Urteil des LG Düsseldorf vom 30.10.2009
LG Düsseldorf (arbeitgeber, schutz des arbeitnehmers, gemeinschuldner, kläger, teleologische auslegung, eröffnung, zahlung, vorschrift, arbeitnehmer, ergebnis)
Landgericht Düsseldorf, 20 S 90/09
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 90/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsge-richts
Düsseldorf vom 30.04.2009, Az.: 42 C 14562/08, ab-geändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nach-gelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn xxx xxx xxx
(nachfolgend: Gemeinschuldner), die Beklagte ist die für den Gemeinschuldner und
dessen Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in Düsseldorf. Das
Insolvenzverfahren wurde auf Antrag des beklagten Sozialversicherungsträgers mit
Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01. Juli 2008, Az.: 73 IN 197/08, eröffnet. Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens leistete der Gemeinschuldner an die Beklagte zwei
Zahlungen auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge. So zahlte er zunächst am
31.07.2008 einen Betrag in Höhe von 3.800,-- Euro. Eine weitere Zahlung über 1.600,--
Euro folgte am 11.08.2008. Beide Beträge entrichtete der Gemeinschuldner in bar,
worüber ihm von der Beklagten jeweils eine Quittung ausgestellt wurde. Auf der
Quittung vom 31.07.2008 wurde als Grund der Bareinzahlung die Entrichtung der
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Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vermerkt.
Nachdem der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Beklagte zur
Rückzahlung der vom Gemeinschuldner gezahlten Beträge aufgefordert hatte, nahm
diese eine Aufteilung nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen vor und erstattete am
22.08.2008 lediglich die Arbeitgeberanteile. Den auf die Arbeitnehmeranteile
entfallenden Differenzbetrag in Höhe von 2.373,38 € macht der Kläger nunmehr mit
seiner Klage geltend.
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Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob dem auf Bereicherungsrecht
gestützten Rückforderungsanspruch des Klägers die Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2
SBG IV entgegensteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands
wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, entgegen der Ansicht
der Beklagten führe die Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht dazu, dass
Zahlungen von Arbeitnehmeranteilen durch den Gemeinschuldner auch noch nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam seien. Vielmehr seien solche Zahlungen
gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil es dem Sinn des Insolvenzverfahrens
widerspräche, wenn der Insolvenzschuldner noch nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verbindliche Verfügungen zu Lasten der Insolvenzmasse
vornehmen könnte. § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei daher so auszulegen, dass unter
einer Zahlung im Sinne dieser Vorschrift nur eine wirksame Zahlung zu verstehen sei,
womit Zahlungen des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Anwendungsbereich der Norm ausgenommen seien.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO
stehe der Wirksamkeit der Zahlungen des Gemeinschuldners nicht entgegen, weil die
Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV die in den
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen enthaltenen Arbeitnehmeranteile der
Insolvenzmasse entziehe.
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II.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der vom
Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entrichteten
Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 BGB. Die Zahlungen sind nicht etwa deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil dem
Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über die gezahlten Gelder fehlte. Soweit sich
das Amtsgericht zur Begründung dieser Ansicht auf die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1
InsO bezieht, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zutreffend weist die
Beklagte nämlich darauf hin, dass die §§ 80 ff. InsO dem Gemeinschuldner lediglich die
Verfügungsbefugnis über solche Gegenstände und Vermögenswerte entziehen, die zur
Insolvenzmasse gehören. Das trifft auf die vorliegenden Zahlungen indessen nicht zu.
