Urteil des LG Düsseldorf vom 22.10.2004
LG Düsseldorf: treueprämie, wesentlicher punkt, bemessungsgrundlage, provision, geschäftsführer, auszahlung, treuepflicht, zusage, form, vergütung
Landgericht Düsseldorf, 37 O 200/02
Datum:
22.10.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 200/02
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Ollerdißen und die Handelsrichter Helfrich und
Zeisig
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 86.346,25 zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz EUR 86.346,25 seit dem 1. Juni 2000 sowie aus weiteren
EUR 4.539,55 seit dem 12. Februar 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Beklagte ist verpflichtet, die auf die "Altersvorsorge / Treueprämie"
etwa anfallende Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin war seit 1994 bis Dezember 2001 als "Repräsentantin" der Beklagten mit
der Vermittlung von Kauf- und Übernahmeverträgen über Gesellschaftsanteile und
sonstige Beteiligungen an den von der Beklagten vertriebenen Unternehmen betraut. Es
handelte sich dabei insbesondere um Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds
und Medienfonds sowie den Verkauf von Eigentumswohnungen.
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Bei einem Gespräch am 4. Juli 1996 mit einigen der Repräsentanten der Beklagten,
unter anderem nahmen der Geschäftsführer der Klägerin und die Zeugen Kunz,
Hantscher und Schnur teil, kündigte der Geschäftsführer der Beklagten den
Repräsentanten die Zahlung einer "Altersvorsorge / Treueprämie" für den Zeitraum
1996 bis 1999 in folgender Höhe an:
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Zeitraum kumulierter Umsatz Auszahlung
4
4 Jahre mind. 12 Mio DM 80.000,-
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4 Jahre mind. 20 Mio DM 160.000,-
6
4 Jahre mind. 32 Mio DM 320.000,-
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In dem von dem Zeugen Schnur geführten, in Kopie als Anlage K6 (GA 29 f.) zur Akte
gereichten Protokoll heißt es hierzu:
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"Diese Vergütung wurde von allen Teilnehmern begrüßt"
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Das maschinenschriftlich erstellte Protokoll trägt im Übrigen den handschriftlichen
Zusatz: "ohne Sonderprov".
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Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Bemessungsgrundlage für die
"Altersvorsorge / Treueprämie" bei einem weiteren Zusammentreffen des - aus
ausgesuchten Repräsentanten der Beklagten bestehenden - "Führungskaders" mit dem
Geschäftsführer der Beklagten am 21. März 1999 nach Maßgabe des von dem Zeugen
Schnur geführten Protokolls (vgl. GA 45), auf das verwiesen wird, geändert wurde, ob in
die Bemessungsgrundlage Umsätze einfließen sollten, deren Vermittlung mit einer
"Sonderprovision" vergütet worden war und ob Umsätze, die auf so genannten
"Eigenzeichnungen" der Repräsentanten in die Bemessungsgrundlage der in Rede
stehenden Prämie einfließen sollten.
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Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis der Parteien am 18. Dezember 2001, die
sie mit einem vermeintlich grob wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten
begründete und über die eine gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien anhängig
ist oder anhängig war.
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Die Klägerin macht mit der Klage den Höchstsatz der versprochenen "Altersvorsorge /
Treueprämie" sowie Provisionen und auf Provisionen entfallende Umsatzsteuer geltend.
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Die Klägerin meint, für die Umsätze aus der Vermittlung des Objekts Mainstraße in den
Jahren 1996 und 1998 und die auf ihre Eigenzeichnungen zurückzuführenden Umsätze
habe sie keine Sonderprovisionen erhalten, so dass sie insgesamt - rechnerisch
unstreitig - berücksichtigungsfähige Umsätze in Höhe von 20.665.473,00 DM vermittelt
habe.
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Wegen ihrer Begründung der übrigen klageweise geltend gemachten
Provisionsansprüche wird auf die Darstellung in den Schriftsätzen vom 29. August 2002
(S. 7 bis 9 = GA 71 bis 73) und vom 4. August 2003 (S. 14. f. = GA 244 f.) verwiesen.
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Sie meint, im Jahr 1999 sei die Prämienabrede zugunsten der Repräsentanten geändert
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worden. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten sei ihr - als solches
unstreitig - in Form des im Auftrag der Beklagten an sie versandten Protokolls 21. März
1999 zugegangen, des Zugangs ihrer Annahmeerklärung bei der Beklagten habe es
nicht bedurft, da die Neuregelung der Prämie für sie lediglich vorteilhaft gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 168.152,94 zu bezahlen, zzgl.
Zinsen aus EUR 163.613,40 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.06.2000 bis zum 31.12.2001 sowie von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 01.2002; aus EUR 3.389,14
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2001 bis
zum 31.12.2001 sowie von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
01.01.2002, und aus EUR 1.150,41 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 12.02.2002.
