Urteil des LG Düsseldorf vom 07.12.2009
LG Düsseldorf (anhörung, beschwerde, annahme, falle, grund, freilassung, entziehen, verhandlung, deutschland, abschiebung)
Landgericht Düsseldorf, 18 T 60/09
Datum:
07.12.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 T 60/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der
Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur
Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei
Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam
ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG).
2
Die hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
3
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
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Die Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie
verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz.
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Sie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX
Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum
eingetragen war.
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Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer
Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.
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Die Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG)
abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von
einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
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Das Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und
bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
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