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Die Kammer hat im Zusammenhang mit der Frage der insolvenzrechtlichen
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Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Gemeinschuldners auf Arbeitnehmeranteile zum
Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits mit Urteil vom 05. Juni 2009, Az.: 20 S 4/09,
entschieden, dass die Arbeitnehmeranteile dem Massebestand durch § 28 e Abs. 1 Satz
2 SGB IV entzogen sind. Dabei war sich die Kammer der kontroversen Diskussion zur
Bedeutung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zwar bewusst, sah sich jedoch durch den
Wortlaut und die Gesetzesbegründung der Norm daran gehindert, den Zweifeln an dem
gefundenen Ergebnis nachzugeben. Zur Begründung hat die Kammer u. a. Folgendes
ausgeführt:
"Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Neuregelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV
in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird und unter anderem Anlass zu
folgenden Zweifeln bietet, die auch von der Kammer geteilt werden:
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Bei der Neuregelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV handele es sich um eine
Fiktion. Es werde der tatsächlich erbrachte Betrag in Teilen ex post so behandelt,
als sei er aus dem Vermögen des Arbeitnehmers geflossen. In Anspruch
genommen werde jedoch ausschließlich der Arbeitgeber, der auch die zur
Erbringung notwendigen Mittel allein erwirtschaftet habe. Nach objektiven
Maßstäben und unbeschadet dieser Fiktion leiste der Arbeitgeber auch den
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung aus seinem Vermögen (AG Kiel, Urteil
vom 26.09.2008, Az.: 119 C 432/08). Denn ohne diese Zahlung stünde der Betrag
dem vollen Zugriff der Insolvenzgläubiger zur Verfügung (AG Tempelhof, Urteil
vom 10.02.2009, Az.: 6 C 539/08). Insolvenzrechtlich zahle der Arbeitgeber die
gesamten Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie den Lohn aus seinem
Vermögen, wie sich auch aus §§ 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV ergebe (vgl. auch schon
BGH ZInsO 2006, 94).
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Zudem privilegiere die Herausnahme der Sozialkassen aus dem Kreis der
Insolvenzgläubiger diese einseitig zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger,
indem wirtschaftlich eine Vermögensverschiebung zu deren Nachteil stattfinde, da
ihnen die Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung als
Befriedigungsmasse nicht mehr zur Verfügung stehe. Diese Ungleichbehandlung
werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass den Sozialkassen ein
Aussonderungsrecht zustehe. Ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO entstehe
nicht bereits durch eine fingierte Zuweisung in das Vermögen eines "Dritten" (LG
Kiel, ZinsO 2009, 187; AG Tempelhof, aaO)). Vielmehr stelle eine solche
Zuweisung zunächst eine rein schuldrechtliche Gestaltung der
Zwangsverpflichtung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialkasse dar.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass diese schuldrechtliche Zuweisung
aus Gesetz erfolgt (LG Kiel, aaO). Entgegen anderen Privilegierungen von
Gläubigergruppen in Sondergesetzen (§§ 77 a VAG, 32 DepotG) enthalte der
§28e Abs. 1 S. 2 SGB IV auch gerade keine Regelung für das Insolvenzverfahren.
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Es könne auch nicht auf ein fingiertes Treuhandverhältnis zurückgegriffen werden,
dass ein Aussonderungsrecht zur Folge habe, da die Voraussetzungen eines
Treuhandverhältnisses nicht erfüllt seien. Eine Treuhand setze voraus, dass der
Treugeber einem Treuhänder ein Treugut übergebe. Hieran fehle es bereits, da
der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers in vollem Umfang eine Geldschuld des
Arbeitgebers ist. Vom Bruttolohn umfasst werden auch die Sozialabgaben, die der
Arbeitgeber gem. § 28 Abs. 1 S. 1 SGB IV unmittelbar an die Einzugstellen
abführe, ohne dass es zur Auszahlung an den Arbeitgeber komme. Für eine
unechte Treuhand fehle es zudem an den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen der dinglichen Trennung des Treuguts vom Vermögen des
Treuhänders. Die Gemeinschuldnerin hat vorliegend nämlich die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt überwiesen und nicht zwischen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen differenziert (Leithaus, NZI 2008, 393; LG
Kiel, aaO).
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Selbst wenn man davon ausgehe, dass durch die Regelung des § 28 e Abs. 1 S. 2
SGB IV eine Art "Sozialversicherungstreuhand" begründet werde, liege ein zur
Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis erst dann vor, wenn die
auszusondernden Gegenstände bestimmt oder bestimmbar sind. Die
Rechtssicherheit gebiete, dass in diesem Fall dieselben Bedingungen wie für die
einzelzwangsvollstreckungshindernde Separierung gelten. Beiträge, die nicht
eindeutig abgrenzbar sind, könnten kein Treuhandgut darstellen. Der bloße
Anspruch auf Verschaffung begründe kein Recht auf Aussonderung.
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Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. März
2008 Zweifel daran geäußert, ob mit der Neuregelung des § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB
IV das Ziel des Gesetzgebers erreicht werde, eine Gläubigerbenachteiligung
hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig
auszuschließen (BGH NJW 2008, 1535).
