Urteil des LG Düsseldorf vom 16.04.2008
LG Düsseldorf: essentialia negotii, übereinstimmende willenserklärungen, gebühr, auszahlung, erfüllung, verbraucher, gegenleistung, kreditnehmer, unterlassen, ergänzung
Landgericht Düsseldorf, 12 O 335/07
Datum:
16.04.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter
Büter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 335/07
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder
Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, zu verhängen gegen den Vorstand der
Beklagten, zu unterlassen,
die folgenden und/oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf
Kredi-te zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person
abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Objektbesichtigung zur internen Wertermittlung
- Beleihungsauslauf bis € 300.000 einschl. Vorlasten
- Innenbesichtigung 200,00 Euro
- Außenbesichtigung 175,00 Euro
- Beleihungsauslauf ab € 300.000 einschl.
Vorlasten (Gutachten) 350,00 Euro“
„Teilauszahlungsgebühr bei Baukreditauszahlungen
bzw. –abrufen unter € 5.000 10,00 Euro
je Vorgang“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gilt dies nur gegen
Si-cherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von
5.000,- und bezüglich der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-
streckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Be-
klagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des für die Beklagte auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-
wenden, wenn diese nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des
§ 22a AGBG a.F., was dem Eintrag nach § 4 UKlaG entspricht.
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Die Beklagte ist ein Kreditinstitut genossenschaftlicher Prägung.
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Diese verwendete für Kreditgeschäfte ein Preis- und Leistungsverhältnis mit Stand vom
06.07.2006, welches unter anderem folgende Preisbestimmungen enthält:
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Mit Schreiben vom 02.02.2007 (Anlage K4, Bl. 16 ff. GA) mahnte der Kläger die
Beklagte wegen dieser Klauseln ab; die geforderte strafbewehrte
Unterlassungserklärung wurde in der Folgezeit nicht abgegeben.
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Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen die §§ 307 ff.
BGB.
6
Mit Klausel Nr. 1 wolle die Beklagte unrechtmäßig das ihr zustehende Leistungsentgelt
ändern, obwohl keine entgeltpflichtige Sonderleistung vorläge. Zudem benachteilige es
den Kunden, wenn ein prozentualer Betrag gefordert werde, da dieser in keinem
Zusammenhang mit der Leistung der Beklagten stehe.
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Die zweite Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung, da hier Kosten für ein
bloßes Vertragsangebot verlangt würden, welches nur im Interesse der Beklagten läge.
Zudem werde der Kunde wegen der zugesagten Anrechung unter Druck gesetzt, den
Vertrag zu schließen.
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Auch die dritte Klausel sei unwirksam, da die Wertermittlung einer Sicherheit lediglich
im Interesse der Beklagten erfolge und eine Kostenabwälzung somit unzulässig sei.
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Klausel Nr. 4 verstieße gegen geltendes Recht, da die Umschreibung bei einem
Kreditnehmerwechsel zu den organisatorischen Tätigkeiten der Beklagten gehöre und
daher nicht zu vergüten sei.
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Die fünfte Preisregelung sei rechtswidrig, da auch die Prüfung einer Schuldentlassung
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nur im Interesse der Bank erfolge.
Zuletzt sei auch Klausel Nr. 6 unwirksam, da der Kunde nicht verpflichtet sei, Baukredite
in einem Betrag abzurufen und es durchaus üblich sei, die Abrufungen in kleineren
Beträgen vorzunehmen.
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Er beantragt daher sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter
Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand
der Beklagten, zu unterlassen, die vorgenannten und/oder diesen inhaltsgleiche
Klauseln in Bezug auf Kredite zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer
Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Klausel Nr. 1 sei zulässig, da es sich bei der Umstellung der Konditionen um eine nicht
geschuldete Leistung handelt; beim Prozentsatz von 0,25 handele es sich um eine
Begrenzung der Kosten bei Kleinkrediten zu Gunsten des Kunden.
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Die Kosten für die Erstellung eines Zins- und Tilgungsplanes dürften erhoben werden,
da dies nicht üblicherweise im Rahmen eines Vertragsangebotes erfolge und damit
einen Sonderaufwand darstelle.
