Urteil des LG Duisburg vom 19.05.2003

LG Duisburg: anteil, güterstand, grundbuchamt, errungenschaftsbeteiligung, eigentümer, ehegüterrecht, rechtswahl, zwischenverfügung, grundeigentum, erwerb

Landgericht Duisburg, 7 T 65/03
Datum:
19.05.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 65/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, Rheinhausen Blatt
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischen-
verfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2003
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Im Grundbuch zu Rheinhausen Blatt sind die Beteiligten zu 1. als Eigentümer zu je 1/2
Anteil an dem Grundbesitz eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August
2002, UR-Nr. des Notars , haben die Beteiligten zu 1. das Grundeigentum an die
Beteiligten zu 2. zu je 1/2 Anteil veräußert. Unter dem 12. Dezember 2002 haben die
Beteiligten beantragt, unter anderem das Grundeigentum zu je 1/2 Anteil auf die
Beteiligten zu 2. umzuschreiben.
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Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2003 wies das Amtsgericht daraufhin, dass
dem Umschreibungsantrag bislang nicht entsprochen werden könne, da diesem
Hindernisse entgegenständen. So soll die Eintragung der Beteiligten zu 2. mit je 1/2
Anteil nicht ohne weiteres möglich, da diese türkische Staatsangehörige seien. In der
Türkei bestehe derzeit der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die
Ehegatten hätten jedoch die Möglichkeit, für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe
anderes zu vereinbaren. Eine solche Rechtswahl sei jedoch bislang nicht getroffen
worden.
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Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom
03.März 2003 soweit Bedenken gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. mit je 1/2
Anteil geäußert worden sind. Sie vertreten die Ansicht, die Zwischenverfügung des
Amtsgerichts sei schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil das Grundbuchamt nur dann
Beanstandungen erlassen dürfe, wenn es auf Grund nachgewiesener Tatsachen zu der
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Überzeugung gekommen sei, dass durch die beantragte Eintragung das Grundbuch
unrichtig würde. Anlass dazu, dass das Grundbuch unrichtig würde, wenn die
Beteiligten zu 2. zu je 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen würden, bestehe jedoch
nicht. Darüber hinaus bestehe für die Beteiligten zu 2. der Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung, wonach die Eheleute ihr Eigengut und ihre
Errungenschaften alleine verwalten, nutzen und darüber verfügen. Eine
gesamthänderische Verbundenheit bestehe bei diesem Güterstand nicht.
II.
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Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 71 GBO zulässig.
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Der Antrag des Notars auf Umschreibung des Grundbuches ist als Antrag der
Beteiligten auszulegen. Nach § 15 GBO ist der Notar nur berechtigt, im Namen eines
Antragsberechtigten und nicht im eigenen Namen die Eintragung zu beantragen. Die
Beschwerde des Verfahrensvertreters ist daher als Beschwerde der Beteiligten
auszulegen, welche als Antragsteller grundsätzlich auch beschwerdeberechtigt sind.
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Die Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
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Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümer an
dem Grundeigentum zu je 1/2 Anteil abgelehnt.
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Zwar müsste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung ablehnen, wenn feststünde,
dass durch die Eintragung das Grundbuch inhaltlich unrichtig würde. Dies wäre dann
der Fall, wenn die Beteiligten nach dem für sie maßgeblichen Ehegüterrecht eine
Eigentumswohnung nicht als Bruchteilseigentümer, sondern nur als Eigentümer in Form
einer Gesamthandelsgemeinschaft erwerben könnten. Die beantragte Eintragung der
Ehegatten als Bruchteilseigentümer darf aber nur dann abgelehnt werden, wenn das
Grundbuchamt sichere Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch dadurch wegen des
maßgeblichen Güterrechts unrichtig würde. Die bloße Möglichkeit, dass dies geschieht,
genügt hierzu nicht. Das Grundbuchamt ist auch nicht zur Anstellung von Ermittlungen
berechtigt. Das Gesetz überlässt vielmehr die Wahrung der Interessen an der Richtigkeit
und Vollständigkeit des Grundbuches regelmäßig den Beteiligten selbst. Diese haben
ein Recht darauf, dass das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt, sobald alle
Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Selbst wenn die Eintragung des Erwerbs der
Beteiligten zu je 1/2 Anteil wegen des zwischen den Erwerbern bestehenden
Güterrechts das Grundbuch unrichtig machen würde, so führte diese nicht zu einer
Ermittlungspflicht des Grundbuchamtes in dieser Richtung. Der Eintragungsantrag darf
nicht schon dann beanstandet werden, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein zu
Unrichtigkeit des Grundbuch führendes Güterrecht in Betracht kommt, sondern erst,
wenn das Grundbuchamt auf Grund feststehender Tatsachen zu der sicheren
Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.
