Urteil des LG Duisburg vom 02.02.1983

LG Duisburg (gläubiger, beschwerde, pfändbarkeit, höhe, forderung, pfändung, rkg, sozialleistung, vorinstanz, auszahlung)

Landgericht Duisburg, 4 T 371/82
Datum:
02.02.1983
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 371/82
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 13 M 2655/82
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Wesel vom 18.11.1982 wird als unbegründet zurück-
gewiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts keinen Anlaß.
Die Kosten der Beschwerde hat die Drittschuldnerin zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.201,00 DM.
Gründe:
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Der Gläubiger hat die Pfändung des Kindesgeldanspruches des Schuldners in Höhe
des Zählkindvorteils gegenüber dem Arbeitsamt beantragt. Das Amtsgericht hat die
Pfändung in Höhe eines monatlichen Betrages von 52,50 DM für zulässig erklärt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin.
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Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das
Amtsgericht hat den pfändbaren Teil der Forderung zutreffend berechnet. Die Kammer
verbleibt bei ihrer schon in den Beschlüssen - 4 T 53/81, 4 T 163/81, 4 T 309/81, 4 T
312/82 und 4 T 320/82 - vertretenen Auffassung, daß dem Schuldner so viel zu
belassen ist als er zur gleichmäßigen Befriedigung aller gleichrangig berechtigten
Gläubiger benötigt (vgl. OLG München NJW 1980, 894 f. mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Auch nach Überprüfung der Entscheidungen des
Bundessozialgerichts vom 25.03.1982 - 10/ 8 b RKg 17/80 und 10/8 b RKg 22/80 -
sowie der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in DER Rechtspfleger 1981, 347, 348
hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest. Diese Entscheidungen stehend der
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Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Denn sie hatten sich nicht mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob der Zählkindvorteil gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I gepfändet
werden kann.
Der Bundesgerichtshof (Rpfleger 1981, 347,348) hatte über die Frage zu entscheiden, in
welchem Umfang der Zählkindvorteil beim Ausgleich der Unterhaltsverpflichtungen zu
berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob
der Kindergeldanspruch des Schuldners an den Gläubiger abgetreten werden kann und
ob gemäß § 48 Abs. 1 SGB I bei Verletzung der Unterhaltspflicht eine Auszahlung an
unterhaltsberechtigte Kinder des Leistungsberechtigten in Betracht kommt. Auf die
Frage der Pfändbarkeit des Zählkindvorteils ist weder der Bundesgerichtshof noch das
Bundessozialgericht in den zitierten Entscheidungen eingegangen.
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Die Kammer hält deshalb nach wie vor an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach
der Kindergeldanspruch des Schuldners von gleichrangig Berechtigten
Unterhaltsgläubigern so weit gepfändet werden kann, daß alle gleichrangig berechtigten
Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Die Tatsache, daß Kindergeld nach den
Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes nur an Zahlkinder gezahlt wird, steht der
Pfändbarkeit des Kindergeldanspruches durch ein Zählkind nicht entgegen. Kindergeld
ist gemäß § 25 Abs. 1 SGB I eine Sozialleistung, die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I für
Unterhaltsgläubiger wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Auf die
Zweckbestimmung der Leistung kommt es dabei nicht an. In der Zwangsvollstreckung
sind Zählkinder wie Zahlkinder zu behandeln und können deshalb den
Kindergeldanspruch des Schuldners so weit pfänden, daß sie den übrigen Kindern
gleichstehen.
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Der Gesamtkindergeldbetrag von 610,00 DM ergibt für jedes Kind des Schuldners einen
Kindergeldbetrag von 152,50 DM. Nach Abzug der Kindergeldzahlungen, die der
Gläubiger bereits erhält (100,00 DM), verbleibt deshalb noch eine pfändbare Forderung
von 52,50 DM.
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Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Landgericht, 4. Zivilkammer
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