Urteil des LG Duisburg vom 04.09.2007

LG Duisburg: wand, wesentliche veränderung, duldung, energie, grundstück, teilhaber, ermessen, isolierung, öffentlich, form

Landgericht Duisburg, 13 S 75/07
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 75/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 33 C 2725/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Oberhausen – 33 C 2725/06 – abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger an dem
linksseitigen Giebel des Anwesens in eine Fassadenverkleidung
einschließlich hierzu erforderlicher Gerüsterstellung entsprechend dem
Angebot der Firma vom 12.02.2006 nach Vorankündigung von 2
Wochen vornimmt.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld von bis zu 20.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 23,80 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 4.000 Euro
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Duldung von Sanierungs- und
Wärmedämmmaßnahmen an einer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze
stehenden Wand. Er beabsichtigt, auf den frei liegenden Teil der Wand eine
Dämmschicht aufzubringen und diese mit einer Verschieferung zu bedecken.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung ist, dass dem Kläger
für sein Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage zur Seite steht. Eine gegebenenfalls
erforderliche Abdichtung der Wand sei auch durch ein Verputzen zu erreichen. Der
Kläger könne nicht verlangen, dass der Beklagte den durch den Kläger beabsichtigten
Überbau, der sich dadurch ergebe, dass die aufzubringende Dämmschicht auf das
Grundstück des Beklagten ragt, hinnehme. Eine Wärmedämmung könne auch durch
Maßnahmen innerhalb des Gebäudes erreicht werden.
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Gegen dieses ihm am 20.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2007
Berufung eingelegt und sie durch am 18.04.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Kläger vertieft seinen Vortrag im ersten Rechtszug und macht geltend, das Urteil
des Amtsgerichts werde den rechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Eine
Verschieferung sei zur Abdichtung sachgerecht, da in Bergbaugebieten mit
Bergschäden zu rechnen sei, die zu Rissen im Putz führen würden. Eine
Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch nachteilig.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom
16.02.2007 – 33 C 2725/06 – den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden,
dass der Kläger an dem linksseitigen Giebel des Anwesens eine
Fassadenverkleidung einschließlich hierzu erforderlicher Gerüsterstellung
gemäß Angebot der Firma vom 12.01.2006 am Anwesen in – nach
Vorankündigung von 2 Wochen – vornehmen kann; dem Beklagten
anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis
zu 20.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird,
weiterhin den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 23,80
Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Er macht geltend, dass
Feuchtigkeitserscheinungen im Inneren des Hauses des Klägers nicht festzustellen
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seien. Ferner seien eine ganze Reihe anderer Verfahren zur Abdichtung der Wand vor
Feuchtigkeitseinflüssen denkbar.
II.
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Die Berufung ist begründet.
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1.
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Die Kammer ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten
auf Duldung der Verschieferung und Wärmedämmung in der von ihm beabsichtigten
Form aus §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB folgt.
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Nach diesen Vorschriften ist der Teilhaber einer gemeinsamen Wand berechtigt, eine
dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung zu
verlangen. Dabei kommt nach Auffassung der Kammer auch eine Benutzung durch
Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmung in Betracht, da damit ein der
gemeinsamen Wand innewohnender Zweck verstärkt wird, so dass keine wesentliche
Veränderung nach § 745 Abs. 3 BGB vorliegt, die nicht verlangt werden könnte. Zweck
einer solchen Wand ist nämlich auch der Schutz der hinter ihr befindlichen Räume vor
den Einwirkungen der Witterung. Daher ist eine weite Auslegung des Begriffs der
Benutzung angezeigt. Eine Verbesserung der Dämmeigenschaften entspricht insofern
auch grundsätzlich dem billigen Ermessen entsprechenden Interessen aller Teilhaber.
Hinzu kommt der Rechtsgedanke des § 23 NachbarrechtsG NRW, wonach in den
Luftraum ragende Bauteile unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden sind, wenn sie
die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen.
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Eine weitere Überlegung bestätigt dies: Derjenige, der das auf seiner Seite an die
Grenzwand angebaute Gebäude abreißt, ist verpflichtet, die Kosten der dadurch
notwendigen Isolierung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1980 – V ZR 148/79 –
NJW 1981, 866, 867). Der hier zu entscheidende Fall ist zwar insofern anders gelagert,
als es hier um eine erstmalige und nicht um eine Ersatzwärmedämmung geht; es erhellt
jedoch, welche Benutzung den Teilhabern an der Grenzwand offen steht.
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Hinzu kommt die Erwägung, dass das Vorhaben des Klägers zudem dem
Allgemeinwohl entspricht, weil durch die Wärmedämmung Energie eingespart wird. Die
Einsparung von Energie ist insoweit ein anerkanntes Allgemeinwohlinteresse; dies
ergibt sich unter anderem aus dem Vorhandensein des Energieeinsparungsgesetzes
(BGBl. I 2005, 2684). Aber auch in § 559 BGB wird der Zweck der Energieeinsparung
vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, indem er dort dem Wohnungsvermieter die
Möglichkeit gibt, eine Umlegung von Modernisierungskosten vorzunehmen, wenn die
Modernisierung der Einsparung von Energie dient.
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Soweit gegen das Aufbringen einer Außenwärmedämmung vorgebracht wird, eine
Dämmung könne auch von innen erfolgen, so ist der Kammer, die im Bezirk des
Landgerichts Duisburg allein für sämtliche in Mietsachen eingelegte Berufungen
zuständig ist, aus einer Vielzahl von Verfahren die technische Unzulänglichkeit einer
solchen Lösung bekannt. Es besteht bei einem solchen Vorgehen die große Gefahr,
dass sich hinter einer solcherart durchgeführten Isolierung Feuchtigkeit sammelt, welche
zu Schimmelbildung führt. Der Kläger muss sich aus diesem Grunde nicht auf einen
solchen Weg verweisen lassen.