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Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die "Altersvorsorge /
Treueprämie" etwa anfallende Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe die Zahlung der "Altersvorsorge / Treueprämie" von
Anfang an von der Einhaltung der in § 11 des "Geschäftsbesorgungsvertrages"
niedergelegten "Exklusivitätsverpflichtung" und der Überprüfung der Einhaltung durch
den von ihr beauftragten Steuerberater Krauss anhand der Bücher der Repräsentanten
abhängig gemacht. Im Übrigen sei von vornherein vereinbart worden, dass Umsätze
deren Vermittlung mit Sonderprovisionen vergütet worden sei, nicht in die
Bemessungsgrundlage für die in Rede stehende Prämie einzubeziehen seien.
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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 22. Mai 2004 (GA 281 f.) und vom 10.
Mai 2004 (G296 f.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll der Sitzung vom 29. Juli 2004 (GA 311 ff.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie
nicht gerechtfertigt und unterliegt der Abweisung.
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I.
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1. Der Klägerin steht die klageweise geltend gemachte "Altervorsorge / Treueprämie"
unabhängig von der Überprüfung der Einhaltung der "Exklusivitätsverpflichtung"
auf der Grundlage der Zusage des Geschäftsführers der Beklagten vom 4. Juli
1996 zu.
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Ihre Überzeugung, dass die Einhaltung der "Exklusivitätsverpflichtung" von dem
Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 1999 nicht zur
Voraussetzung der von ihm versprochenen Treueprämie gemacht wurde, stützt die
Kammer vor allem auf die Aussage des Zeugen Schnur, der die Protokolle über die
Besprechungen des so genannten Führungskaders vom 4. Juli 1996 und vom 21. März
2000 errichtete und von dem deshalb am ehesten erwartet werden kann, dass er sich an
die Einzelheiten der jeweiligen Besprechungen noch erinnert. Der Zeuge Schnur hat
klipp und klar bekundet, dass über die Einhaltung der Treuepflicht als Voraussetzung für
die Gewähr der Treueprämie in dem hier interessierenden Zeitraum nicht gesprochen
wurde. Entsprechendes haben auch die Zeugen Knüttgen und Hesse bekundet, deren
Aussagen von der Kammer allerdings nicht entscheidend zur Überzeugungsbildung
herangezogen wurden, weil diese Zeugen die Beklagte selbst auf Zahlung der
Treueprämie in Parallelprozessen vor der Kammer in Anspruch nehmen. Auch der
Zeuge Kunz hat nicht zu bestätigen vermocht, dass die Einhaltung der Treuepflicht zur
Voraussetzung für die Zahlung der ausgelobten Prämie gemacht wurde.
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Zwar hat der Zeuge Hantscher bekundet, dass über die Frage der Einhaltung der
Exklusivitätsverpflichtung bei der Besprechung im Juli 1996 gesprochen worden sei.
Allerdings ist die Aussage des Zeugen zu diesem Punkt so allgemein gehalten, dass
die Kammer sie nicht für geeignet hält, die eindeutigen Bekundungen des Zeugen
Schnur in Frage zu stellen, zumal in den von ihm geführten Protokollen hierzu nichts
vermerkt ist und zu diesem Punkt auch keine Änderungswünsche an ihn herangetragen
wurden.
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Dass die Auszahlung der Treueprämie von vornherein von der Überprüfung der
Einhaltung der Treuepflicht durch den Zeugen Krauss abhängig sein sollte, haben so
nur die Zeugen Krauss und Holtus bekundet. Die Kammer vermag diesen Zeugen aber
nicht zu folgen, weil ihre Aussagen nicht überzeugend waren. Insbesondere hat keiner
der beiden Zeugen nachvollziehbar erklären können, warum dieser ganz offensichtlich
wesentliche und keineswegs selbstverständliche Teil der Zusage des Geschäftsführers
der Beklagten insbesondere in das Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 1996 nicht
aufgenommen worden war und warum insbesondere der Zeuge Krauss, der in einem
Schreiben vom 12. Juli 1996 immerhin klarstellend festgehalten wissen wollte, dass in
die Bemessungsrundlage lediglich Umsätze einfließen sollten, für die keine
Sonderprovision gezahlt worden war, nicht zumindest bei dieser Gelegenheit auf die
Einhaltung und Überprüfung der Einhaltung der "Exklusivitätsverpflichtung" hinwies.
Dass dies ein wesentlicher Punkt der Zusage der Beklagten war, musste allen
Beteiligten klar sein, da eine derartige Überprüfung einen tiefen Eingriff in die Sphäre
der Repräsentanten darstellte. All dies musste für den Zeugen Krauss umso mehr auf
der Hand liegen, als er angeblich als "Buchprüfer" vorgesehen war. Ihm hätte es
deshalb in besonderer Weise ins Auge fallen müssen, dass das Protokoll in diesem
Punkt unvollständig war.
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Dem vorstehend begründeten Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Aussage des
Zeugen Beideck nicht entgegen. Bemerkenswert war die Aussage dieses Zeugen vor
allem deshalb, weil er sich einerseits sicher war, die Auszahlung der "Treueprämie" sei
an die Einhaltung der Exklusivitätsverpflichtung geknüpft gewesen, andererseits aber
nicht nachvollziehbar angeben konnte, aus welchen Quellen sich seine Überzeugung
speiste.
