Urteil des LG Düsseldorf vom 30.03.2006
LG Düsseldorf: firma, vgb, rohrleitung, stadt, ableitung, unverzüglich, abwasser, obliegenheit, einfluss, bad
Landgericht Düsseldorf, 11 O 493/03
Datum:
30.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am LG Oltrogge als Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 493/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger unterhält für sein Haus X Straße 155 in Meerbusch eine
Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der WG 95 der Beklagten, die inhaltlich
den VGB 88 entsprechen. Vereinbart ist zudem die Geltung der Klauseln 7262 und 7263
(Anlage B 1). Am 9.9.2002 zeigte der Kläger der Beklagten telefonisch einen
"Leitungswasserschaden" im Keller des versicherten Objektes aus dem Monat April
2002 an. Der Kläger gab an, den Schaden erst jetzt anzuzeigen, da er zunächst
geglaubt habe, die Stadt X sei für das Schadensereignis eintrittspflichtig.
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Im folgenden reichte der Kläger der Beklagten eine Rechnung Firma X Tiefbau vom
18.4.2002 nebst Aufmassplänen und Stundenzetteln/Stundenaufstellungen ein (Anlage
B 2, Bl. 43 ff. GA). Auf die Beanstandung der Beklagten, dass die Rechnung erstellt sei
für "Baugrube für Kellerisolierung Öffnen und Schließen" reichte der Kläger eine
"korrigierte" Rechnung der Firma X Tiefbau vom 18.4.2002 (Anlage B 3, Bl. 50 ff. GA)
ein für "Baugrube für Rohrschaden (Dachablauf-Kanal) Öffnen und Schließen" ein.
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Mit Schreiben vom 31.10.2002 (Bl. 52 GA) lehnte die Beklagte eine Deckung mit der
Begründung ab, dass ein Rohrbruch im Sinne der zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen nicht erkennbar sei. Die in der Rechnung erwähnte
Rohrbruchstelle am Dachablauf zähle nicht zu den versicherten Rohren.
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Nachdem der Kläger sich hiergegen gewandt hatte und eine Sachverhaltsschilderung
der Firma X mit Schreiben vom 14.11.2002 (Bl. 53 GA) der Beklagten vorlegte,
beauftragte diese ihren Schadensregulierer X. Danach verblieb die Beklagte mit
Schreiben vom 30.1.2003 (Bl. 55 GA) bei ihrer Deckungsablehnung mit der
Begründung, es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, bei der beschädigten
Leitung handele es sich um eine Dachentwässerung bzw. Regenrohrleitung.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Leistung aus der
Wohngebäudeversicherung für einen Wasserschaden, den die Firma X Tiefbau GmbH
im April 2002 reparierte.
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Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
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Er habe im Februar des Jahres 2002 in dem Keller seines Hauses Feuchtigkeit
wahrgenommen. Er habe die Firma X Tiefbau GmbH aus Mönchengladbach mit der
Überprüfung der Ursachen sowie der Durchführung der erforderlichen Arbeiten
beauftragt. Es sei es nicht möglich gewesen, eine Schadensfeststellung durch
Kamerauntersuchung oder ähnliches durchzuführen. Vielmehr habe das unter einem
Plattenweg verlegte Rohrleitungswerk überprüft werden müssen. Hierzu habe das
Rohrleitungswerk freigelegt werden müssen, was mit entsprechenden
Plattenlegerarbeiten verbunden gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, das
folgende Defekte des Rohrleitungssystems vorgelegen hätten:
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Im Bereich der Straßenecke Meerbuscher Straße/Wienenweg habe sich ein punktueller
Schaden der Regenwasserzuleitung befunden, der offenkundig durch ein altes, nicht
mehr in Betrieb befindliches städtisches Beleuchtungskabel, welches 1974 verlegt
worden sei, verursacht worden sei.
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Im Bereich der X Straße, wie auch im Bereich des X, hätten sich mehrere Bruchstellen
eines Abwasserkanalrohres befunden.
