Urteil des LG Duisburg vom 22.12.1988

LG Duisburg (karte, kläger, verwendung, nummer, konto, benutzung, bundesrepublik deutschland, daten, geld, kreditinstitut)

Landgericht Duisburg, 5 S 35/88
Datum:
22.12.1988
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 35/88
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 8 C 665/87
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amts-
gerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. Januar 1988
(8 C 665/87) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem
Kläger zur Last.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger unterhält in bei der Beklagten das Konto Nr. 0836213. Von diesem Konto
buchte die Beklagte zu seinen Lasten am 06. Februar 1987 sowie am 23. Februar 1987
jeweils 403,-- DM ab, nämlich jeweils 400,-- DM als mittels Geldautomaten
abgehobenen Betrag sowie 3,-- DM Gebühren. Die Parteien streiten darum, ob diese
Belastung des Kontos des Klägers zu Recht erfolgte.
2
Der Kläger war im Besitz einer von der Beklagten ausgehändigten Euroscheckkarte mit
Magnetstreifen. Am 07.10.1985 erhielt er von der Beklagten seine persönliche
Identifikationsnummer (im folgenden PIN-Nummer). Dabei wurde er auf die in den
Geschäftsräumen der Filiale aushängenden "Bedingungen für die Benutzung von
3
ec-Geldautomaten" hingewiesen, bereits früher war er auf die "Bedingungen für
eurocheque-Karten" hingewiesen worden. Während des Jahres 1986 nahm die
Beklagte 9 Belastungen au seinem Konto vor, die auf Bargeldabhebungen an
4
ec-Gelautomaten der unter Verwendung der Scheckkarte und PIN-Nummer des Klägers
getätigt wurden und die sämtlich unbeanstandet blieben.
5
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gutschrift von 806,-- DM für die Abhebungen
vom 06. Februar und 23. Februar 1987.
6
Er behauptet:
7
An diesen Tagen habe er keine Abhebungen vorgenommen. Entweder habe der
Geldautomat Beträge, die er anderen Benutzern ausgegeben habe, fehlerhaft für sein
Konto verbucht, oder aber Dritte hätten unbefugt durch Manipulation unter Verwendung
seiner - des Klägers - Daten die Beträge an den ec-Geldautomaten der abgehoben.
Dazu könnten sie jedoch nicht seine - des Klägers - Karte verwandt haben, da er diese
nie vermißt habe. Seine PIN-Nummer habe er stets verschlossen in seinem Schreibtisch
aufbewahrt.
8
Der Kläger meint, die Bedingungen für die Benutzung von Geldautomaten verstießen
gegen das AGBG. Die Freizeichnungsklausel in Ziff. 6 der Bedingungen treffe im
vorliegenden Fall nicht zu; diese Klausel sei auch mit dem AGBG unvereinbar. Für die
Unsicherheiten, die mit der Ausgabe von ec-Magnetkarten ausgingen, müsse die Bank
haften.
9
Die Beklagte behauptet, daß die Abhebungen am 06. Februar und 23. Februar 1987
unter Verwendung der ec-Karte des Klägers vorgenommen seien. Die Geldautoma-ten
hätten störungsfrei funktioniert, wie der Buchungsstreifen der zeige. Zudem er-gebe sich
auch aus der ec-Magnetkarte, die der Kläger nach seiner Beanstandung bei der
Beklagte abgegeben hat, daß mit dieser Karte zuletzt am 23. Februar 1987 Geld von
einem Geldautomaten abgehoben worden sei.
10
Die Beklagte meint, sie sei nach Ziff. 6 der "Bedingungen für die Benutzung von
11
ec-Geldautomaten" zur Belastung des Kontos des Klägers berechtigt gewesen; diese
Bedingungen seien auch wirksam
12
Das Amtsgericht hat zur ordnungsgemäßen Funktion der Geldautomaten sowie zu den
auf die Magnetkarte des Klägers geschriebenen Daten Beweis erhoben und die Klage
dann abgewiesen, weil die Beklagte die Abbuchungen vom Konto des Klägers
berechtigt vorgenommen habe. Es stehe fest, daß diese unter Verwendung der
13
ec-Karte und PIN-Nummer des Klägers vorgenommen worden seien und der Kläger
dann, wenn er die Abhebungen nicht selbst vorgenommen habe, jedenfalls das Risiko
einer unbefugten Verwendung seiner ec-Magnetstreifenkarte und PIN-Num-mer durch
Dritte trage.
