Urteil des LG Düsseldorf vom 02.04.2017

LG Düsseldorf (gute sitten, wohnung, zpo, inhalt, rechnung, haus, beweiserhebung, erfordernis, falle, treuepflicht)

Landgericht Düsseldorf, 13 S 50/70
Datum:
07.08.1970
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 50/70
Tenor:
In dem Rechtsstreit
wegen Ansprüchen aus einem Wärmelieferungsvertrag
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Mai 1970
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. 11.1969 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 17 C 1217/69 - geändert und neu
gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand:
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Die Beklagten sind Mieter in einem Haus der T . Das Haus ist im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues gefördert worden. Die Versorgung der Wohnung mit Wärme erfolgt
durch das örtliche Fernheizwerk der Klägerin, einer Tochtergesellschaft der F AG, die
ihrerseits mit den Beklagten unter dem 15. Feb. 1967 einen Wärmelieferungsvertrag
geschlossen hatte. Die Verpflichtung zur Abnahme der Wärme von der Klägerin war den
Beklagten bereits durch den Mietvertrag (§ 4) mit der T bekannt geworden. Die
Beklagten hatten vor Unterzeichnung des Vertrages die Abnahmeverpflichtung und die
Undurchsichtigkeit des Vertrages gegenüber der Vermieterin beanstandet. Diese hatte
sich jedoch geweigert, einen anderen als den vorgedruckten Formularvertrag mit den
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Beklagten zu schliessen. Da die Beklagten fürchteten, die Wohnung nicht zu
bekommen, unterzeichneten sie den Miet- und Wärmelieferungsvertrag.
Die Klägerin hat Heizkosten für die Heizperiode 1966/67, 1967/68, sowie
Abschlagszahlungen für 1968/69 verlangt.
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Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 703,83 DM nebst 2 % Zinsen über
den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen von 635,70
DM seit dem 21. Mai 1969, von weiteren 68,13 DM seit dem 14. Okt. 1969 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Ansicht vertreten, der zwischen ihnen und der Klägerin abgeschlossene
Wärmelieferungsvertrag sei sittenwidrig. Sie seien unter Zwang und Druck zum
Abschluss dieses Vertrages genötigt worden, da anderenfalls die Vermieterin ihnen die
Wohnung nicht gegeben hätte. Die Klägerin habe bezüglich der Bedingungen des
Vertrages ihre Monopolstellung ausgenützt. Sie, die Beklagten, seien von der T über die
tatsächlichen Kosten für die Wärmeversorgung getäuscht worden. Die Klägerin habe
sich hinsichtlich der Preise nicht an die bestehenden Richtlinien und Verordnungen für
den sozialen Wohnungsbau gehalten. Die Quadratmeterzahlen für die Wohnung seien
nicht zutreffend ermittelt, da man auch den Balkon eingerechnet habe. Die Klägerin
weigere sich, den Mietern Einsicht in ihre Berechnungsunterlagen zu geben und sie
überprüfen zu lassen.
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Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. Nov. 1969 der Klage stattgegeben.
Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und
die Berufung auch rechtzeitig begründet.
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Sie wiederholen im wesentlichen ihre, im ersten Rechtszuge vertretene
Rechtsauffassung und weisen erneut auf die Sittenwidrigkeit des
Wärmelieferungsvertrages hin.
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Sie beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt ebenfalls im wesentlichen
ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze
der Parteien und die von ihnen überreichten Urkunden verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist gerechtfertigt.
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Die Gültigkeit des Wärmelieferungsvertrages vom 1. März 1967 kann dahinstehen. Auch
braucht nicht erörtert zu werden, ob insoweit die Klägerin im ausreichendem Masse ihrer
Behauptungspflicht nach § 138 ZPO nachgekommen ist.