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Die durchgeführten Arbeiten habe die Firma X mit einem Betrag von insgesamt
10.721,15 Euro in Rechnung gestellt (Bl. 9 ff. GA). Das defekte Rohr hätte unter
anderem der häuslichen Abwasserversorgung gedient. Eingeleitet worden seien
Abwasser aus Küche, Waschküche und Bad.
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Die Schäden an diesem Rohr seien durch die Deckungserweiterung in den Klauseln
7262 und 7263 versichert.
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Die Beklagte könne sich nicht auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten
berufen. Der Kläger habe den Versicherungsagenten der Beklagten frühzeitig informiert.
Der Schaden sei hinreichend dokumentiert worden. Wann die Rechnung der Firma X
hereingereicht worden sei, sei daher unerheblich. Er, der Kläger, habe die Beklagte
zunächst gerade nicht in Anspruch nehmen wollen, da er davon ausgegangen sei,
einen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt X zu haben.
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Das betroffene Rohr sei auf einer Länge von 16 m an mehreren Stellen gebrochen
worden. Die in Rechnung gestellten Kosten seien daher zur Schadensbehebung
notwendig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.721,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im wesentlichen vor:
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Sie bestreite einen bestimmungsgemäß versicherten Leitungswasserschaden. Sie
bestreite bereits, dass durch den vom Kläger behaupteten Rohrbruch überhaupt
Leitungswasser im Sinne des § 6 VGB 88 ausgetreten sei. Das gebrochene Rohr sei
nach den eindeutigen Angaben der Firma X nicht ein Abwasser-, sondern vielmehr ein
Dachentwässerungsrohr, durch welches ausschließlich Regenwasser und kein
Leitungswasser fließe bzw. geflossen sei.
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Sie bestreite auch, dass ein Ableitungsrohr außerhalb des versicherten Gebäudes der
Wasserversorgung gebrochen sei. Insbesondere bestreite sie, dass durch das Rohr der
Dachentwässerung auch Abwässer geflossen seien.
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Jedenfalls aber sei sie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinne des §
20 Ziff. 1 d VGB 88 leistungsfrei. Der Kläger habe der Beklagten keine Möglichkeit
gegeben, die angeblich gebrochenen Rohre und den Schaden an der
Kelleraußenisolierung zu besichtigen. Er habe die Beklagte vor vollendete Tatsachen
gestellt, indem er die Rechnung der Firma X Tiefbau vom 18.4.2002 erst sehr viel
später, nämlich im September 2002, der Beklagten hereingereicht habe.
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Der Kläger trage nichts Erhebliches vor, um sich von der gesetzlichen
Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu exkulpieren. Auch sei die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu
gefährden.
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Im übrigen sei zu bestreiten, dass die von der Firma X Tiefbau in ihrer korrigierten
Rechnung in Rechnung gestellten Arbeiten zur Schadensbehebung insgesamt
erforderlich gewesen seien und angemessen berechnet seien.
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Auch übersehe der Kläger die Entschädigungsgrenze. Wenn überhaupt, bestehe
Versicherungsschutz im Rahmen der Klauseln 7262 und 7263. Hier sei die erweiterte
Entschädigung jedoch begrenzt auf maximal 1 % der Versicherungssumme 1914. Aus
dieser errechne sich vorliegend eine maximal zu entschädigende Summe in Höhe von
9.202,30 Euro (Bl. 27 GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Gebäudeversicherung
wegen der von der Firma X Tiefbau im April 2002 durchgeführten Reparaturarbeiten des
Rohrleitungssystems gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den Regelungen
der WG 95 der Beklagten (entsprechend VGB 88) sowie den vereinbarten Klauseln
7262 und 7263 zu.
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Die Beklagte ist jedenfalls wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers gem. § 20
VGB 88 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
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Der Kläger hat seine Obliegenheiten nach der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht verletzt:
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In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger den
Schadensfall der Beklagten erst am 9.9.2002 anzeigte, nachdem bereits sämtliche
Arbeiten, deren Kosten er vorliegend ersetzt verlangt, gemäß Rechnung der Firma X
Tiefbau vom 18.4.2002 ausgeführt worden waren.