Entsprechende Grundsätze gelten insbesondere bei Auslandsberührung beim
erwerbenden Teil. Auch hier kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung nur
erlassen bzw. den Eintragungsantrag ablehnen, wenn es auf Grund nachgewiesener
Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte
Eintragung eine Grundbuchunrichtigkeit entstehen würde. Im Zweifelsfall wird das
eheliche Kollisionsrecht oder ausländische Güterrecht das Grundbuchamt in der Praxis
jedoch zu keinen besonderen Prüfungen veranlassen (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger
2000, Seite 107; Bay.OLG, Rechtspfleger 2001, Seite 173; Schöner/Stöber, 12. Auflage,
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Randnr. 3422).
Dem folgend bestand jedoch keine Veranlassung des Grundbuchamtes die Eintragung
der Beteiligten zu 2. als Eigentümer an dem Wohnungseigentum zu je 1/2 Anteil zu
beanstanden. Es besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass durch die Eintragung
des Grundstückserwerbs in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft das Grundbuch
unrichtig würde. Im Gegenteil spricht eher vieles dafür, dass die Beteiligten nach dem für
sie maßgeblichen Ehegüterrecht eine Eigentumswohnung als Bruchteilseigentümer
erwerben können.
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In Anbetracht der Geburtsdaten der Beteiligten zu 2. (04.10.1969 und 25.08.1977) kann
davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten nach dem 01.09.1986 geheiratet
haben. Damit aber gilt nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB für das
Ehegüterrecht der Beteiligten türkisches Recht, da beide Ehegatten diesem Staat
unstreitig angehören. Ausreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Rechtswahl
der Beteiligten hinsichtlich ihres Güterstandes nach § 15 Abs. 2 EGBGB sind nämlich
nicht feststellbar, so dass Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 EGBGB greift.
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Bei Anwendung türkischen Rechts ist jedoch von dem Vorliegen einer
Errungenschaftsbeteiligung auszugehen, welche den Eheleuten die Möglichkeit gibt,
Grundeigentum als Bruchteilseigentümer zu erwerben. Nach Art. 14 des Internationalen
Privatrechts der Türkei können Ehegatten hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens das
Recht ihres Wohnsitzes oder eines ihrer Heimatrechte zum Zeitpunkt der
Eheschließung wählen. Falls eine solche Wahl nicht getroffen wurde, so wird
hinsichtlich des ehelichen Vermögens an das Heimatrecht im Zeitpunkt der
Eheschließung angeknüpft. Mangels feststellbarer Rechtswahl der Beteiligten zu 2. ist
daher von der Anwendbarkeit türkischen Ehegüterrechts auszugehen. Nach den
Regelungen des Einführungsgesetzes zum türkischen Zivilgesetzbuches gilt für alle
Vermögensdispositionen, die die Eheleute ab dem 01.01.2002 vornehmen, der neu
eingeführte Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Da der vorliegende
Grunderwerb im Jahre 2002 stattgefunden hat, ist der vorliegende Fall nach dem
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu beurteilen. Bei der
Errungenschaftsbeteiligung bleiben die Eheleute während der Dauer der Ehe jedoch
Eigentümer des von ihnen jeweils in die Ehe eingebrachten und während der Ehe
erworbenen Vermögens und verwalten dieses alleine. Erst bei Beendigung der Ehe
erfolgt eine hälftige Teilung der Errungenschaften (Süß, Ausländer im Grundbuch und
im Registerverfahren, Rechtspfleger 2003, Seite 61). Damit aber konnten die Beteiligten
zu 2. ohne weiteres Bruchteileigentum erwerben.
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Selbst wenn für die Beteiligten zu 2. das Ehegüterrecht in der Fassung vor dem
01.02.2002 anwendbar wäre, wäre der Erwerb von Bruchteilseigentum durch die
Beteiligten zu 2. möglich. Vor dem 01.01.2002 bestand in der Türkei nämlich der
gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Bei diesem Güterstand aber bleiben die
Ehegatten ohne weiteres Eigentümer des von ihnen in die Ehe gebrachten und während
der Ehe erworbenen Vermögens (Süß, Am angegebenen Ort).
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Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn er die Beteiligten zu 2. eine
Rechtswahl hinsichtlich des Güterstandes nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen hätten,
stände dem Erwerb vom Bruchteilseigentum nichts entgegen. Die Beteiligten zu 2.
hätten alternativ nur das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Lagerorts des unbeweglichen
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Vermögens vereinbaren können. In diesem Fall aber wäre Deutsches Ehegüterrecht
anwendbar. Der gesetzliche Güterstand nach Deutschem Recht ist jedoch die
Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB. Nach § 1316 Abs. 2 BGB wird das
Vermögen des Mannes und der Frau aber nicht gemeinschaftliches Vermögen der
Ehegatten. Dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung
erwirbt.
Für das Amtsgericht bestand daher kein Anlass zu der Annahme, das Grundbuch würde
durch die Eintragung der Eheleute zu je 1/2 Anteil unrichtig werden.
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III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich hinsichtlich der Gerichtskosten
und Auslagen die Kostenfreiheit aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5
KostO).
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Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller selbst, weil eine
Kostenerstattung durch die Staatskasse gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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