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Selbst wenn der Klägerin Ansprüche aus §§ 433 ff. BGB gegen die Beklagten
zustünden, so wären diese gemäss § 273 Abs. 1 BGB berechtigt, die geschuldete
Leistung zu verweigern; sie haben nämlich einen durch IV. der Allgemeinen
Lieferungsbedingungen der "F" gesicherten Anspruch auf Rechnungslegung. Ihm
kommt die Klägerin nicht durch Übersendungen von Rechnungen nach, die sie allein für
ausreichend und durchschaubar hält. Die Bestimmung des § 259 BGB verpflichtet sie
vielmehr, erstens eine geordnete Zusammenstellung von Ein- und Ausgaben in einer
solchen Weise vorzulegen, dass ein durchschnittlich gebildeter Schuldner sie begreifen
und ohne mathematischen Hilfsmittel nachprüfen kann, und zweitens Belege dafür
vorzulegen, soweit sie erteilt zu werden pflegen.
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Die von der Klägerin (ohne "Allgemeine Hinweise") vorgelegten
Rechnungsablichtungen (Bl. 13, 14, 19) reichen weder nach ihrem Inhalt selbst noch
nach dem Zusammenhange mit den Schriftsätzen der Parteien aus, um sie auf ihre
sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit § 2 des
Wärmelieferungsvertrages und die Kosten der Wärmeherstellung zu überprüfen, welche
die Klägerin selbst in V. AGB zur Grundlage ihrer variablen Preisberechnung gemacht
hat. Ob Dritte ("Neue Heimat", Gemeinden, Kartellamt) die Berechnungsmethode und
die von der Kägerin ermittelten Rechnungswerte billigen, ist unerheblich. Jeder
Staatsbürger hat ein Recht darauf, dass wenigstens das ordentliche Gericht -notfalls- mit
Hilfe gerichtlich
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vereidigter Sachverständiger in den Stand gesetzt wird, eine Rechnung auf ihren
wirklichen Gehalt nachzuprüfen. Das setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers (§
138 ZPO) die Kundgabe von ins Einzelne gehenden Angaben voraus u. a. über die
Bemessung der Geal-Werte sowie der Arbeits- und Grundpreise. Grundlagen der
Rechtsfindung können -nicht privatgutachtliche Meinungsäusserungen sondern- nur
exakte Tatsachen sein, die bei Bestreiten einer Beweiserhebung durch das Gericht
standhalten müssen.
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Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Kägerin hätte das Erfordernis einer
nachprüfbaren Rechnung erfüllt, so würde das ohne Vorlage von Rechnungsbelegen
zur Stützung ihrer Angaben nicht ausreichen. Ob die Erteilung von Belegen bei
Wärmelieferungsverträgen üblich ist, mag zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle
entspricht es aber einer vertraglichen Treuepflicht aus § 242 BGB, dass die Klägerin die
Unterlagen über ihre Wirtschaftslichkeitsberechnungen gegenüber solchen Mietern
nicht zurückhält, sie sich durch Sonderregelungen des "sozialen" Wohnungsbaues und
durch eine Vermieterin geschützt fühlen dürfen, die ihr Unternehmen als "gemeinnützig"
bezeichnet. Freilich hat eine solche, auf "gute Sitten" gegründete Anstandspflicht auch
ihre Grenze; diese mag z. B. dann erreicht sein, wenn eine zu ihrer Überprüfung befugte
staatliche Dienststelle (etwa das Arbeits- und Sozialministerium oder das
Wohnungsbauministerium NW) im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens und der
Gleichbehandlung die Berechnungsunterlagen objektiv auf ihre Übereinstimmung mit
der derzeit gültigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geprüft und gebilligt hat. Ein
Anlass aber, fliessenden Leistungsberechnungen eines Wärmelieferwerkes blindlings
zu vertrauen, findet weder im Gesetz noch in dem zwischen Parteien abgeschlossenen
Vertrage eine Stütze.
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Die im schuldrechtlichen Verhältnis der Parteien zueinander sicherlich wichtige
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Nov. 1968 (JZ. Nr. 10/69, Seite 334) hat
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unter den vorstehenden Umständen auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss.
Wohl aber schliesst sich das erkennende Gericht im übrigen vollinhaltlich den
Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1969 (6 T 8/69) und des
Landgerichts Hamburg vom 14. April 1959 (16 T 88/59) an; sie stehen nicht im
Gegensatz zu den Vorentscheidungen des Landgerichts Düsseldorf in 13 S 388/68 und
14 S 65/69, deren Sachverhalt sich mit dem der vorliegenden Sache nicht deckt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 27 ZPO.
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