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Damit hat der Kläger zum einen die Obliegenheit nach § 20 Ziff. 1 a VGB 88 verletzt.
Danach hatte der Kläger den von ihm festgestellten Feuchtigkeitsschaden der
Beklagten unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten,
die genaue Schadensursache oder einen konkreten Versicherungsfall mitzuteilen, er hat
lediglich dem Wortlaut der Vorschrift nach den Schaden anzuzeigen. Dies bedeutet hier,
dass der Kläger der Beklagten unverzüglich die von ihm behaupteten feuchten
Kellerwände, die er im Februar 2002 festgestellt haben will, hätte anzeigen müssen.
Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Er hat zunächst erst die Arbeiten durch die Firma
HKB Tiefbau durchführen lassen, welche mit Rechnung vom 18.4.2002 berechnet
wurden. Danach hat der Kläger noch fast fünf Monate zugewartet, bis er am 9.9.2002
den Schaden telefonisch anzeigte.
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Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Aufklärungsobliegenheiten aus § 20 Ziffer 1 d)
VGB 88 verstoßen, indem er der Beklagten keinerlei Möglichkeit gegeben hat, sich
eigene Feststellungen zur Schadensursache, zum Schadensgrund und insbesondere
auch zur Schadenshöhe zu verschaffen. Als der Kläger der Beklagten den Schaden
anzeigte, war der Schaden bereits vollständig repariert, so dass die Beklagte keinerlei
eigene Feststellungen mehr treffen konnte. Darüber hinaus hat der Kläger nach § 20
Ziffer 1 e) VGB Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange
der Versicherer nicht zugestimmt hat. Auch gegen diese Obliegenheit hat der Kläger
verstoßen. Dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein soll, bevor er die
Reparatur in Auftrag gegeben hat, die Beklagte über den Schaden zu informieren, wird
von ihm nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er diese Obliegenheiten
nicht vorsätzlich verletzt hat, da nicht anzunehmen ist, dass der Kläger bewusst seinen
Versicherungsschutz gefährden wollte, so hat er zur Überzeugung der Kammer jedoch
jedenfalls im Sinne des § 6 Abs. 3 VVG grob fahrlässig gehandelt:
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Es ist für jeden Hauseigentümer naheliegend und drängt sich geradezu auf, dass er von
ihm festgestellte Feuchtigkeitserscheinungen, die von einem Rohrbruch herrühren
können, unverzüglich dem Gebäudeversicherer meldet und hiermit nicht erst bis zu
einem Zeitpunkt wartet, zudem die Reparaturarbeiten längst durchgeführt worden sind.
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Indem der Kläger dem nicht gerecht wurde, hat er objektiv und subjektiv in einer nicht
entschuldbaren Weise leichtfertig und damit grob fahrlässig gehandelt. Soweit der
Kläger anführt, er habe geglaubt, ein Ersatzanspruch gegen die Stadt X zu haben,
weshalb er den Schaden der Beklagten nicht angezeigt habe, bevor dieser repariert
worden sei, vermag dies den Kläger nicht zu entlasten. Auch wenn er glaubte, einen
solchen Ersatzanspruch zu haben, stand diese – fehlerhafte – Annahme ersichtlich nicht
einer unverzüglichen vorsorglichen Mitteilung an die Beklagte entgegen.
Diese mithin grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen des Klägers führen zur
Leistungsfreiheit der Beklagten.
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Der Kläger hat nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG nachgewiesen, dass die
Obliegenheitsverletzungen Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistungen gehabt hat.
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Zum einen war die Obliegenheitsverletzung des Klägers generell geeignet, berechtigte
Interessen der Beklagten als Gebäudeversicherer erheblich zu beeinträchtigen. Die
Beklagte konnte nämlich weder zum Anspruchsgrund – also zur Schadensursache –
noch zur Anspruchshöhe – also zur Höhe der erforderlichen Reparaturkosten – eigene
Feststellungen treffen, was bereits eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen
des Gebäudeversicherers darstellt.
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Zum anderen aber hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht
nachgewiesen, dass die Obliegenheitsverletzungen im konkreten Fall weder Einfluss
auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Umfangs der
der Beklagten obliegenden Leistung gehabt haben.