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Der Kunde habe auch die Kosten einer Objektbesichtigung zu tragen, da es ihm
obliege, der Bank bei einer Kreditanfrage die Fakten darzulegen, auf Grund derer die
Bank dann entscheide, ob die Sicherheit ausreiche. Zudem könne der Kunde auch ein
gegebenenfalls bereits vorliegendes Gutachten einreichen.
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Auch die Kosten für eine Kreditumschreibung nach Klausel Nr. 4 könnten dem Kunden
auferlegt werden, da es sich hier ebenfalls um eine vertraglich eigentlich nicht
geschuldete Leistung handelt.
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Gleiches gelte für den Fall der Schuldhaftentlassung gemäß der fünften Klausel.
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Auch die Erhebung einer Gebühr für Teilauszahlungen im Rahmen eines Baukredites
sei rechtmäßig, da bei sämtlichen Baukrediten vertraglich vereinbart sei, dass kein
Anspruch auf Teilauszahlungen unter 5.000,- € bestehe.
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Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend
eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1.
27
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die
Anforderungen an den Klageantrag nach § 8 Abs. 1 UKlaG sind gewahrt.
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2.
29
Die Aktivlegitimation des Klägers beruht auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG.
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3.
31
Die Beklagte ist nach § 1 UKlaG zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln Nr. 3
und 6 verpflichtet. Im Übrigen besteht ein entsprechender Anspruch des Klägers aber
nicht.
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a)
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Die vom Kläger angegriffene Klausel Nr. 1 verstößt nicht gegen die §§ 307 ff. BGB. Sie
unterliegt bereits nicht einer richterlichen Inhaltskontrolle.
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Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Bestimmungen in AGB kontrollfähig in Bezug
auf die §§ 307 – 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die den Preis der vertraglichen
Hauptleistung oder ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene
Sonderleistung bestimmen, fallen nicht darunter. Dagegen stellen Regelungen dann
eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar, wenn sie kein Entgelt für
Sonderleistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht
werden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich
begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen (vgl.
BGH Urt. v. 30.11.2004, Az. IX ZR 200/03 m.w.N.).
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Die Klausel Nr. 1 regelt ein Entgelt für eine seitens der Beklagten nicht geschuldete
Zusatzleistung und fällt daher nicht unter § 307 Abs. 3 BGB. Inhaltlich betrifft sie den
Fall, dass ein Kunde, der ursprünglich einen Kreditvertrag mit variablen Konditionen
abgeschlossen hat, nachträglich den Vertrag umstellt auf Festkonditionen. Es handelt
sich damit um den Fall, dass ein einmal abgeschlossener, bindender Vertrag durch
übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien abgeändert wird. Die §§
488 ff. BGB sehen dagegen nur vor, dass der Kreditnehmer den vertraglich vereinbarten
Zins als Entgelt für die Leistung der Bank zu zahlen hat; eine Pflicht der Beklagten,
einen nachträglichen Wechsel von einmal vereinbarten Konditionen vorzunehmen, ist
nicht ersichtlich. Aus diesem Grund handelt es sich seitens der Beklagten auch nicht
etwa um die Erfüllung einer ihr vertraglich oder gesetzlich auferlegten Pflicht, sondern
um eine zusätzliche Leistung, die im Interesse des Kunden auf dessen Anfrage erbracht
werden kann.
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b)
37
Auch die zweite Klausel ist nicht nach § 1 UKlaG zu untersagen, da sie ebenfalls das
Entgelt einer seitens der Beklagten grundsätzlich nicht geschuldeten Zusatzleistung
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betrifft und damit nicht der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einem Kunden, der sich für einen Darlehensvertrag
interessiert, einen Zins- und Tilgungsplan vorzulegen.
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In § 492 Abs. 1 S. 5 BGB wird im einzelnen aufgeführt, welche Informationen das
Kreditinstitut einem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages schriftlich mitteilen
muss. Hierzu gehört zwar unter anderem, dass der Gesamtbetrag aller für die Tilgungs-,
Zins- und Kostenzahlungen erforderlichen Teilbeträge genannt wird; auch ist die Art und
Weise der Rückzahlung des Darlehens anzugeben, also bei Ratenzahlung die Angabe
der Anzahl und Höhe der Raten.
