Urteil des LG Duisburg vom 27.04.2006

LG Duisburg: öffentliche bekanntmachung, beschwerderecht, abweisung, kreis, bekanntgabe, veröffentlichung, zustellung, nachlass, ausnahme, gesellschafter

Landgericht Duisburg, 7 T 116/06
Datum:
27.04.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 116/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 60 IN 239/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. März 2006
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 5. Januar 2006 wird
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat am 5. Januar 2006 den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des Gerichts seien bei der Schuldnerin zwar
die gesetzlichen Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zu
bejahen, doch werde das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen,
um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
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Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte am 4. April 2006 sofortige
Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, beschwerdeberechtigt zu sein. Dem Sinn der
Vorschrift des § 9 V BetrAVG entspreche die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde
im vorliegenden Fall ebenso wie im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Denn mit der Abweisung des Eröffnungsantrages sei er nun gemäß § 7 I Satz 4 Nr. 1
BetrAVG grundsätzlich eintrittspflichtig für die betriebliche Altersversorgung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Schuldnerin. In der Sache hat er seine sofortige
Beschwerde allerdings nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese am 11. April
2006 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat es
damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine Beschwerdeberechtigung zustehe.
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Zudem sei die eingereichte Beschwerde auch verfristet.
Das Verfahren wurde am 21. April 2006 auf die Kammer übertragen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten ist unzulässig und war deshalb zu
verwerfen.
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1. Ein Beschwerderecht steht dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des
Erstgerichts allerdings hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses zu.
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a) Grundsätzlich stehen nach § 34 I InsO gegen die Abweisung eines
Insolvenzeröffnungsantrages nur dem Antragsteller und dem Schuldner ein
Beschwerderecht zu und ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschwerderechts gegen
die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus deren
schwerwiegender und weitreichender Bedeutung, wobei das Gesetz den Kreis der
Beschwerdeberechtigten im Vergleich zum Kreis der rechtlich und wirtschaftlich
Betroffenen grundsätzlich wesentlich enger zieht, um die Frage der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht von eigennützigen rechtlichen Interventionen einzelner
Beteiligter zu beeinflussen.
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b) Von diesem Grundsatz sieht § 9 V BetrAVG allerdings eine Ausnahme für den Fall
vor, dass der Träger der Insolvenzsicherung einen Beschluss, durch welchen das
Insolvenzverfahren eröffnet wird, anfechten will, indem die Vorschrift dem Träger der
Insolvenzversicherung insoweit ein Beschwerderecht zubilligt. Hintergrund dieser
Regelung ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Pensionssicherungsverein in die Verpflichtung des Schuldners aus einer betrieblichen
Altersversorgung eintritt ( §§ 7, 9 II Satz 1 BetrAVG ). Die Insolvenzeröffnung hat mithin
für den Pensionssicherungsverein
erhebliche
ihm diesbezüglich ein eigenes Beschwerderecht zugedacht wurde ( vgl.
Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/ Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 4.
Auflage, § 9 BetrAVG Rn. 12 ).
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c) E sprich nach Auffassung der Kammer viel dafür, § 9 V BetrAVG auf den vorliegenden
Fall analog anzuwenden, da von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist.
Der Rechtsgedanke des besonderen Beschwerderechts nach § 9 V BetrAVG ist auf den
vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. Denn gemäß § 7 I Satz 1 BetrAVG haben
Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage
des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder
über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der
Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund
der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet
worden wäre. § 7 I Satz 4 Nr. 1 BetrAVG bestimmt darüber hinaus, dass der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 die Abweisung des
Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gleichsteht.
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2. Zu recht hat das Amtsgericht aber ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde verfristet
ist, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist gemäß §§ 4, 6 InsO, 569 I
Satz 1 ZPO, sondern erst am 4. April 2006 bei Gericht einging. Denn die angefochtene
Entscheidung war gemäß § 9 InsO am 1. Februar 2006 öffentlich bekanntgemacht
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worden. Nach § 9 I Satz 3 InsO galt die Bekanntgabe als bewirkt, sobald nach dem Tag
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen waren. Nach 9 III InsO genügte diese
öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung.
3. Unabhängig hiervon hätte die sofortige Beschwerde aber auch in der Sache keinen
Erfolg gehabt, da das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
recht gemäß § 26 I Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen hat, da das Vermögen der
Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens
gemäß § 54 InsO zu decken. Denn die Kammer würde insoweit den nicht zu
beanstandenden widerspruchsfreien Ausführungen des Rechtsanwalts in dessen
Insolvenzgutachten vom 4. Januar 2006 ( Bl. 34ff. d. A. ), denen der Beschwerdeführer
letztlich auch überhaupt nicht entgegengetreten ist, folgen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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