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Vielmehr vermochte die durchgeführte Beweisaufnahme die konkrete Schadensursache
sowie die Schadenshöhe nicht zuverlässig zu klären.
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Der Geschäftsführer der Firma X Tiefbau GmbH, der Zeuge X, vermochte keine
zuverlässigen Angaben zu machen. Der Zeuge vermochte bereits schon nicht zu
erläutern, weswegen der die zunächst gestellte Rechnung vom 18.4.2002 nachträglich
"korrigiert" hat. Auch vermochte der Zeuge keine sicheren Angaben dazu zu machen, ob
das aus dem Keller herauskommende Abwasserrrohr, welches in das Regenfallrohr
mündete, der Abführung von Abwasser diente. Der Zeuge vermochte lediglich
anzugeben, dass er "glaube", dass das Rohr, welches aus der Wand heraus kam, der
Abführung des Wassers aus der Waschmaschine usw. gedient habe. Im übrigen
vermochte er nicht nachvollziehbar zu erläutern, weswegen das Steinzeugrohr im
gesamten Bereich von der Hauswand bis zum Kanal hin auf einer Länge von ca. 16 m
völlig defekt und zusammengedrückt gewesen sei und habe erneuert werden müssen.
Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. Ing. X hat in seinem ausführlichen und
eingehenden Gutachten festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm
ermittelten Rohrleitungsstrecke nicht nachvollziehbar ist, welche Rohrleitungsstrecke
Gegenstand der Rechnung der Firma X Tiefbau gewesen ist. Nirgendwo seien auf der
von dem Sachverständigen gefertigten Skizze des in Rede stehenden
Entwässerungssystemes Längen von 16,00 bzw. 14,70 m zu finden. Man könne sich
vorstellen, so der Sachverständige, dass der Kläger dem Sachverständigen die
Entwässerungssituation falsch dargestellt habe und die von dem Sachverständigen mit
B bezeichnete Rohrleitung nur von der Hausecke bis zum Anschluss des
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Schmutzwasserfallrohrs reiche und dass das Regenfallrohr 3 in eine andere Richtung
entwässert werde. Wenn man diese Vermutung als richtig unterstelle, so der
Sachverständige, könne gesagt werden, dass nur ein Teil der in Rechnung gestellten
Rohrleitungen (besser des Rohrleitungssystems) der Ableitung von Schmutzwasser
gedient habe, nämlich die Strecke der Rohrleitung B zwischen Hausecke und
Anschluss des Schmutzwasserfallrohres. Der andere Teil der in Rechnung gestellten
Rohrleitung – die Rohrleitung A – habe dagegen ausschließlich Regenwasser geführt.
Aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wird deutlich, dass
sich sichere Feststellungen zu der Frage, ob und wenn ja, welcher Bereich das
Entwässerungssystem, welches von der Firma X Tiefbau repariert bzw. erneuert wurde,
– auch – der Ableitung von Schmutzwasser diente und damit mitversichert war, heute
nicht mehr treffen lassen, woran auch nichts ändert, dass der Zeuge X bekundet hat,
durch die Giebelwand des Hauses zur Straße X sei ein gusseisernes Abwasserohr
durch die Kellerwand nach außen geführt worden, welches zur Ableitung des
häuslichen Abwassers aus Küche, Bad und Waschmaschine gedient habe. In diesem
Abwasserrohr sei es zu einem Rohrbruch in der Kellerwand gekommen.
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Da mithin – insesondere ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen – heute zuverlässige Feststellungen über den Anspruchsgrund (lag
der Bruch eines Abwasserrohres vor und wenn ja, in welchem Bereich und Umfang?)
sowie zur Anspruchshöhe (welche Arbeiten waren zur Reparatur des Bruches eines
etwa versicherten Abwasserrohres erforderlich?) nicht mehr möglich sind, hat der Kläger
den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz VVG
jedenfalls nicht geführt, mit der Folge, dass seine – jedenfalls – grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
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Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: 10.721,15 Euro.
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