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Diese obligatorischen Informationen sind jedoch nicht mit einem Zins- und Tilgungsplan
gleichzusetzen. Diesem kann der Kunde nämlich zusätzlich entnehmen, zu welchem
Zeitpunkt welcher Teil der von ihm geleisteten Raten auf die Schuldtilgung und welcher
auf die Zinslast entfällt. Er kann sich damit einen Überblick verschaffen, wie der
ausgezahlte Darlehensbetrag zunächst in geringen Schritten, dann jedoch immer
schneller abgebaut wird. Gesetzlich geschuldet sind solche Angaben jedoch nach den
§§ 488 ff. BGB nicht; sie sind auch nicht etwa als essentialia negotii einzuordnen, über
die zwingend eine Einigung zustande kommen muss, um überhaupt von einem
wirksamen Vertragsschluss ausgehen zu können. Eine entsprechende vertragliche
Verpflichtung der Beklagten ist dem Parteivortrag ebenfalls nicht zu entnehmen.
Umgekehrt würde das reine Zurverfügungstellen eines solchen Planes noch nicht
zwangsläufig den Anforderungen des § 492 Abs. 1 S. 5 BGB genügen.
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Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erstellung eines Zins- und Tilgungsplanes
ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgen sollte. Diese hat vorgetragen, dass
dies gewöhnlicherweise nicht der Fall sei. Wie bereits dargelegt, wäre es durchaus
möglich und zulässig, einen Vertrag abzuschließen, ohne vorab einen entsprechenden
Plan zu erstellen. Es obliegt daher der eigenen Entscheidung der Bank, ob sie einem
Interessenten als zusätzliche Service- und/oder Werbehandlung kostenfrei einen
solchen Plan erstellt oder dafür tatsächlich ein Entgelt nehmen möchte und damit das
Risiko eingeht, Interessenten, die solche Pläne von Konkurrenzunternehmen als
kostenfrei kennen, möglicherweise abzuschrecken.
42
c)
43
Die dritte Klausel ist dagegen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam und daher gemäß § 1
UKlaG zu untersagen.
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Zunächst unterliegt diese Klausel nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle. Sie
betrifft keine eigenständige Sonderleistung, welche zusätzlich im Interesse des Kunden
angeboten wird, sondern vielmehr eine Aufwendung für eine Tätigkeit, welche die
Beklagte kraft des Darlehensvertrages ohnehin selbst zu erfüllen hat.
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Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die angegriffene Gebühr nur den Aspekt
erfasse, dass die Beklagte auf Wunsch des Kunden die Fakten, welche für die spätere
Bewertung einer Sicherheit erforderlich sind, durch eine von ihr beauftragte
Dienstleistungsgesellschaft ermitteln lasse; die spätere Bewertung selbst sei dagegen
gebührenfrei. Weiterhin hat sie behauptet, dass diese Tätigkeit grundsätzlich vom
Kunden selbst zu erbringen sei, es sich also bei der Durchführung einer Besichtigung
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durch die Bank um eine selbstständige Dienstleistung zu Gunsten des Kunden handele.
Der Anwendungsbereich der Klausel sei nur die Ermittlung der erheblichen Tatsachen;
die spätere Bewertung der beigebrachten Fakten sei dagegen nicht von ihr umfasst, so
dass der Kunde beispielsweise ein bereits vorliegendes Sachverständigengutachten
einreichen könne, ohne den Gebührentatbestand auszulösen.
Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten, dass in einem solchen Fall
tatsächlich eine selbstständige, zusätzliche Leistung liegt, die demnach auch separat
bepreist werden kann, zutreffend ist oder nicht. Dem Wortlaut der Klausel ist nämlich
nicht zu entnehmen, dass sich die zu zahlende Gebühr nur auf den Fall bezieht, dass
die Beklagte dem Kunden die Beibringung von Fakten abnimmt. Zunächst ist im Inhalt
nicht festgeschrieben, um welche Art von Besichtigung es sich im einzelnen handeln
soll. Es ist nicht festzustellen, welchen Umfang die Feststellungen der besichtigenden
Person erreichen sollen, insbesondere, ob damit schon die Feststellung eines
Objektwertes verbunden ist. Eine entsprechende Einschränkung findet sich in der
Klausel nicht wieder. Der Text "Objektbesichtigung zur internen Wertermittlung" legt
vielmehr nahe, dass mit dieser Gebühr auch die Bewertung, welche sich auf die bei der
Besichtigung ermittelten Fakten stützt, abgegolten wird. Zumindest in diesem Umfang
handelt es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit im Kundeninteresse, sondern vielmehr
die Wahrung des eigenen Sicherungsinteresses der Bank. Nach dem Grundsatz der
kundenfeindlichsten Auslegung, der im Rahmen einer Verbandsklage anzuwenden ist,
muss bei einer Beurteilung der angegriffenen Klausel von diesem für den Kunden
normalerweise nachteiligen Verständnis ausgegangen werden. Des weiteren ist zu
beachten, dass der Wortlaut insoweit nicht eindeutig verständlich ist; Unklarheiten im
Rahmen der Auslegung gehen jedoch zu Lasten der Beklagten als Verwenderin.
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Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsmöglichkeit stellt die Klausel eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam.
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Grundsätzlich obliegt es jeder Partei im Vorfeld eines Vertragsschlusses, selbst die zur
Verfügung stehenden Fakten, welche für oder gegen den Abschluss sprechen,
abzuwägen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Hierzu gehört auch die
interne Bewertung einer vom Kunden dargebotenen Sicherheit. Entschließt sich die
Bank aufgrund der vom Kunden dargelegten Umstände, keinen Kredit zu gewähren, so
kann sie die für die Bewertung angefallenen Aufwendungen nach den gesetzlichen
Regelungen nicht erstattet verlangen. Vielmehr ist es das gewöhnliche Risiko jedes
Teilnehmers am Rechtsverkehr, dass ein angebahnter Vertrag letztlich nicht zustande
kommt; demnach hat auch jeder Verhandlungspartner grundsätzlich seine dabei
angefallenen Aufwendungen zu tragen. Nur in besonderen Fällen sieht die
Rechtsordnung vor, dass ein Vertragspartner wegen des Scheiterns von Verhandlungen
einen Schadenersatzanspruch hat, da der Gegenseite ein besonderes Verschulden im
Einzelfall vorzuwerfen ist. Die generelle Abwälzung, wie es die streitgegenständliche
Klausel in Bezug auf die Bewertungskosten zur Folge hat, ist dem Gesetz dagegen
fremd.
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d)
50
Die des weiteren angegriffene Klausel Nr. 4 verstößt nicht gegen die §§ 307 ff. BGB, da
auch sie bereits nicht einer richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Sie betrifft ebenfalls
eine seitens der Beklagten weder vertraglich noch gesetzlich geschuldeten Handlung.
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Inhaltlich betrifft die Klausel den Fall, dass der ursprüngliche Vertragspartner des
Darlehensvertrages ausgetauscht wird, also ein neuer Schuldner anstelle des
bisherigen eintritt. Eine solche Schuldübernahme ist jedoch weder in den §§ 488 ff. BGB
vorgesehen noch ist vorgetragen, dass sie in den Darlehensverträgen der Beklagten
vertraglich geregelt ist. Bei der Übertragung eines Vertrages auf einen neuen Schuldner
und der damit verbundenen Umschreibung auf eine neue Stamm-Kontonummer liegt
also eine Zusatzleistung seitens der Beklagten vor, welche auf eine entsprechende
Vereinbarung zwischen ihr sowie dem alten und dem neuen Schuldner zurückzuführen
ist. Die entsprechende Entgeltregelung hierfür ist damit einer AGB-Inhaltskontrolle
entzogen.
52
e)
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Bezüglich der Klausel Nr. 5, welche eine Gebühr für den Fall der sogenannten
Schuldhaftentlassung zum Gegenstand hat, gilt das zur vorherigen Klausel Gesagte
ebenfalls; auch hier liegt eine vertraglich nicht geschuldete Nebenleistung vor.