14
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung. Er begehrt weiter die Gutschrift der belasteten Beträge und
bleibt dabei, daß die Belastung seines Kontos entweder auf Fehlfunktionen der
Geldautomaten der oder auf Manipulation Dritter beruhten. Hierzu hat der Kläger
umfangreiches Material, insbesondere der Sendung
15
"ARD-Ratgeber Technik" vorgelegt.
16
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und meint, wenn der Kläger
die Abhebungen an den ec-Geldautomaten der nicht selbst vorgenommen habe, dann
jedenfalls jemand, dem er seine ec-Karte sowie PIN-Nummer zugänglich gemacht habe.
17
Die Kammer hat zur Frage der auf die ec-Magnetstreifenkarte des Klägers
18
geschriebenen Daten sowie zur Funktionsweise des Geldautomatensystems Beweis
erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Dipl.-Volkswirts Dr.
aus .
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Berufung ist unbegründet.
21
Das Amtsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn sie ist nicht begründet.
22
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift von 806,-- DM auf
seinem Girokonto 0836213 nach § 812 I 1 BGB. Denn die Beklagte war aus Ziff. 4 Satz
2 und Ziff. 5 ihrer "Bedingungen für die Benutzung von ec-Geldautomaten" be--rechtigt,
diesen Betrag vom Konto des Klägers abzubuchen. Es steht fest, daß am 06. Februar
1987 und 23. Februar 1987 jeweils 400,-- DM von verschiedenen Geld-automaten der
unter Verwendung der ec-Magnetstreifenkarte sowie PIN-Nummer des Klägers
abgehoben worden sind.
23
Die Beklagte hat diese Behauptung bewiesen. Die Buchungsgeräte der haben am
06.02.1987 für die Zweigstelle und am 23.02.1987 für die Hauptstelle jeweils die
Abhebung von 400,-- DM an Geldautomaten vermerkt und dabei zutreffend die in der ec-
Magnetstreifenkarte des Klägers notierten Daten der Verfalldaten, Kontonummer und
Bankleitzahl notiert. Der vom Amtsgericht zur Funktion der Geldautomaten der
vernommene Angestellte der hat bekundet, daß die Geldautomaten an beiden Tagen
ohne jede registriete Störung gearbeitet hätten. Er hat die dem Gericht vorgelegten
Journalstreifen der erläutert. Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen
bestehen nicht. Sie werden im Gegenteil bestätigt durch die Angaben des von der
Kammer gehörten Sachverständigen Dr. , der aus den vorgelegten Journalstreifen
ebenfalls eine störungsfreie Vornahme der beiden Abbuchungen erkennen konnte.
