Urteil des LG Düsseldorf vom 26.03.2010

LG Düsseldorf (verhältnis zu, irreführende angabe, versorgung, werbung, bild, verfügung, uwg, bezug, erlass, geschäftsführer)

Landgericht Düsseldorf, 38 O 21/10
Datum:
26.03.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 21/10
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu
Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, bei geschäftlichen
Handlungen zu Wettbewerbszwecken
1. mit den Aussagen: "Zahnersatz garantiert 40% günstiger" und/oder
"Bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40%
gegenüber regulären Angeboten" und/oder "Wenn Sie eine hochwertige
Versorgung mit garantiert 40% reduzierten Zahnersatz- Kosten erhalten
möchten […] wenden Sie sich an J" und/oder "ZAHNERSATZ 40%
GÜNSTIGER" zu werben und/oder werben zu lassen, ohne darüber
aufzuklären, auf welchen Grundpreis sich die 40 %ige
Preisersparnis(garantie) bezieht, insbesondere wie nachstehend
wiedergegeben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und/oder
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und/oder
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
2. mit der Aussage: "Hier erhalten Sie als Versicherter einer unserer
Partner-Krankenkassen […] Ihren Zahnersatz ohne Zuzahlung" zu
werben und/oder werben zu lassen, wenn Versicherte den Zahnersatz
nicht in jedem Falle ohne Zuzahlung erhalten können, insbesondere wie
nachstehend wiedergegeben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
3. für den Kauf von Zahnersatzprodukten durch Patienten mit der
Erstattung von Praxisgebühren zu werben und/oder die Praxisgebühr zu
erstatten, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand:
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Die Antragstellerin betreibt unter der Kennung Z einen Internetmarktplatz, auf dem
Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und
Vergleichsangebote angeschlossener Zahnärzte unter Beteiligung mehrerer
Krankenkassen einholen können.
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Die Antragsgegnerin unterhält ein Dentallabor. Sie wirbt im Internet für
Zahnersatzleistungen, u. a. mit den Überschriften "Zahnersatz 40 % günstiger" und
"Zahnersatz ohne Zuzahlung". Wegen der weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf
die Abbildung in der Antragsschrift Bezug genommen.
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Die Antragstellerin ist der Meinung, die Werbung sei unlauter, weil hinsichtlich der
Prozentangabe eine Bezugsgröße fehle. Die Kosten für den Zahnersatz hingen von so
vielen unterschiedlichen Faktoren ab, dass eine allgemeine Ersparnisangabe zudem
als Alleinstellungsbehauptung nicht möglich sei. Vergleichbares gelte hinsichtlich der
Zuzahlung. Nur in ganz beschränkten und für den Patienten kaum durchschaubaren
Ausnahmefällen komme bei gesetzlich Versicherten der Wegfall einer Zuzahlung in
Betracht. Schließlich stelle es auch eine unlautere geschäftliche Handlung und einen
Verstoß gegen § 7 HWG dar, die Erstattung der Praxisgebühr in Aussicht zu stellen.
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Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,
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wie erkannt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin
bereits seit mindestens zwei Jahren Kenntnis von dem Internetauftritt der
Antragsgegnerin habe. Der Antrag sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil
unterschiedliche Abschnitte in mehrere Verfahren aufgespaltet worden seien. Der
Antragstellerin fehle mangels Mitbewerbereigenschaft die Aktivlegitimation. Die
Parteien seien auf unterschiedlichen Märkten tätig.
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Im Übrigen seien die beanstandeten Werbeaussagen nicht unzulässig. Eine
Alleinstellungswerbung liege nicht vor. Die prozentuale Ersparnis werde auf das
allgemeine Preisniveau bei Zahnersatz nach der BEL II-Liste bezogen und sei
nachprüfbar.
