), auf die DIN 4109 könne nicht ohne weiteres Bezug genommen werden, weil sich
die Parteien in der Regel keine Gedanken darüber machten, welches Maß an
Schallschutz damit verbunden sei, so lässt sich dies auf den vorliegenden Fall, in dem
es um die Vermietung einer bereits errichteten Sache geht, nicht anwenden. Die beiden
Fälle sind nicht vergleichbar.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Mieter allerdings
erwarten, dass, wenn der Vermieter bauliche Änderungen vornimmt, die zu
Lärmimmissionen führen, Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den
Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen (vgl. BGH,
Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03 – NJW 2005, 218, 219). Eine reine Veränderung
des Bodenbelages allerdings wird in der Rechtsprechung, jedenfalls soweit es
Wohnungseigentumssachen betrifft, nicht als eine bauliche Änderung angesehen (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2001 – 3 Wx 120/01 – NJW-RR 2001, 1594;
BayObLG, Beschluss vom 16.12.1993 – 2Z BR 113/93 – NJW-RR 1994, 598, 599).
Gleiches muss im Wohnraummietrecht gelten.
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In diesem Rahmen sind nach Überzeugung der Kammer die Arbeiten der Streithelfer der
Klägerin auch geblieben. Zu Eingriffen in die Zwischendecke, die ein Ausmaß
angenommen hätten, das es rechtfertigt, die Einhaltung neuerer Schallschutznormen zu
fordern, ist es nicht gekommen. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen vom 10.12.2007. Dieser hat den Boden in der Wohnung der
Streithelfer geöffnet und anhand der vorgefundenen Rohre und der Beschaffenheit des
Estrichs festgestellt, dass es sich um alte Rohre handelt und ein einheitlicher Estrich
vorliegt. Damit ist die Aussage des Zeugen widerlegt, der in den Estrich eingesägte
Kanäle gesehen haben will. Solche liegen nicht vor, obwohl der Sachverständige seine
Bauteilöffnungen nach den Angaben des beim Ortstermin ebenfalls anwesenden
Zeugen vorgenommen hat. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner
Vernehmung des Zeugen , da seine Aussage als Beweismittel ungeeignet ist, die
Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen zu widerlegen.
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Zuletzt ist auch den Feststellungen, die das Amtsgericht in seinem Ortstermin getroffen
hat, zu entnehmen, dass kein Mangel vorliegt. Denn der Ortstermin hat ergeben, dass
erst laute und heftige Trittgeräusche sowie ein entsprechendes Möbelrücken in der
Wohnung der Beklagten hörbar ist. Eine solch niederschwellige Geräuschkulisse kann
bei Einhaltung der technischen Normen daher eine Mietminderung nicht begründen.
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III.
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Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen
aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kosten des
Rechtstreits erster Instanz waren zu verteilen, weil die Klageabweisung hinsichtlich der
Kosten des durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens mit der Berufung nicht
angegriffen worden ist. Die Streitwertfestsetzung entspricht §§ 3 ZPO, 48 GKG.
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Die Zulassung der Revision erfolgt, weil es ungeklärt und von grundsätzlicher
Bedeutung ist, ob und bis wann eine Hauptpartei dem Rechtsmittel ihres Streithelfers
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beitreten kann und ob in diesem Falle auch eine Klageerweiterung möglich ist. Ferner
wird die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, welche Qualität bauliche
Veränderungen haben müssen, dass eine Verschärfung der Schallschutzanforderungen
eintritt.