Urteil des LG Düsseldorf vom 15.01.1998
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Landgericht Düsseldorf, 4 O 366/97
Datum:
15.01.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 366/97
Tenor:
für R e c h t :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM
vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt seit 1984 unter der Firma X in Limburg einen bundesweit tätigen
Versandhandel mit Verbrauchsmaterialien und Investitionsgütern für Arztpraxen und
medizinische Labors. Die am 7. November 1996 errichtete Beklagte ist seit dem 28.
April 1997 unter der Firma X in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg
eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister angegeben:
"Alle Lieferungen für den Sprechstunden- und Praxisbedarf, einschließlich des
Betriebes von medizinisch-diagnostischen Laboren, deren Planung, Einrichtung und
Vermietung sowie Transportleistungen für medizinisch-diagnostische
Untersuchungsdienste". Die Klägerin sieht in der Firmenführung der Beklagten eine
Verletzung der Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen und behauptet, es sei
bereits zu zahlreichen Verwechslungen der Parteien gekommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen, den Namen X zu verwenden.
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Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
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Sie hält die Bezeichnung X für nicht schutzfähig.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch weder nach § 15 Abs. 4 des Markengesetzes (MarkenG) noch
nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, weil der gemeinsame
Anfangsbestandteil der beiderseitigen Firmen X ohne namensmäßige
Unterscheidungskraft ist und daher weder Namensschutz nach § 12 BGB noch
Kennzeichenschutz nach § 15 MarkenG genießt.
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Für einen Teil einer Firma kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne
des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen
unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu
den übrigen Firmenbestandteilen ereignet erscheint, sich im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen,
kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als
Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr
durchgesetzt hat (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, GRUR 1997, 468 -
Netcom). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem
kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach § 12 BGB.
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Wie von der Beklagten mit Recht geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung
mit den Parteien erörtert, erfüllt der Firmenbestandteil X der Firma der Klägerin diese
Schutzvoraussetzungen nicht. Die Wörter X und X sind für sich betrachtet nicht
unterscheidungskräftig. Das Wort X weist bei einem Unternehmen, das sich als X
betätigt, ohne weiteres auf die Arztpraxis hin, für dessen Bedarf die Versandartikel
bestimmt sind. Das Wort X bezeichnet allgemein auch den Geschäftspartner und
typischerweise ein Dienstleistungsunternehmen, das sich als Partner seiner Kunden
darstellen möchte (vgl. BGH, GRUR 1991, 556 - Leasing Partner). Die Verbindung der
beiden Wörter besitzt ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft als
Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich als X betätigt. Eine ausreichende
Unterscheidungskraft wäre nämlich nur anzunehmen, wenn es sich um eine eigenartige,
phantasievolle Zusammensetzung dieser beiden Begriffe handelte, die der Verkehr als
individuellen Herkunftshinweis auffassen würde (BGH, GRUR 1988, 319, 320 - VIDEO-
RENT; BGH, GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). Davon kann jedoch im Streitfall keine
Rede sein. Vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung nur eine sprachübliche
Kombination beschreibenden Inhalts, in der sich der so bezeichnete X als Partner der
von ihm belieferten Arztpraxis bezeichnet und damit seine Dienstleistungsfunktion
betont. Letztlich räumt dies die Klägerin auch selbst ein, wenn sie vorträgt, daß ihr Name
Unterscheidungskraft gerade durch den individualisierenden Zusatz "X" erlange.
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Für eine Verkehrsdurchsetzung, die die von Haus aus fehlende Unterscheidungskraft
herbeigeführt haben könnte, ist dem Sachvortrag der Klägerin nichts zu entnehmen.
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Soweit sie, wie gerade erwähnt, ihrer Firma Unterscheidungskraft auf Grund des
Zusatzes X beimessen will, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Denn auch dieser Firmenbestandteil hat keinen phantasievollen Gehalt, sondern
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beschreibt lediglich exakter als die allgemeinere Bezeichnung X den Gegenstand des
Geschäftsbetriebes der Klägerin. Im übrigen stimmt gerade dieser Firmenbestandteil mit
der Firma der Beklagten nicht überein, deren Firmenzusatz "X" lautet.
Schließlich kann die Klage auch nicht auf den Schutz von Unternehmenszeichen im
Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG gestützt werden. Denn das aus der Anlage K 4
ersichtliche Logo "X", bei dem die untereinanderstehenden Zeichenbestandteile X und
X durch jeweils Anfangs- und Endbuchstaben der beiden Zeilen halbkreisförmig
verbindende Doppellinien eingerahmt werden, genösse Schutz als
Unternehmenskennzeichen nur dann, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise
als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes der Klägerin gälte. Schon dafür ergibt sich aus
dem Vortrag der Klägerin nichts, die sich lediglich darauf beruft, sie benutze dieses
Zeichen schon seit Oktober 1990. Im übrigen gilt auch hier, daß die grafische Gestaltung
des Firmenschlagworts X auf dem Briefbogen der Beklagten von der ohnedies allenfalls
ein geringes Maß an Eigenart aufweisenden Gestaltung des Logos der Klägerin
abweicht, denn es weist die halbkreisförmigen, die Bezeichnung X einrahmenden
Doppellinien nicht auf, sondern verwendet vielmehr ein durch Fettdruck und mehr als
doppelt so große Buchstaben hervorgehobenes zusätzliches Doppel-P zwischen den
Zeichenbestandteilen X und X.
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Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO)
auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 100.000,-- DM.
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