Urteil des LG Duisburg vom 27.03.1987

LG Duisburg (kläger, schaden, höhe, risiko, weiterverkauf, abrechnung, wiederholung, zpo, ergänzung, begründung)

Landgericht Duisburg, 4 S 382/86
Datum:
27.03.1987
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 382/86
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 6 C 111/86
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg
vom 14. August 1986 – 6 C 111/86 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.934,29 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 17.02.1986 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Der Kläger begehrt Restschadens nach einem Verkehrsunfall, den unstreitig der
Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hat. Die Beklagte hat dem Kläger
lediglich Reparaturkosten und Wertminderung ersetzt. Der Kläger ist der Ansicht, er
könne auf Neuwagenbasis abrechnen, was die Beklagte mit der Begründung ablehnt,
es liege keine erhebliche Beschädigung vor.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der ersten Instanz sowie der dort
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 ZPO).
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Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen,
es handele sich um einen Schaden der bei einem Weiterverkauf nicht hätte offenbart
werden müssen. In einem solchem Fall sei der Schaden nicht so erheblich, dass eine
Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sei.
4
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten
Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren
Vorbringens seinen Antrag erster Instanz weiter.
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Die Beklagte bittet, ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren
Vorbringens um
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Zurückweisung der Berufung.
7
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
2.934,29 DM. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann der Kläger nämlich auf
Neuwagenbasis abrechnen.
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Grundsätzlich ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich, wenn ein "fast
neuwertiges Fahrzeug" aufgrund Kilometerleistung und Gebrauchsdauer vorliegt und
ein erheblicher Schaden gegeben ist (NJW 82, 52).
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Die ersten beiden Kriterien liegen bei der Kilometerleistung von 350 km und 7-tägigem
Gebrauch vor, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Entgegen der Ansicht
des Amtsgerichts liegt auch ein erheblicher Schaden vor.
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Die Grenze zwischen erheblichem und nicht erheblichem Schaden ist dort zu ziehen,
wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht über Art
und Umfang der Schäden besteht, d. h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach
beim Käufer deshalb für den Kaufabschluss maßgebend sind, weil sie das Risiko
unfallbedingter, unentdeckter oder unzureichend reparierter Mängel erhöhen. Hiervon ist
nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem
Amtsgericht auszugehen. Der Sachverständige hat nämlich bekundet, dass es für die
Reparatur erforderlich sei, erhebliche Eingriffe in die Rohkarosserie vorzunehmen. Es
müssten nämlich unter anderem das Heckblech ausgebrannt sowie Schäden am
Bodenblech und an der Seitenwand durch Herausziehen und Richten beseitigt werden.
Auch wenn der Sachverständige weiter ausführt, dass die Instandsetzung durch eine
entsprechende Fachwerkstatt einwandfrei durchgeführt werden kann, ist bei solchen
Schweiß- und Richtarbeiten das Risiko unfallbedingter Mängel, die unentdeckt bleiben
oder unzureichend repariert werden, nicht auszuschließen, weshalb sie bei einem
Weiterverkauf – auch in Anbetracht dessen, dass die Reparaturkosten nach dem
Sachverständigen 2.422,52 DM ausmachen und ein Minderwert von 450,00 DM
festzustellen ist – ohne Fragen zu offenbaren sind.
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Da der Restschaden von 2.934,29 DM von der Beklagten in seiner Höhe nicht bestritten
worden ist, hat somit der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288, 286, 284 BGB, 91 ZPO.
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