Urteil des LG Duisburg vom 13.11.2006

LG Duisburg: verfügung, erlass, einzelrichter, geschäftsbedingung, firma, dringlichkeit, datum

Landgericht Duisburg, 3 O 438/06
Datum:
13.11.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 438/06
Tenor:
wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß der Antragsschrift
vom 09.11.2006
und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene
Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es für den Zeitraum bis zum 30.04.2007
untersagt, Kosmetikprodukte, Wellnessprodukte und
Nahrungsmittelergänzungsmittel zu vertreiben oder deren Vertrieb zu
fördern, die nicht von der Firma stammen.
Der gegnerischen Partei wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00
EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei
mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei
Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Antragsstellerin stehen
Unterlassungsansprüche aus § 86 Abs. 1 HGB sowie der Allgemeinen
Geschäftsbedingung der Antragsstellerin zu. Dies rechtfertigte den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 937, 940 ZPO
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Duisburg, 13.11.2006
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3. Zivilkammer
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Richter am Landgericht
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als Einzelrichter
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