Urteil des LG Duisburg vom 14.03.2007

LG Duisburg: fahrtkosten, belastung, halle, schichtdienst, verkehrsmittel, vertreter, erfüllung, wechsel, firma, nettoeinkommen

Landgericht Duisburg, 7 T 15/07
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 15/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 60 IN 93/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 24.10.2006 dahingehend abgeändert, dass
der Schuldnerin aus ihrem Einkommen über den nach der Tabelle zu §
850 c ZPO hinaus pfandfrei zu belassenden Betrag ein weiterer Betrag
von 63,- € monatlich zu belassen ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin
auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.200,- €
G r ü n d e :
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I.
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Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Antrag mit Beschluss vom
09.06.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.11.2006 wurde der
Schuldnerin zudem die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt.
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Die Schuldnerin ist geschieden. Sie erzielt nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes, der
durch anstehende Kündigungen in der vormaligen Firma der Schuldnerin veranlasst
war, ein monatliches Nettoeinkommen vom 1.280,88 €. Die Entfernung zu ihrer
Arbeitsstätte beträgt 35 km. Die Schuldnerin ist im Schichtdienst tätig. Bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel muss sie insbesondere bei einer Tätigkeit in der Spätschicht
mit Fahrzeiten von 4 bis 5 Stunden rechnen. Die Fahrt zur Arbeitsstätte bewältigt sie mit
ihrem PKW.
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Mit Antrag vom 21.09.2006, beim Amtsgericht Duisburg eingegangen am 16.10.2006,
beantragte die Schuldnerin, ihr von ihrem Einkommen über den nach § 850 c ZPO
pfandfrei zu belassenden Betrag hinaus einen Betrag von 220,50 € gemäß § 850 f Abs.
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1 b) ZPO wegen besonderer Belastungen durch Fahrtkosten zu belassen. Zur
Begründung führte die Schuldnerin aus, dass die Aufwendungen durch Fahrtkosten
derart hoch seien, dass diese als notwendiger Bedarf gesondert zu belassen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat das Amtsgericht den
Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht
ausgeführt, dass die Belastung der Schuldnerin nicht als derart außergewöhnlich
anzusehen sei, dass sie über das allgemein vom dem Schuldner selbst aufzuwendende
Maß hinausgehe. Auch eine Kontrollrechnung unter Berücksichtigung des notwendigen
Bedarfs der Schuldnerin zeige, dass das ihr pfandfrei zu belassende Einkommen den
Mindestbedarf zuzüglich der Fahrtkosten um weitere 1.074,48 € übersteige, so dass
auch aus diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung des pfandfreien Einkommens nicht in
Betracht komme.
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Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die
Berücksichtigung der Fahrtkosten bei der Bemessung des pfandfrei zu belassenden
Einkommens weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen
und verweist insbesondere darauf, dass ihr die Fahrt zur Arbeitsstätte unter Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der langen Fahrzeiten nicht zumutbar sei.
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II.
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Die gemäß §§ 36 InsO, 850 f, 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige
Beschwerde der Schuldnerin hat in geringem Umfang Erfolg. Sie führt zur Abänderung
der angefochtenen Entscheidung des Insolvenzgerichts dahin, dass der Schuldnerin
über den nach §§ 850 c ZPO, 36 InsO pfandfrei zu belassenden Betrag hinaus von
ihrem Einkommmen gemäß § 850 f Abs.1 b) ZPO, § 36 InsO ein weiterer Betrag von 63,-
€ pfandfrei zu belassen ist.
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Grundsätzlich sind dem erwerbstätigen Schuldner die Fahrtkosten, die ihm für die Fahrt
zu Arbeit entstehen, als besondere Bedürfnisse im Sinne des § 850 f Abs. 1 b) ZPO
anzuerkennen, sofern diese Kosten nicht bereits durch den Arbeitgeber übernommen
werden und die Kosten nicht als nur unerheblich anzusehen sind (vgl. OLG Köln
FamRZ 1989, 996; LG Marburg JurBüro 1999,661; Smid in Münchener Kommentar zur
ZPO, § 850 f Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
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Allerdings sind die Fahrtkosten nicht komplett zu berücksichtigen, sondern nur insoweit,
als sie den üblichen Rahmen übersteigen. Mit Recht gehen Rechtsprechung und
Literatur ganz überwiegend davon aus, dass Fahrtkosten nicht in jedem Fall zu
berücksichtigen sind, sondern nur die Kosten für eine besonders weite Anfahrt oder
überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten (vgl. LG Halle Rpfl 2000, 285; Zöller/Stöber § 850
f Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Dieser einschränkenden Auslegung des § 850 f Abs. 1 b) ZPO ist deshalb zu folgen,
weil der Umstand, dass dem Schuldner anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit
Fahrtkosten entstehen, als Regelfall anzusehen ist und diese Ausnahmevorschrift des
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§ 850 f ZPO nur dann eingreifen kann, wenn darüber hinausgehende Belastungen des
Schuldners vorliegen.
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Bei der Bestimmung des noch üblichen Rahmens von Fahrtkosten muss deshalb aus
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Sicht der Kammer davon ausgegangen werden, dass ein Weg zur Arbeitsstätte von 20-
30 km angesichts der heute vorherrschenden Mobilität als noch normal angesehen
werden darf und eine besondere Belastung des Schuldners deshalb nicht anzunehmen
ist (so aus LG Halle Rpfl 2000, 285). Dabei ist der Schuldner, sofern ihm die Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist, auf die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zu verweisen (so zutreffend LG Marburg JurBüro 1999, 661).
Aus den vorgenannten Grundsätzen folgt hier, dass die Schuldnerin die Kosten für die
Benutzung des PKW´s für die Fahrt zur Arbeitsstätte als besondere Belastung geltend
machen kann, soweit diese Fahrten die ihr zuzumutende Entfernung von 30 km
übersteigen. Aus dem Vorbringen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 08.02.2007,
insbesondere den vorgelegten Verbindungsnachweisen, ergibt sich, dass der
Schuldnerin aufgrund der schlechten Verbindungen ihm öffentlichen Nahverkehr im
Schichtdienst unzumutbare Fahrzeiten entstehen würden, die die Benutzung eines
eigenen PKW´s notwendig erscheinen lassen.
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Unter Berücksichtigung einer ihr zuzumutenden Wegstrecke von 30 km ergibt sich
danach eine besondere Belastung von 2 x 5 km täglich. Bezogen auf durchschnittlich 21
Arbeitstage monatlich sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Kilometersatzes von 0,30 € errechnet sich danach der nach § 850 f Abs. 1 b ) ZPO
monatlich pfandfrei zu belassende Betrag wie folgt: 2 x 5 x 21 x 0,30 € = 63,00 €.
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Der Belassung dieses Betrages stehen keine überwiegenden Gläubigerinteressen
entgegen. Der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gläubiger ist dem entsprechenden
Hinweis der Kammer nicht entgegen getreten. Im Hinblick auf den selbst unter
Belassung dieses Betrag noch pfändbaren Betrag erscheinen die Gläubigerinteressen
an einer alsbaldigen, zumindest teilweisen Erfüllung ihrer Forderungen nicht vorrangig.
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Der weitergehende Antrag der Schuldnerin auf Belassung der vollständigen Fahrtkosten
in Höhe von 220, 25 € ist demgegenüber aus den vorgenannten Gründen
zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich
aus §§ 4 InsO, 3 ZPO.
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