Urteil des LG Duisburg vom 24.11.2003

LG Duisburg: rücktritt vom vertrag, vernehmung von zeugen, firma, unterrichtung, astra, käufer, geschäftsführer, kaufvertrag, nachbesserung, beendigung

Landgericht Duisburg, 2 O 196/03
Datum:
24.11.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 196/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Mit Kaufvertrag vom 29.04.2002 (Bl. 7 GA) kaufte der Kläger von der Beklagten, einem
Opel Vertragshändler, einen Pkw Opel Astra Cabrio als Neuwagen zu einem Preis von
24.207,00 Euro. In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden
Neuwagenverkaufsbedingungen (Bl. 20 = 47) hieß es unter der Überschrift
"Sachmangel" unter anderem:
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"Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
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Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer
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oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
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Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im
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letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten."
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Nach eigenen Angaben wandte sich der Kläger am 30.12.2002 wegen von innen
beschlagener Scheinwerfer des Fahrzeugs an die Firma und , einen anerkannten
Betrieb im Sinne der genannten Klausel, die am 27.01.2003 die Scheinwerfer
austauschte. Auch die neu eingebauten Scheinwerfer reklamierte der Kläger alsbald
gegenüber der Firma und . Zu einem erneuten Auswechseln oder zu einer Reparatur
der Scheinwerfer kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vielmehr erklärte der Kläger mit
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Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 (Bl. 8 ff. GA) gegenüber der Beklagten den Rücktritt
vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr die Beklagte zum erstenmal davon, dass
der Kläger Beanstandungen hinsichtlich der Scheinwerfer erhoben hatte.
Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts in
erster Linie Kaufpreisrückzahlung verlangt, behauptet:
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Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, bei etwaigen Mängeln des
Fahrzeugs könne er sich an jeden Opel-Händler wenden und brauche bei der Beklagten
nicht Bescheid zu sagen. Wegen des Beschlagens der Scheinwerfer liege ein Mangel
des Fahrzeugs vor, der dazu führe, dass die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt
sei. Die Firma und habe eine weitere Nachbesserung abgelehnt, da ein erneuter
Austausch der Scheinwerfer nicht weiterführend sei.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.720,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Ba-
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siszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw Opel Astra Cabrio,
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Fahrgestell-Nr. WOLOTGF672B 016683 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.03.2003 in Annnahmeverzug
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befindet;
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3. festzustellen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr und die anteilig bis zur
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Rückabwicklung geleisteten Zinsen durch die Finanzierung bei der
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Vertragsnummer 727/0 #####/#### - für den Unter Ziff. 1 bezeichneten Pkw
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Opel Astra Cabrio sowie sämtliche weiteren Kosten, welche durch die vorzeitige
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Beendigung des Finanzierungsvertrages entstehen, zu ersetzen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels und macht geltend, vor einem Rücktritt vom
Vertrag hätte der Kläger ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen.
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Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom
03.11.2003 (Bl. 68 bis 78 GA).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts gemäß § 440 BGB liegen
nicht vor, weil die Beklagte nicht die Nacherfüllung verweigert hat und auch nicht zwei
ihr zuzurechnende erfolglose Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.
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Unabhängig davon, ob die Firma und , an die sich der Kläger gewandt hat, nach dem
Austausch der Scheinwerfer eine weitere Nacherfüllung verweigert hat, kann der Kläger
das Verhalten dieser Firma der Beklagte nicht entgegen halten. Aus dem Umstand, dass
der Kläger nach den Neuwagenverkaufsbedingungen berechtigt war, sich wegen der
Beseitigung etwaiger Mängel an jeden anerkannten Betrieb und damit auch an die
Firma und zu wenden, folgt nicht, dass er bei einem Fehlschlagen oder einer Ablehnung
der Mängelbeseitigung durch diese Firma ohne weiteres und ohne vorherige
Unterrichtung der Beklagten als seiner Vertragspartnerin vom Vertrag zurücktreten
durfte. Zwar ist in den aktuellen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren
Neuwagenverkaufsbedingungen keine (ausdrückliche) Verpflichtung des Käufers
enthalten, dann, wenn er Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei einem anderen Betrieb
als demjenigen des Verkäufers geltend macht, letzteren davon unverzüglich zu
unterrichten. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Käufer ohne für ihn nachteilige
Folgen von jeglicher Unterrichtung des Verkäufers absehen kann oder eine solche
Unterrichtung erst später, ggf. erst in einem Rechtsstreit mit dem Verkäufer, nachholen
kann. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer zumindest vor einem Rücktritt vom
Vertrag durch eine Unterrichtung die Möglichkeit geben, etwaige Mängel entweder
selbst zu beseitigen oder auf den anderen Betrieb unterstützend einzuwirken.
Anderenfalls würde nämlich die Verpflichtung der Käufers, den Verkäufer zu
unterrichten, völlig leerlaufen (a.A. Reinking/Eggert, Der Aufokauf, 8. Aufl., Rn 284).
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Die Beklagte hat auch nicht auf eine Unterrichtung durch den Kläger verzichtet. Soweit
der Kläger behauptet, bei einem Telefongespräch mit seiner Lebensgefährtin, der
Zeugin , habe der Geschäftsführer der Beklagten auf eine Unterrichtung verzichtet, hat
die Zeugin dies nicht bestätigt.
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Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dann, wenn der
Kläger sie von dem angeblichen Mangel unterrichtet hätte, eine weitere Nachbesserung
abgelehnt hätte oder dass eine solche fehlgeschlagen wäre. Das schriftsätzliche
Bestreiten eines Mangels durch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit kann nicht so
ausgelegt werden, dass sie auch dann, wenn der Kläger vor der Erklärung des Rücktritts
an sie herangetreten wäre, das Vorliegen eines Mangels in Abrede gestellt hätte. Grund
für dieses Verhalten der Beklagten kann vielmehr sein, dass der Kläger gegen sie Klage
erhoben hat und sie nunmehr Anlass sieht, sich dagegen zu verteidigen. In dem
vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
26.03.2003 (Bl. 65 GA) hatte sie sich demgemäß noch nicht auf den Standpunkt gestellt,
es liege kein Mangel vor, sondern hatte vielmehr eine Mängelbeseitigung angeboten.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner informatorischen Befragung in der
Sitzung vom 03.11.2003 auch nicht gesagt, dass die Probleme mit den Scheinwerfern
keinen Mangel darstellten oder nicht zu beheben seien, sondern hat sich nur auf die ihm
vorliegenden unvollständigen Informationen und auf Angaben der Firma und bezogen.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein erneutes Auswechseln der
Scheinwerfer oder sonstige Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten. Nach den
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Angaben der Beklagten, die der Zeuge bestätigt hat, gibt es bei Opel auch für die
Scheinwerfer des Modells Opel Astra zwei verschiedene Lieferanten. Es erscheint
daher möglich, dass Scheinwerfer des anderen Lieferanten nicht mehr beschlagen
wären.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 25.220,44 Euro.
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