24
Die Beklagte hat ebenfalls bewiesen, daß die ec-Magnetkarte des Klägers, die dieser
ihr nach Beanstandung der Abhebungen abgeliefert hat, die Information enthält, daß mit
dieser Karte zuletzt am 23. Februar 1987 ohne Fehlversuch Geld von einem ec-
Geldautomaten abgehoben wurde. Die vom Amtsgericht hierzu vernommene
Bedienstete der Kartenauswertungsstelle der Beklagten hat diese Behauptung der
Klägerin bestätigt. Auch der hierzu von der Kammer ergänzend gehörte
Sachverständige Dr. hat diese Behauptung der Klägerin bestätigt. Er hat unter
Verwendung eines entsprechenden Kartenlesegeräts der Kammer an Gerichtsstelle
erläutert und demonstriert, welche Informationen auf den Magnetstreifen von ec-Karten
enthalten sind und welche Informationen auf die Magnetstreifen dieser Karten bei der
Abhebung von Geldautomaten geschrieben werden. Der Sachverständige hat erläutert,
daß ein Geldautomat nach Einführen der ec-Magnetstreifenkarte zunächst prüft, ob er
diese Karte überhaupt lesen kann. Wenn er das kann, beginnt seine Prüfung u. a. auf
Übereinstimmung der Daten mit dem MM-Merkmal, das in Verbindung mit den auf den
Magnetstreifen gespeicherten Daten verhindern soll, daß mittels einer Leerkarte eine
Kartendoublette erstellt wird. Denn nur auf der einmal ausgegebenen Originalkarte
stimmen die Informationen des Magnetstreifens mit dem MM-Merkmal der Karten
überein. Wenn die Voraussetzun-gen vorliegen, gibt der Automat den gewünschten
Geldbetrag aus und schreibt die Abhebung auf die Magnetkarte zurück. Anschließend
liest er diese zur Kontrolle nochmals ab, bevor er sie wieder ausgibt. Die Kammer folgt
25
den eingehenden Ausführungen des Sachverständigen. Sie waren gut verständlich und
plausibel, Zweifel an ihrer Richtigkeit sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht
durch das vom Kläger vorgelegte umfangreiche Protokollmaterial der Sendung "ARD-
Ratgeber Technik". Der Sachverständige hat mehrere ihm von der Kammer sowie den
Prozeßbevollmächtigten vorgelegte ec-Magnetkarten, deren Daten er nicht kennen
konnte, ausgewertet und ist stets zum zutreffenden Ergebnis dazu gelangt, ob mit dieser
Karte überhaupt jemals abgehoben wurden, und wenn ja, wann.
Der Schluß, daß die Abhebungen am 06. Februar 1987 und 23. Februar 1987 unter
Verwendung der ec-Magnetkarte sowie PIN-Nummer des Klägers vorgenommen
worden sind, ist zwingend. Dies weisen nicht nur die beiden Journalstreifen der aus,
vielmehr ergibt sich sogar aus der vom Kläger eingereichten ec-Magnetkarte selbst, daß
diese zur Geldabhebung am 23. Februar 1987 eingesetzt wurde und daß bei dieser
Abhebung sogleich die richtige PIN-Nummer ohne Fehlversuch eingegeben wurde.
Gerade daß sich diese Daten aus der Magnetkarte des Klägers lesen lassen, ist ein
ganz wesentliches Indiz für die Verwendung dieser Karten und der richtigen PIN-
Nummer. Aus diesem Grund braucht die Kammer sich auch nicht mit sämtlichen Fragen,
ob und ggf. wie durch unbefugte Dritte das Geldautomatensystem mißbraucht werden
könnte, zu befassen. Denn jedenfalls bei der zweiten Abhebung am 23.02.1987 ist die
ec-Magnetkarte des Klägers verwandt worden. Dann spricht aber alles dafür, daß mit
dieser Karte und mit der PIN-Nummer des Klägers auch am 06.02.1987 400,-- DM bei
dem Geldautomaten der Zweigestelle der abgehoben wurden. Denn es ist ganz
unwahrscheinlich, daß sich gleich zweimal bei den Buchungsautomaten der Fehler
eingeschlichen hätten und sich dieser Fehler für die zweite Abbuchung auch auf dem
Magnetstreifen der Karte des Klägers bzw. bei der Ablesung dieses Magnetstreifens
wiederholt hätte. Zwar wäre es nach den Ausfüh-rungen des Sachverständigen Dr.
theoretisch möglich, mit einem Kartenlesegerät bei Kenntnis des entsprechenden
Programms auf dem Magnetstreifen der ec-Karte des Klägers sowohl den
Fehlbedienungszähler zurückzuschreiben als auch das Datum der letzten Abhebung
einzugeben. Die Kammer hat aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angestellte der
Kartenlesestelle der Beklagten beim Ablesen der Informa-tionen auf der Karte des
Klägers diese verändert hätte. Eine solche Manipulation erscheint nicht nur wegen des
geringfügigen Betrags von 400,-- DM am 23. Februar 1987 abwegig, sie würde auch
immer noch nicht erklären, wie die der Karte des Klägers entnommenen Informationen
am 06. Februar 1987 in dem Buchungsauto-maten der registriert worden sein können.
