Urteil des LG Düsseldorf vom 24.03.2006

LG Düsseldorf: kreditvertrag, verwirkung, fonds, vertreter, widerrufsrecht, erwerb, beitrittserklärung, einlage, wohnung, treuhänder

Landgericht Düsseldorf, 10 O 69/05
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 69/05
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.622,96 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. De-
zember 2004 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile des
Klägers an dem III D/IBV Deutschland III zur Beitrittserklärung Nummer
7703500 in Höhe von € 15.750,00 mit der Zertifikatwertpa-pier-
Kennnummer 980 423 und der Zertifikatnummer 3446 vom 31.
Dezember 2001 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme derje-
nigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen
Landgerichts Essen entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Klä-
ger.
III.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise gegen ihn
durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in
der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zu-
gelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wurde im Frühjahr 2001 von Vertretern der Vertriebsorganisation
für Anlageberatungen X darauf angesprochen, ob er an einem
Steuersparmodell interessiert sei.
2
Nachdem der Kläger dies bejaht hatte, legten ihm die Vertreter der X in
seiner Wohnung eine Beitrittserklärung als Treuhandangebot in dem IBV-
Fonds Deutschland III, die der Kläger unter dem 25. Mai 2001
unterzeichnete. Die vom Kläger hierfür zu leistende Einlage betrug €
15.000,00.
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Weil der Kläger diese Einlage nicht aufzubringen vermochte, ließen die
Vertreter der X ihn eine Selbstauskunft (Anlage B4) ausfüllen, die sie der
Beklagten (richtigerweise: deren Rechtsvorgängerin) zuleiteten.
4
Auf der Grundlage dieser Selbstauskunft übersandte die Beklagte dem
Kläger einen Finanzierungsantrag mit Selbstauskunft (Anlage B5) und
einen Kreditvertrag, den der Kläger jeweils unter dem 28. Mai 2001
unterzeichnete. Als Kreditsumme wird hierin ein Betrag von DM 31.900,00
angegeben.
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In dem Kreditantrag heißt es weiter:
6
"Der Sparda-Bank Essen eG ist bekannt, dass von den
Darlehensmitteln Fonds-Anteile erworben werden. Die Sparda-Bank
Essen eG hat weder das Grundgeschäft geprüft, noch den Erwerb der
Anteile empfohlen !"
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Eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Kreditvertrag
nicht.
8
Der Kreditbetrag wurde dem Kläger auf dessen Giro-Konto überwiesen.
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Zur Absicherung des Kredits wurde dem Kläger zusätzlich ein Antrag auf
Abschluss einer Kreditlebensversicherung überreicht, den er gleichfalls
unter dem 28. Mai 2001 unterzeichnete.
10
Auf den Kredit zahlte der Kläger zwischen dem 1. Juli 2001 und Dezember
2004 insgesamt € 5.622,96. Dann stellte er seine Zahlungen ein.
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Der Kläger, der von der Beklagten Rückzahlung der Darlehensraten nach
dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz und im Wege
des Einwendungsdurchgriffs wegen Täuschung und Falschberatung
verlangt, behauptet, die Vertreter der X hätten in seiner Wohnung
hervorgehoben, mit dem angebotenen Fonds mache er das Geschäft seines
Lebens. Tatsächlich habe sich der Fonds als finanzielle Katastrophe
herausgestellt. Der Fondsanteil sei wirtschaftlich wertlos. Rückzahlungen
aus der Fondsanlage seien nicht zu erwarten.
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Dies hätten die Vertreter der X gewusst, zumal bereits im 2. Halbjahr 1999
bei der X e.V., die in dem Fondsprospekt als guter Mieter hervorgehoben
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werde, größere Mietrückstände aufgelaufen seien, die sich gegen Ende
1999 auf DM 20,4 Mio. belaufen hätten.