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Hinsichtlich der Beanstandung ohne "Zuzahlung" werde durch den Sternchenhinweis
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ausreichend erläutert, welche Voraussetzungen erforderlich sind. Das Versprechen, die
Praxisgebühr zu erstatten, sei zulässig, weil die Antragsgegnerin nicht Adressat der
Praxisgebührenregelung und § 7 HWG nicht tangiert sei. Abnehmer der Produkte der
Antragsgegnerin seien Ärzte und Zahnarztpraxen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen, ausgenommen die nicht nachgelassenen
Schriftsätze vom 04.03.2010, 15.03.2010 und 25.03.2010.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
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Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der
im Tenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1
und Abs. 3 Nr. 1 UWG.
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Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Antragstellerin bemüht sich im Rahmen ihres Geschäftsmodells
darum, Vertragsabschlüsse zwischen Zahnarztpatienten und Zahnärzten insbesondere
im Bereich der Versorgung mit Zahnersatz im Sinne eines Kontaktnachweises zu
vermitteln. Sie verdient beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Patienten und
einem angeschlossenen Zahnarzt, der wiederum mit bestimmten Dentallaboren
zusammenarbeitet.
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Im Rahmen des Gesamtleistungspaketes einer prothetischen Versorgung bildet die
labortechnische Arbeit einen erheblichen Kostenfaktor. Ein von der Antragstellerin ins
Netz gestellter Heil- und Kostenplan hängt in seiner preislichen Einordnung für den
Patienten maßgeblich auch von den Laborkosten ab. Wenn die angeschlossenen
Zahnärzte etwa im Hinblick auf Vorbehalte gegenüber im Ausland gefertigtem
Zahnersatz nicht bereit sind, mit der Antragsgegnerin zusammenzuarbeiten, wirkt sich
dies auf die Preisbemessung eines von ihr eingestellten Alternativangebotes erheblich
aus. Die Werbung der Antragsgegnerin beeinflusst damit die Wahrscheinlichkeit, dass
der Antragstellerin die Vermittlung eines Vertrages über Zahnersatzleistungen gelingt.
Damit bewegen sich die Parteien insofern auf dem gleichen Markt, als Patienten dazu
veranlasst werden, Zahnersatzleistungen mithilfe der Antragstellerin und deren Partnern
oder aber der Antragsgegnerin und ihren verbundenen Praxen in Anspruch zu nehmen.
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Im Rahmen dieses Wettbewerbsverhältnisses hat die Antragsgegnerin unlautere
geschäftliche Handlungen vorgenommen. Die mit den Anträgen zu 1. und 2.
beanstandeten Verhaltensweisen sind als irreführende Angaben über die Art der
Preisberechnung anzusehen. Mit den Werbeaussagen "Zahnersatz garantiert 40 %
günstiger" und "bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40 %
gegenüber regulären Angeboten" sowie "wenn Sie eine hochwertige Versorgung mit
garantiert 40 % reduzierten Zahnersatzkosten erhalten möchten …" vermittelt die
Antragsgegnerin den angesprochenen Verbrauchern, dass die Inanspruchnahme der
Dienste der Antragsgegnerin stets zu einem garantierten Kostenvorteil von 40 % führt.
Eine Bezugsgröße wird nicht genannt. Welche Angebote als "regulär" zu verstehen
sind, bleibt offen. Soweit die in der sog. BEL II-Liste aufgeführten Preise und Leistungen
gemeint sein sollen, ist weder deren Inhalt einem durchschnittlichen Verbraucher
bekannt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass außer der Antragsgegnerin alle oder
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zumindest die überwiegende Anzahl zahntechnischer Betriebe nur nach dieser Liste
abrechnen. Hinzu kommt, dass die prothetische Versorgung wesentlich auch von der
Höhe des Honorars des Zahnarztes bestimmt wird. Da die jeweiligen Leistungen von
individuellen Verhältnissen des Patienten selbst abhängen, ist eine Werbung, die stets
eine Kostenersparnis von 40 % garantiert, ohne eine Bezugsgröße zu nennen, als
irreführende Angabe über die Art der Preisberechnung und zugleich als
Spitzenstellungswerbung zu verstehen, für deren Berechtigung auch nach Darstellung
der Antragsgegnerin keine konkretisierbaren Tatsachen vorgetragen sind.