Sehr viel naheliegender ist vielmehr die Erklärung, daß entweder der Kläger selbst oder
eine Person, die sowohl an die ec-Magnetkarte des Klägers als auch an die in seinem
Schreibtisch verschlossen aufbewahrte (und nicht vernichtete) PIN-Nummer gelangen
konnte, die Abhebungen vorgenommen hat.
26
Da feststeht, daß die Abhebungen an dem Geldautomaten der am 06. Februar 1987 und
23. Februar 1987 mit der ec-Magnetstreifenkarte des Klägers unter Verwendung der
diesem ausgegebenen PIN-Nummer getätigt wurden, hat die Beklagte aus Ziffern 4 und
5 ihrer "Bedingungen für die Benutzung von ec-Geld-automaten" einen
Aufwendungsersatzanspruch, der sie zur Abbuchung berechtigte. Denn nach Ziffer 4
dieser Bedingungen ist der Kontoinhaber dem kontoführenden Kreditinstitut zum Ersatz
aller Aufwendungen verpflichtet, die durch die Benutzung von ec-Geldautomaten unter
Verwendung einer für sein Konto ausgegebenen Euroscheck-Karte mit Magnetstreifen
sowie durch den Einzug der ausgezahlten Beträge auf dem üblichen Inkassoweg
entstehen; aus Ziffer 5 der Bedingungen folgt die Berechtigung der Beklagten, auf dem
Konto Beträge, die unter Verwendung der für das Konto ausgegebenen Euroscheck-
27
Karte mit Magnetstreifen durch einen
ec-Geldautomaten ausbezahlt wurden sowie hierfür anfallende Aufwendungen, auch
bei mangelndem Guthaben zu belasten. Diese Bedingungen der Beklagten sind
wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden; der
Kläger hat schriftlich bestätigt, auf sie hingewiesen worden zu sein. Sie lagen in der vom
Kläger genutzten Filiale aus. Diese Regelung in Ziffer 4 und Ziffer 5 der "Bedingungen
für die Benutzung von ec-Geldautomaten" der Beklagten verstoßen auch nicht gegen
das AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG. Sie benach-teiligten den
Kontoinhaber nicht unverhältnismäßig. Es liegt an ihm, wie gut er seine ec-
Magnetstreifenkarte vor Mißbrauch schützt. Zudem ist kein Kontoinhaber ver-pflichtet,
eine ec-Magnetstreifenkarte in Empfang zu nehmen. Er kann mit seinem Kreditinstitut
vereinbaren, daß der Magnetstreifen so unbrauchbar gemacht wird, daß mit ihm keine
Abhebungen von ec-Geldautomaten getätigt werden können. Sollte sein Kreditinstitut
dazu nicht bereit sei, kann er es wechseln; bei der Vielzahl der in der Bundesrepublik
Deutschland tätigen Kreditinstitute wird er sich er eines finden, welches ihm eine
Scheckkarte ausgibt, mit der keine Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen
werden können.
28
Die Frage, ob auch Ziffer 6 der "Bedingungen für die Benutzung von ec-Geld-
automaten", nach der der Kontoinhaber grundsätzlich alle Schäden trägt, die durch eine
unsachgemäße oder mißbräuchliche Verwendung oder durch Verfälschung einer auf
sein Konto ausgegebenen Euroscheck-Karte mit Magnetstreifen entstehen, mit dem
AGBG vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden. Diese Klausel ist nicht
einschlägig. Denn danach hat der Kontoinhaber nur die für durch unsachge-mäße oder
mißbräuchliche Verwendung der Magnetstreifenkarte entstandenen Schäden
einzustehen. Ein Schaden ist der Beklagten durch die Abhebungen vom 06. Februar
1987 und 23. Februar 1987 jedoch nicht entstanden, insbesondere sind die
Geldautomaten nicht funktionsuntüchtig geworden. Sie hat aus diesen Abhebun-gen
lediglich Aufwendungen gegenüber der gehabt, um deren Ersatz es nunmehr geht.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I ZPO.
30
Streitwert für das Berufungsverfahren: 806,-- DM.
31