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An diesem Ergebnis ändern auch die vom Beklagten vorgetragenen Anbaupläne nichts.
Zwar mögen solche ernsthaft verfolgten Pläne grundsätzlich ein berechtigtes Interesse
des anderen Teilhabers begründen, dass eine solche Benutzung der gemeinsamen
Wand nicht stattfindet, zumal nach Durchführung des Anbaus dieser den erstrebten
Isolierungszweck ebenso erfüllt. Indessen lassen sich ernsthafte Anbaupläne des
Beklagten auf Grundlage seines Vortrages nicht feststellen. Die Pläne, die der Beklagte
in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, waren bereits etliche Jahre alt. Schon
dies spricht dafür, dass er die Pläne nicht ernsthaft weiterverfolgt. Hinzu kommt, dass
der Beklagte für die Durchführung des Anbaus nicht auf die Zustimmung des Klägers
angewiesen ist. Denn nach § 12 Abs. 1 NachbarrechtsG darf an eine auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder
zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient oder dienen soll, angebaut werden, ohne dass es dazu der
Zustimmung des anderen Grundstückseigentümers bedarf. Daher ist die fehlende
Zustimmung des Klägers kein Argument für den Beklagten, weshalb er seine seit
langem vorliegenden Pläne bislang nicht vorangetrieben hat. Zwar hat der Beklagte
dem Kläger einen auf den 28.08.2006 datierenden Zettel (vgl. Bl. 118 d.A.) zukommen
lassen, um den Kläger zu einer Zustimmung zu einem Anbau zu bewegen. Aus dem
Umstand, dass der Kläger die begehrte Zustimmung nicht erteilt hat, folgt jedoch nichts.
Denn ist der Beklagte auf die Zustimmung des Klägers nicht angewiesen, so ist dieser
auch nicht verpflichtet, auf ein Zustimmungsbegehren des Beklagten zu antworten.
Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass im Baugenehmigungsverfahren der
Kläger gem. § 74 Landesbauordnung NRW zu beteiligen und wegen der Zerstrittenheit
der Parteien sein Widerspruch zu erwarten wäre, so dass der Kläger den Grund dafür
gesetzt habe, weshalb er über das Vorplanungsstadium nicht hinausgekommen sei,
was dem wirtschaftlich denkenden Beklagten nicht zum Nachteil gereichen dürfe, so
überzeugt dies nicht. Der Beklagte hat es nämlich erst gar nicht versucht. Hinzu kommt,
dass der Kläger im Baugenehmigungsverfahren zwar anzuhören wäre, dies jedoch nicht
zwingend dazu führen würde, dass dem Beklagten die Baugenehmigung versagt wird.
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Ist demnach vom Beklagten das Aufbringen einer Wärmedämmung, die in sein
Grundstück hineinragt, zu dulden, so kann er sich ebenso nicht gegen die beabsichtigte
Form der zweckmäßigen Abdichtung wehren. Dabei überzeugt der Hinweis des
Klägers, dass im Hinblick auf nicht auszuschließende Bergschäden und sich daraus
ergebende Setzrisse eine diesbezüglich flexiblere Verschieferung angezeigt ist.
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Darauf, ob die aus Backsteinen bestehende Mauer, in der sich bereits eine Pflanze
angesiedelt hat, was darauf schließen lässt, dass sie im Laufe der Zeit im erheblichen
Maße porös geworden ist, was zu der grundsätzlichen Geneigtheit des Mauerwerks
führt, Wasser aufzunehmen, letztendlich bereits der Abdichtung bedarf, kommt es
danach nicht mehr an.
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2.
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Der Anspruch auf Duldung der Einrüstung folgt aus § 24 Abs. 1 NachbarrechtsG NRW.
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Nach dieser Vorschrift muss ein Grundstückseigentümer es dulden, wenn sein
Grundstück zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen betreten und
benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung
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verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem
Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der
Nachteile und Belästigungen getroffen werden und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht widerspricht.
All diese Tatbestandvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Wärmedämmungs-
und Abdichtungsmaßnahmen lassen sich nur von einem Gerüst aus erbringen. Die
Aufstellung des Gerüsts hat für den Beklagten nur eine zeitweise
Gebrauchsbeeinträchtigung zur Folge und wiegt deshalb gegenüber dem langfristigen
Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer. Ein Widerspruch zu den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht erkennbar. Besondere Vorkehrungen zum
Schutze von Nachteilen und Belästigungen erscheinen nicht erforderlich und mussten
deshalb auch nicht im einzelnen dargetan werden.
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3.
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Der Anspruch auf die Bezahlung der Kosten für das Güteverfahren vor dem Schiedsamt
ergibt sich aus §§ 280, 745 Abs. 2 BGB, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den vom
Kläger beabsichtigten Maßnahmen entgegengestellt hat. Die Zinsentscheidung folgt
aus §§ 291, 288 BGB. Dabei hat die Kammer den Antrag des Klägers, der keinen
Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung enthält, dahin ausgelegt, dass Zinsen ab
Rechtshängigkeit begehrt werden.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 62 GKG, 3 ZPO. Die Zulassung der Revision
entspricht § 543 Abs. 2 ZPO. Inwiefern ein Überbau durch Wärmedämmmaßnahmen
hinzunehmen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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