Vergleichbares gilt hinsichtlich der Werbeaussage eines Zahnersatzes ohne Zuzahlung.
Die Antragsgegnerin wirbt herausgehoben mit der Möglichkeit, dass ein Patient
keinerlei Zuzahlung leisten muss. Dem Leser wird der Eindruck vermittelt, den
Mitgliedern einer der Partnerkrankenkassen sei nicht nur eine 40 % günstigere sondern
sogar eine insgesamt kostenfreie Versorgung mit Zahnersatz möglich. Tatsächlich
handelt es sich jedoch um eine nahezu nur als theoretisch zu bezeichnende
Ausnahmekonstellation. Nur für gesetzlich Versicherte, die besondere Voraussetzungen
im Verhältnis zu ihrer Krankenkasse erfüllt haben – regelmäßige Vorsorge und Führung
eines Nachweisheftes -, können in Bezug auf Regelversorgungsleistungen von
Zuzahlungen befreit werden. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher kennt die
Unterschiede der Regelversorgung, einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung
nicht. Die Individualität der Patientenverhältnisse ermöglicht zudem den Verbrauchern
nicht zu erkennen, welche Leistungsmerkmale jeweils erfüllt sind. Der betonte Hinweis
auf die Möglichkeit der Zuzahlungsfreiheit stellt demnach einen absoluten Ausnahmefall
als nicht unwahrscheinlich zu erwartendes Ereignis dar, um das Interesse und die
Aufmerksamkeit auf das Angebot der Antragsgegnerin zu locken. Die Chance des
Verbrauchers, tatsächlich einen Zahnersatz ohne jegliche Zuzahlung zu erlangen, ist
jedoch verschwindend gering. Hierüber klärt nicht der sog. Sternchenhinweis auf. Zum
Einen ist der Hinweis in sich kaum verständlich. Weder ist dem Verbraucher geläufig,
was unter Regelleistungen der GKV zu verstehen ist, noch weist der Bonushinweis auf
die vom Versicherten zu erfüllenden Voraussetzungen in erkennbarer Weise hin. Zum
anderen darf der Hinweis nicht die Werbeaussage nahezu in sein Gegenteil umkehren.
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Als unlauter ist schließlich auch die Werbung mit Erstattung der Praxisgebühr
anzusehen. Es kann unentschieden bleiben, ob insoweit ein Verstoß gegen § 7 HWG
vorliegt. Jedenfalls aber wird die Erfüllung des Gesetzeszweckes des Gesundheits-
Modernisierungsgesetzes verhindert. Eine Werbung mit solchem Verhalten verstößt
gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 65) und ist
daher zu unterlassen.
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Die Geltendmachung der daher insgesamt als begründet anzusehenden
Unterlassungsanträge erscheint nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4
UWG. Die konkret angegriffenen Internetdarstellungen sind auch nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin nicht bereits Gegenstand einer anderen rechtlichen
Auseinandersetzung. Es ist kein Anzeichen für missbräuchliches Vorgehen, wenn
voneinander abgegrenzte Darstellungen gesondert abgemahnt werden.
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Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gemäß §
12 Abs. 2 UWG vermutet. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Rechtsverstöße
seien bereits seit längerer Zeit bekannt, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin dies
in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Abrede gestellt. Eine konkrete Kenntnis
der beanstandeten Seiten habe erst seit dem 18. Januar 2010 bestanden. Insoweit hat
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der Geschäftsführer auf seine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen. Unter
den Umständen lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin in Kenntnis der
konkreten Rechtsverstöße durch langes Zuwarten zu erkennen gegeben hat, dass ihr an
eiligen Maßnahmen nicht mehr gelegen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
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Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.
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