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a. Bei der Ermittlung der Höhe der Prämie ist von den im Jahr 1996 bestimmten
kumulierten Umsatzahlen auszugehen.
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Selbst wenn man in der Übersendung des von dem Zeugen Schnur erstellten -
unkorrigierten - Protokolls der Besprechung vom 21. März 1999 das Angebot der
Abänderung der Ursprungsvereinbarung sehen würde, ließe sich nicht feststellen, dass
die Klägerin dieses Angebot angenommen hätte.
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Zwar bedarf einer solchen Annahmeerklärung und der nach Außen hervortretenden
Betätigung des Annahmewillens bei ausschließlich rechtlich vorteilhaften Geschäften
nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB - Kommentar, 63. Aufl., § 151, RN 2 und 4). Die in
dem Protokoll des Zeugen Schnur (vgl. GA 45) dargestellte abgeänderte
Bemessungsgrundlage beinhaltete aber keine für die Klägerin lediglich rechtlich
vorteilhafte Abänderung der Ursprungsregelung, denn entgegen dieser
Ursprungsregelung wich die 1999 protokollierte Bemessungsgrundlage grundsätzlich
von der ursprünglichen Regelung insoiweit ab, als in ihr nicht mehr auf die Erreichung
eines für 4 Jahre kumulierten Umsatzziels, sondern auf die Erreichung von
Mindestumsätzen in den 4 zugrunde gelegten Jahren abstellt. So war es nach dem
Protokollinhalt zur Zahlung des Mindestbetrages in Höhe von 80.000,- DM erforderlich,
die Voraussetzung "4 Jahre à 3 Mio Umsatz" zu erfüllen (vgl. GA 45), was für die
Klägerin, die 1999 geringere Umsätze vermittelthat, dazu geführt hätte, dass ihr
überhaupt keine "Altervorsorge / Treueprämie" zustünde.
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a. Ob, wovon allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen
sein dürfte, auch Umsätze, deren Vermittlung mit einer Sonderprovision vergütet
worden war, bei der Bemessung der Prämie zu berücksichtigen sind, kann für die
Entscheidung dahin stehen, da die zwischen den Parteien insoweit streitigen
Umsätze "Mainstraße" (2.427.000,00 DM + 1.750.000,00 DM) und
"Eigenzeichnungen" (1.334.739,00 DM) nicht als mit Sonderprovisionen vergütete
Umsätze anzusehen sind.
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Solche Umsätze sind nach dem auf der Hand liegenden Sinn und Zweck der
Einschränkung nicht alle, für die eine von der allgemein vereinbarten Provision in
irgendeiner Form abweichende Provision gezahlt wurde. Vielmehr sollte damit
ersichtlich eine doppelte Begünstigung der Repräsentanten durch eine höhere als die
übliche Provision und die zusätzlich ausgelobte Prämie vermieden werden. Umsätze,
für die eine niedrigere oder eine der üblichen Provision entsprechende Vergütung
gezahlt wurde, sind deshalb insoweit aus der Bemessungsgrundlage für die Prämie
nicht herauszunehmen, unabhängig davon, ob die tatsächlich gezahlte Provision
rechtlich betrachtet auf einer besonderen Vereinbarung beruhte oder nicht.
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Entsprechendes gilt für die Eigenumsätze, für die nach dem unstreitigen Vortrag der
Klägerin ein "Hausvorteil" von 2% gewährt wurde, für die die Repräsentanten aber die
üblichen Bearbeitungsgebühren von 3 bzw. 5% entrichten mussten. Schon die
Bezeichnung als "Hausvorteil" legt nahe, dass den Repräsentanten damit ein gewisser
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Ausgleich für die Bearbeitungsgebühr gewährt werden sollte. Jedenfalls führte dieser
"Hausvorteil" wegen der zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr bei wirtschaftlicher
Betrachtung nicht dazu, dass ihnen für Eigenzeichnungen eine höhere Gegenleistungen
als für die Vermittlung "normaler" Umsätze gewährt wurde.
Nach alledem hat die Klägerin in dem Bemessungszeitraum auch wenn man von dem
Rechenwerk der Beklagten ausgeht, berücksichtigungsfähige Umsätze von mehr als 20
Mio DM vermittelt, so dass sie eine Treueprämie in Höhe von 160.000 DM
beanspruchen kann.
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II.
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Den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen ist die Beklagte nicht
entgegen getreten, sie sind unbestritten. Insoweit ist die Klage gemäß § 87 HGB
begründet.
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III.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem zuerkannten Umfang aus §§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
begründet. Im Übrigen ist er nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist § 288 Abs. 2 BGB n. F.
auf Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnisse nicht
anwendbar (Art 229 § 5 EGBGB).
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IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
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V.
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Der Streitwert für den Klageantrag zu 2. wird auf 20.942,51 EUR (16% von 163.613,40 -
20%) festgesetzt.
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