Dessen ungeachtet enthalte der Kreditantrag nicht die durch das VerbrKrG
vorgegebenen Mindestangaben. Denn die Belastung aus der Risiko-
Lebensversicherung sei hierin nicht eingearbeitet.
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Der Kläger beantragt,
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zu erkennen, wie geschehen.
16
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der
Verwirkung.
19
Das von dem Kläger ursprünglich angerufene Landgericht Essen hat sich
mit Beschluss vom 11. Februar 2005 für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das hier erkennende Gericht verwiesen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Die Klage hat Erfolg.
23
I.
24
Die Beklagte ist nach § 346 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die von dem
Kläger geleisteten Kreditraten zurückzuzahlen.
25
Denn der Kläger hat den diesen Zahlungen zugrundeliegenden
Kreditvertrag wirksam gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der Fassung
ab dem 1. Oktober 2000, die nach Art. 229 § 5 EGBGB auf die vorliegende
Rechtsbeziehung noch Anwendung findet, widerrufen.
26
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG steht einem Verbraucher ein
Widerrufsrecht nach § 361a BGB bei Verträgen mit einem Unternehmer zu,
die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich
einer Privatwohnung bestimmt worden ist.
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Ausschlaggebend für die hier einschlägige 2. Alternative ist die
Haustürsituation. Hierfür genügt es, dass der (Kredit-) Vertrag ohne die
Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen
wäre. Die Haustürsituation muss für den Vertragsschluss mit ursächlich
geworden sein (BGHZ 131, 385, 392).
28
So liegt der Fall hier. Ohne den zu finanzierenden Fondsbeitritt, der
unstreitig auf ein Haustürgeschäft der X zurückzuführen ist, wäre es zu dem
vom Kläger unter dem 28. Mai 2001 unterzeichneten Kreditvertrag nicht
gekommen.
29
Die Tatsache, dass der Kredit nicht direkt an den Treuhänder, sondern zur
Weiterleitung an den Treuhänder auf das Konto des Klägers überwiesen
worden ist, steht diesem Ursachenzusammenhang nicht entgegen, zumal
die Beklagte ausweislich des von ihr vorgefertigten Kreditantrages wusste,
dass der Kredit zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet werden sollte.
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Auf eine Kenntnis der Beklagten von der Haustürsituation kommt es im
Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nicht an. Erforderlich ist vielmehr
allein, dass eine Haustürsituation vorgelegen hat. Dies folgt aus einer
richtlinienkonformen Auslegung nach Maßgabe der EG-Richtlinie 85/577
EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (BGH, WM 2006, 220).
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Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte in dem
Kreditvertrag ausdrücklich hervorgehoben hat, das Grundgeschäft nicht
geprüft und nicht empfohlen zu haben.
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Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 361a BGB ist hier in Ermangelung
einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden,
mit der Folge, dass das Widerrufsrecht gemäß § 2 HaustürWG erst 1 Monat
nach beiderseits vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen
erloschen wäre.
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Diese Voraussetzung ist hier unzweifelhaft nicht eingetreten, weil der Kläger
nur einen Teil, nicht aber den gesamten Kredit zurückgezahlt hat.
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Gegenüber einer Rückabwicklung des Kreditvertrages beruft sich die
Beklagte ohne Erfolg auf den Einwand der Verwirkung.
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Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist hier schon deshalb nicht
eingetreten, weil der Kreditvertrag bei Vorliegen einer der Beklagten
zuzurechnenden Haustürsituation auch ohne den erfolgten Widerruf des
Klägers schwebend unwirksam gewesen wäre, solange die Widerrufsfrist
noch nicht abgelaufen war (vgl. BGHZ 131, 82, 85f.; BGH, WM 2006, 220).
Von daher fehlt es an dem für eine Verwirkung erforderlichen
Umstandsmoment.
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II.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
38
III.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
40
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709, 711, 108 ZPO.
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IV.
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Der Streitwert beträgt € 5.622,96.
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