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Die dort genannten Kosten sollen dann zu zahlen sein, wenn eine von mehreren
Personen, welche für eine Darlehensforderung gesamtschuldnerisch haften, von dieser
Haftung befreit werden soll. Sie geht also von dem Fall aus, dass ursprünglich eine
vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, nach der eine Haftung
mehrerer Personen besteht. Die §§ 488 ff. BGB, aber auch die Regelungen zum
Gesamtschuldverhältnis nach den §§ 421 ff. BGB, sehen nicht vor, dass eine
gesetzliche Pflicht des Gläubigers besteht, nach der er unter bestimmten
Voraussetzungen einen der Gesamtschuldner zu entlassen hat. Entschließt er sich
dennoch auf Antrag eines der Schuldner, auf dessen persönliche Haftung zu verzichten,
liegt ebenfalls eine nachträgliche Änderung eines Vertrages und damit eine freiwillige
Zusatzleistung vor, für welche ein eigenständiges Entgelt erhoben werden darf.
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f)
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Die Klausel Nr. 6 ist dagegen nach § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie den
Verbraucher unangemessen benachteiligt.
57
Zunächst unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 – 309 BGB, da
eine Ergänzung zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorliegt. Die
entsprechende Gebühr soll dann anfallen, wenn bei einem Baukredit auf Wunsch des
Darlehensnehmers ein Betrag von unter 5.000,- € abgerufen beziehungsweise
ausgezahlt werden soll. Damit wird eine Modifizierung einer der Beklagten obliegenden
Pflicht aus dem Darlehensvertrag vorgenommen. Diese hat als Darlehensgeberin
nämlich den vereinbarten Betrag dem Kunden "zur Verfügung zu stellen", also ihn
dessen Vermögen in der vereinbarten Form zuzuführen (Palandt/Weidenkaff, § 488 Rn.
7). Hierzu zählt auch der Fall der Teilauszahlung, da auch dann die Bank ihrer
vertraglichen Pflicht zur Darlehensgewährung nachkommt. Die Gegenleistung für diese
Pflicht ist die Zahlung des vereinbarten Zinses durch den Kreditnehmer. Die Erhebung
von Kosten für den Fall einer Auszahlung unterhalb von 5.000,- € stellt demnach eine
Ergänzung zur Hauptverpflichtung der Beklagten aus dem Vertrag dar und ist an den §§
307 ff. BGB zu beurteilen.
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Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
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Wie bereits dargestellt, handelt es sich auch bei der nur teilweise erfolgenden
Auszahlung des Darlehensbetrages um die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der
Bank; als Gegenleistung hierfür hat der Kunde den vereinbarten Zins zu zahlen. Durch
die Erhebung einer Gebühr in bestimmten Fällen verlangt die Beklagte nunmehr ein
zusätzliches Entgelt für eine Handlung, welche nach dem Vertragsinhalt eine
Abwicklungsleistung darstellt und demnach unentgeltlich zu erfolgen hat.
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Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die konkrete
Klausel Darlehen umfasst, bei denen der Darlehensbetrag für den Kunden zunächst
bereitgestellt wird und dieser selbst – im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen –
entscheiden kann, wann und in welchem Umfang er die Auszahlung verlangt. In diesem
Fall sind nämlich die entsprechend vereinbarten Bereitstellungszinsen als
Gegenleistung für die Bereitstellung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985, Az. III ZR
184/84).
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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sämtliche der von ihr
abgeschlossenen Baukreditverträge eine Auszahlung von Beträgen in Höhe von
mindestens 5.000,- € vorsehen und die Auszahlung geringerer Summen daher als nicht
geschuldete Zusatzleistung einzuordnen wäre. Bei der Prüfung nach § 1 UKlaG ist
nämlich von der verbraucherfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit auszugehen, da diese
im Falle der Verbandsklage für den Verbraucher am günstigsten ist. Der Wortlaut der
Klausel ist jedoch so zu verstehen, dass die Klausel selbst dann Anwendung finden
würde, wenn eine solche vertragliche Beschränkung auf Auszahlungen ab 5.000,- €
nicht vereinbart worden wäre. Ist eine Klausel aber auch nur bei einer möglichen
Auslegung als unwirksam anzusehen, so ist sie bereits nach § 1 UKlaG zu untersagen.
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II.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO bezüglich des Klägers und
in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich der Beklagten.
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III.
65
Streitwert: 15.000,- € (2.500,- € je Klausel)
66