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Andererseits hat die Kammer den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zu
berücksichtigen. Diese sind nicht so unklar, dass sich ein an die Gesetzgebung
gebundenes Gericht hierüber hinwegsetzen dürfte.
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2008 ausdrücklich
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entschieden, dass die Neuregelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht lediglich eine
Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung bewirkt hat.
Mit dieser gesetzlichen Rechtsänderung wollte der Gesetzgeber erreichen, "dass der
vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der
Beschäftigte hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von
Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht
hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV)
gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt. Insoweit nimmt der Arbeitgeber eine Aufgabe der
Sozialversicherungsträger (Einzug des Sozialversicherungsbeitrags) wahr".
(Gesetzesentwurf vom 10. August 2007, BT-Drucks. 543/07).
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Als Ziel / Lösung der Neuregelung hat der Gesetzgeber zudem die Sicherung der
Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers ausdrücklich
genannt (BT-Drucks. 543/07).
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Die teleologische Auslegung dieser Neuregelung gebietet es daher trotz der
angeführten Zweifel, die Neuregelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV dahingehend
auszulegen, dass die Arbeitnehmeranteile dem Massebestand entzogen sind und eine
Anfechtbarkeit mangels Gläubigerbenachteiligung damit ausgeschlossen ist."
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An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung auch im
vorliegenden Verfahren fest. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der
vorliegende Fall von dem ihrer früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
dadurch unterscheidet, dass nunmehr Zahlungen zu beurteilen sind, die nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Die Frage, ob der Gemeinschuldner die
Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vor oder nach der
Verfahrenseröffnung gezahlt hat, rechtfertigt jedoch keine differenzierende
Betrachtungsweise. Wenn nämlich die am Gesetzeszweck des § 28 e Abs. 1 Satz 2
SGB IV orientierte Auslegung der Norm zu dem Ergebnis führt, dass die
Arbeitnehmeranteile insolvenzfreies Vermögen darstellen und daher nicht zur
Insolvenzmasse gehören, dann vermag auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
daran nichts zu ändern, da die §§ 80 ff. InsO nur die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis in Bezug auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des
Gemeinschuldners regeln. Aus diesem Grunde trifft es auch nicht zu, wenn der Kläger
meint, die Zahlungen des Gemeinschuldners hätten eine Schmälerung der
Insolvenzmasse zur Folge. Denn da die Zahlungen schon nicht aus dem zur Masse
gehörenden Vermögen geleistet werden, können sie dessen Bestand auch nicht in
gesetzwidriger Weise reduzieren. Unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ist
vor diesem Hintergrund nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst als
Leistender des auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
anzusehen. Dass dies im Ergebnis dazu führen kann, dass eine dem Schutz des
Arbeitnehmers dienende sozialrechtliche Vorschrift in Sachverhaltskonstellationen der
vorliegenden Art eine Sonderstellung des Sozialversicherungsträgers in der Insolvenz
des Gemeinschuldners bewirkt, gehört zu den erwähnten Zweifeln am
Bedeutungsgehalt des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, ist nach Auffassung der Kammer
jedoch mit Blick auf die zitierte Gesetzesbegründung letztlich hinzunehmen.
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Ein dem Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich schließlich auch nicht unter Hinweis
darauf begründen, dass auf der dem Gemeinschuldner am 31.07.2008 ausgestellten
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Quittung vermerkt worden ist, die Zahlung von 3.800,-- € sei auf die Arbeitgeberanteile
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgt. Denn der Arbeitgeber schuldet den
sowohl seinen Anteil als auch denjenigen des Arbeitnehmers umfassenden
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, in Bezug auf den § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch
eine gesetzliche Fiktion den Besitzstand des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz
seines Arbeitgebers sichern will. Dann kann es aber nicht in der Hand des
Gemeinschuldners liegen, diese Sicherungsfunktion des Gesetzes durch eine
abweichende Tilgungsbestimmung zu umgehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die vorliegend allein streitentscheidende
Frage, ob die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Zahlungen des Arbeitnehmeranteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Gemeinschuldner dem
Anwendungsbereich der §§ 80 ff. InsO entzieht, grundsätzliche Bedeutung hat und
angesichts einer kontroversen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur der Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Streitwert: 2.373,38 €.
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